Grunderwerbsteuer bei Übertragung

16. Februar 2011 Thema abonnieren
 Von 
Ninja3412
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 9x hilfreich)
Grunderwerbsteuer bei Übertragung

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich würde gern wissen welcher Betrag als Grundlage für die Bemessung der Grunderwerbsteuer genommen wird:

Sachverhalt: Partei 1 kauft mit Partei 2 eine Immobilie zu je 50% Anteil. Nach einem Jahr erfolgt die Trennung sodass Partei 1 die 50% von Partei 2 in einem entgeltlichen Übernahmevetrag erhalten soll. Endzustand soll sein Partei 1 erhält 100 % der Immobilie und alle Schulden aus dem Darlehensvertrag.

Bsp:
wenn die Immobilie zu Beginn 200.000 € gekostet hat ( 50 % Anteil somit 100.000 € ). Sind dann die 100.000 € die max. Höhe der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer?
Gibt es legale Möglichkeiten diese Grundlage nach unten zu korrigieren?

Wie verhält es sich wenn man eine Ausgleichszahlung von 75.000 € vereinbart? Sind in diesem Fall dann die 75.000 € die Bemessungsgrundlage?

Für Antworten bin ich Ihnen im voaraus sehr dankbar








-- Editiert am 16.02.2011 16:07

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8 Antworten
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#1
 Von 
guest-12302.03.2011 15:57:58
Status:
Schüler
(370 Beiträge, 235x hilfreich)

Die Bemessungsgrundlage iet der Kaufpreis, mit welchem die Immobilie gekauft wurde. also hier 200.000€ wer wieviel bezahlt hat, ist unerheblich.

Wenn du nun die 50% von deinem Ehegatte gekauft hast, dann ist diese steuerfrei, da gemäß §3 Nur.4 und Nr.5 der Erwerb durch den Ehegatte steuerfrei ist.

wurde die GERSt schon beim Kauf nicht entrichtet? oder habe ich die Frage nicht richtig verstanden?

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"Diskutiere niemals mit einem Idioten. Er zieht dich auf sein Niveau herab und schlägt dich dort durc"

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#2
 Von 
Ninja3412
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 9x hilfreich)

Danke für die prompte Antwort.

Partei 1 mit Partei 2 sind nicht verheiratet!
Beim Ursprünglichen Kauf wurde Gewerbesteuer bezahlt jeweils zu 50%.
Jetzt geht es um die Übertragung der 50% von Partei 2 auf Partei 1 ( ziel Partei 1 soll 100% Eigentümer sein )

8x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12302.03.2011 15:57:58
Status:
Schüler
(370 Beiträge, 235x hilfreich)

achso

dann maßgebend hier ist der Übertragungsbetrag, also die 100.000€. Aber ihr könnt die finanzierungskosten von dem Kaufpreis abziehen und somit einen niedrigen Kaufpreis vereinabren. Wenn der Anteil 100.000€ beträgt und die Übertragung 50000€ nur beträgt, dann wird das FA durch den Notar erfahren und wird dieser Betrag nicht akzeptieren. Wenn aber Finanzierungskosten da angefallen sind, dann könnt ihr zur Hälfte aus der Übertragung abziehen. z.B. Zinsen 30.000€, dann 50% macht 15000€, die den Kaufpreis mindern.

Eine Schenkung kommt in Frage auch. aber wenn zwischen euch kein Verwandtschaftsverhältnis bzw. nicht verheiratet, dann bringt das keinen Vorteil.

Wenn die Immobilie vermietet wird, dann kann die GERST abgezogen werden. bei einer Eigennutzung ist das nicht möglich. es sei denn, es fallen Kosten für den handwerker bis max. 6000€. dann dürfen 20% abgezogen werden, die wiederrum mit dem Grunderwerbssteuer verrechnet werden kann. also 1200€

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"Diskutiere niemals mit einem Idioten. Er zieht dich auf sein Niveau herab und schlägt dich dort durc"

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#4
 Von 
dem User always known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1906 Beiträge, 356x hilfreich)

Na ja,
1.200 € sind tatsächlich 20 % von 6.000 €; den Rest habe ich leider nicht verstanden.



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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12302.03.2011 15:57:58
Status:
Schüler
(370 Beiträge, 235x hilfreich)

quote:
Na ja,
1.200 € sind tatsächlich 20 % von 6.000 €; den Rest habe ich leider nicht verstanden.


d.h. wenn er handwerkerrechnung hat, dann kann er davon max. 20% absetzen und mit dem Grunderwerbssteuer verrechnen. max. wird aber eine Rechnung von 6000€ anerkannt. wenn er also eine Rechnung von 10.000€ hat, werden hier nicht die 20% anerkannt, sondern die 1200€ als Höchstgrenze.

aber das ist nur interessant für den Fragesteller, weil er ja das wissen will. Ob du verstanden hast oder nicht ist uninteressant für dich

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#6
 Von 
Lisa_Lisa
Status:
Beginner
(131 Beiträge, 18x hilfreich)

quote:
die Antwort von leonardou200 ist wieder völliger Blödsinn und sollte nicht beachtet werden!


Wieder typisch Eugenie.
Ein "so stimmt das nicht ganz" + Ergänzung der Fehler hätte auch völlig ausgereicht. Wo bleibt deine Erklärung? Interessiert mich persönlich auch.



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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47474 Beiträge, 16805x hilfreich)

Die Antwort von leonardou200 habe ich auch nicht verstanden, dabei ist es doch ganz einfach:

Bemessungsgrundlage für die GrESt ist der im Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis für den übertragenen Hausanteil zzgl. ggf. übernommener Darlehensverpflichtungen und anderen Verpflichtugen. Der ursprüngleiche Kaufpreis ist nicht maßgebend.

Wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert deutlich unterschreitet, dann unterliegt die Differenz der Schenkungssteuer.

Es ist nicht legal, einen Kaufpreis von 70.000€ zu vereinbaren und dann aber 100.000€ zu zahlen.

Was das ganze mit der Absetzbarkeit von Handwerkerkosten zu tun haben soll, kann ich nicht nachvollziehen.

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#8
 Von 
Ninja3412
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 9x hilfreich)

vielen Dank ich denke ich bin jetzt ein Stück weiter gekommen

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