Im Vorjahr hat sich die Mieteinnahme eines Mietobjekts, wegen Zahlungsproblem des Mieters um mehr als 20% gemindert.
Wegen der Mietschuld liegt ein Titel vor. Die geschuldete Mieten konnten jedoch im Vorjahr noch nicht eingetrieben werden.
Wird der Fehlbetrag bei Grundsteuererlaß-Antrag anerkannt, oder nur bei festgestellten Uneinbringlichkeit ?
Die evtl. Uneinbringlichkeit kann aber frühestens in diesem Jahr festgestellt werden. Wird die Ertragminderung für dieses Jahr noch zugeordnet bzw. anerkannt oder wird sie (da vom Vorjahr) hinfällig ?
Grundsteuererlaß - Zuordnung der Minderung
31. Januar 2009
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Frage vom 31. Januar 2009 | 13:00
Von
Status: Junior-Partner (5311 Beiträge, 2026x hilfreich)
Grundsteuererlaß - Zuordnung der Minderung
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#1
Antwort vom 31. Januar 2009 | 22:57
Von
Status: Unbeschreiblich (47585 Beiträge, 16824x hilfreich)
So etwas ist kein Grund für einen Grundsteuererlass, auch nicht bei Uneinbringlichkeit.
#2
Antwort vom 2. Februar 2009 | 11:07
Von
Status: Junior-Partner (5311 Beiträge, 2026x hilfreich)
" So etwas ist kein Grund für einen Grundsteuererlass, auch nicht bei Uneinbringlichkeit. "
Stimmt leider nicht.
ich beantrag jährlich aus dem Ertragsminderungsgrunde Grundstuererlaß bzw. -ermäßigung, und ist jedesmal gewährt worden.
Viele Eigentümer wissen nicht von dieser Möglichkeit. (Und dass diese Regelung künftig wegfallen woll, ist noch nicht durch.)
Nur der erwähnte Fall: versetztes Feststellungsjahr der Uneinbringlichkeit, war mir noch nicht vorgekommen. Deshalb meine Frage.
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