Grundsteuererlaß - Zuordnung der Minderung

31. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2026x hilfreich)
Grundsteuererlaß - Zuordnung der Minderung

Im Vorjahr hat sich die Mieteinnahme eines Mietobjekts, wegen Zahlungsproblem des Mieters um mehr als 20% gemindert.

Wegen der Mietschuld liegt ein Titel vor. Die geschuldete Mieten konnten jedoch im Vorjahr noch nicht eingetrieben werden.
Wird der Fehlbetrag bei Grundsteuererlaß-Antrag anerkannt, oder nur bei festgestellten Uneinbringlichkeit ?

Die evtl. Uneinbringlichkeit kann aber frühestens in diesem Jahr festgestellt werden. Wird die Ertragminderung für dieses Jahr noch zugeordnet bzw. anerkannt oder wird sie (da vom Vorjahr) hinfällig ?







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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47585 Beiträge, 16824x hilfreich)

So etwas ist kein Grund für einen Grundsteuererlass, auch nicht bei Uneinbringlichkeit.

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#2
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2026x hilfreich)

" So etwas ist kein Grund für einen Grundsteuererlass, auch nicht bei Uneinbringlichkeit. "

Stimmt leider nicht.
ich beantrag jährlich aus dem Ertragsminderungsgrunde Grundstuererlaß bzw. -ermäßigung, und ist jedesmal gewährt worden.
Viele Eigentümer wissen nicht von dieser Möglichkeit. (Und dass diese Regelung künftig wegfallen woll, ist noch nicht durch.)

Nur der erwähnte Fall: versetztes Feststellungsjahr der Uneinbringlichkeit, war mir noch nicht vorgekommen. Deshalb meine Frage.

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