Hallo,
bei der Günstigerprüfung von meiner Steuererklärung 2002/2003 trat folgende Problematik auf:
Ich bin einkommensteuerpflichtig (Wenigverdiener) und zahle Unterhalt für zwei minderjährige Kinder (die festgesetzten Unterhaltsbeträge zahle ich regelmäßig). Auf meiner Lohnsteuer habe ich für jedes Kind ein halben Freibetrag.
Von den Unterhaltsleistungen darf ich nicht das halbe Kindergeld abziehen, da sonst der Existenzminimumssatz von 135% für die Kinder unterschritten wird.
Bei der Günstigerprüfung wurde trotz dieser Tatsache mir das halbe Kindergeld angerechnet, obwohl ich dies nie mit den Unterhaltsleistung verrechnen konnte.
Ein Einspruch beim Finanzamt wurde bereits abgelehnt.
Welche Rechte bzw. Möglichkeiten habe ich?
Günstigerprüfung (Kindesunterhalt)
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
KEINE!
Das Finanzamt hat ja erstens damit nichts zu tun. Das Kindergeld wurde ja ausgezahlt. Es wurde also die entsprechende Leistung für das Kind ausgezahlt.
Das man das hälftige KG bei der Unterhaltsberechnung nicht oder nur teilweise abziehen darf, wenn man nicht mind. 135% des Regelbetrages zahlt, hat wiederum mit dem Kindergeldanspruch an sich nichts zu tun. Dies ist eine reine Regelung bezüglich der Unterhaltshöhe.
Der BGH hat diese Regelung erst in diesem Jahr für rechtens erklärt. Du hast also keine Möglichkeiten mehr hiergegen vorzugehen.
Es ist sogar ausdrücklich im Gesetz so festgelegt, dass das Finanzamt so handeln muss.
Wer einen Kinderfreibetrag beantrgt, dem wird auch der entsprechende Teil des Kindergeldes zugerechnet.
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