Gutschein und die Umsatzsteuer

1. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
Lollo123T
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Gutschein und die Umsatzsteuer

Erst mal ein Hallo in die Runde...

Folgendes Problem:
Ich habe gestern zwei Kameras ( die ich betrieblich seit einigen Jahren nutze ) in Zahlung gegeben. Dafür habe ich einen Gutschein bekommen und mit diesem habe ich dann zwei neue Kameras gekauft.
Der Gutscheinwert für diese beiden Kameras betrug 1700,- €.

Die beiden neuen Kameras haben je 1799,- € ( Summe = 3598,- € ) gekostet. Darauf wurde der Gutscheinwert von 1700,- € angerechnet, so dass ich noch 1898,- € bezahlen musste.
Auf der Rechnung ist daher ein Nettobetrag von 1594,96 € ( MwSt.= 303,04 € ) ausgewiesen.

Jetzt zu meinem eigentlichen Problem.....
Für die beiden alten Kameras muss ich ja für die 1700,- € Einnahmen MwSt. in Höhe von 271,43 € ( Netto 1428,57 € ) abführen. Mir wurde dann sogleich der Gutscheinwert in der Rechnung für die beiden neuen Kameras angerechnet, so dass ich wie oben nur einen Rechnungsbetrag von den 1898,- € anstatt 3598,- € habe und somit auch nur 303,04 € anstatt eigentlich 574,47 € MwSt. ansetzen kann.

Habe ich da einen Denkfehler, dass ich hier sozusagen "behumpst" wurde was die MwSt. angeht?
Einmal muss ich für die Einnahme Mwst. abführen und in der neuen Rechnung kann ich nicht die volle Höhe der MwSt. für die beiden Kamerasansetzen, da der Gutscheinwert die Gesamtsumme mindert.

Meine erhaltene Rechnung sieht so aus:

1799,- €
+1799,- €
-1700,- € Gutscheinwert
gleich 1898,- € Gesamtsumme und Restzahlung

Umsatzsteuer 303,04 €
Nettobetrag 1594,94 €

Hätte es aber nicht eigentlich korrekt so aussehen müssen:

1799,- €
+1799,- €
gleich 3598,- € Gesamtsumme
- 1700 € Gutscheinwert
gleich 1898,- € Restzahlung

und somit

Umsatzsteuer 574,47 €
Nettobetrag 3598,- €


-- Editiert von Lollo123T am 01.03.2020 11:48

Haben Sie sich versteuert?

Haben Sie sich versteuert?

Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Denkfehler. Sie müssen in Ihre Berechnung noch die Mwst einfließen lassen, die Sie damals beim Kauf der alten Kameras als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet bekommen haben.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Lollo123T
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von guyfromhamburg):
Denkfehler. Sie müssen in Ihre Berechnung noch die Mwst einfließen lassen, die Sie damals beim Kauf der alten Kameras als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet bekommen haben.


Darum geht s mir nicht.
Es geht um den jetzigen Kauf der beiden neuen Kameras, da mir scheint, dass die Rechnung von gestern falsch ausgestellt wurde und ich somit zu wenig MwSt. für die beiden neuen Kameras ansetzen kann.
Es müsste doch erst die Gesamtsumme beider neuer Kameras gebildet werden ( die dann maßgeblich für die MwSt. ist ) und erst dann dürfte der Gutscheinwert abgezogen werden oder nicht?

Das Fotogeschäft rechnet sich damit doch auch ihre abzührende Mwst. klein, weil ja weniger Einnahme.

Der Ankauf mit dem ausgestellten Gutschein wurde von Olympus getätigt (die bei einer Tausch-Aktion im Fotogeschäft standen). Mit dem Gutschein ging ich dann an den Tresen im Fotogeschäft und kaufte die beiden neuen Kameras.

-- Editiert von Lollo123T am 01.03.2020 12:07

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
go464392-72
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Lollo123T):
Zitat (von guyfromhamburg):
Denkfehler. Sie müssen in Ihre Berechnung noch die Mwst einfließen lassen, die Sie damals beim Kauf der alten Kameras als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet bekommen haben.


Darum geht s mir nicht.
Es geht um den jetzigen Kauf der beiden neuen Kameras, da mir scheint, dass die Rechnung von gestern falsch ausgestellt wurde und ich somit zu wenig MwSt. für die beiden neuen Kameras ansetzen kann.
Es müsste doch erst die Gesamtsumme beider neuer Kameras gebildet werden ( die dann maßgeblich für die MwSt. ist ) und erst dann dürfte der Gutscheinwert abgezogen werden oder nicht?


Das kommt darauf an, ob der Gutschein die von Ihnen abzuführende MwSt für den Verkauf der beiden alten Kameras beinhaltet oder nicht. Jedenfalls muss die MwSt zu diesem Vorgang irgendwo ausgewiesen werden.

-- Editiert von go464392-72 am 01.03.2020 12:22

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Lollo123T
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von go464392-72):
Zitat (von Lollo123T):
Zitat (von guyfromhamburg):
Denkfehler. Sie müssen in Ihre Berechnung noch die Mwst einfließen lassen, die Sie damals beim Kauf der alten Kameras als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet bekommen haben.


Darum geht s mir nicht.
Es geht um den jetzigen Kauf der beiden neuen Kameras, da mir scheint, dass die Rechnung von gestern falsch ausgestellt wurde und ich somit zu wenig MwSt. für die beiden neuen Kameras ansetzen kann.
Es müsste doch erst die Gesamtsumme beider neuer Kameras gebildet werden ( die dann maßgeblich für die MwSt. ist ) und erst dann dürfte der Gutscheinwert abgezogen werden oder nicht?


Das kommt darauf an, ob der Gutschein die von Ihnen abzuführende MwSt für den Verkauf der beiden alten Kameras beinhaltet oder nicht. Jedendfalls muss die MwSt zu diesem Vorgang irgendwo ausgewiesen werden.


Nein, auf dem Ankaufbeleg ist nirgendwo ein MwSt. Betrag angegeben. Nur die Gesamtsumme für die alten Kameras.
Für Olympus war es bei dem Ankauf auch unerheblich ob eine Kamera aus einem privatem oder geschäftlichen Bestand kam.

-- Editiert von Lollo123T am 01.03.2020 12:24

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
go464392-72
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Lollo123T):


Nein, auf dem Ankaufbeleg ist nirgendwo ein MwSt. Betrag angegeben. Nur die Gesamtsumme für die alten Kameras.
Für Olympus war es bei dem Ankauf auch unerheblich ob eine Kamera aus einem privatem oder geschäftlichen Bestand kam.


Denen war es vielleicht egal, dem Finanzamt ist es aber nicht egal. Haben Sie darauf hingewiesen, dass der verkauf gewerblich erfolgt, und auf eine Rechnung mit ausgewiesener MwSt bestanden? Das wäre nämlich Ihre Aufgabe und Ihre Verantwortung als Gewerblicher Kunde gewesen.



-- Editiert von go464392-72 am 01.03.2020 12:51

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Lollo123T
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von go464392-72):
Zitat (von Lollo123T):


Nein, auf dem Ankaufbeleg ist nirgendwo ein MwSt. Betrag angegeben. Nur die Gesamtsumme für die alten Kameras.
Für Olympus war es bei dem Ankauf auch unerheblich ob eine Kamera aus einem privatem oder geschäftlichen Bestand kam.


Denen war es vielleicht egal, dem Finanzamt ist es aber nicht egal. Haben Sie darauf hingewiesen, dass der verkauf gewerblich erfolgt, und auf eine Rechnung mit ausgewiesener MwSt bestanden? Das wäre nämlich Ihre Aufgabe und Ihre Verantwortung als Gewerblicher Kunde gewesen.



-- Editiert von go464392-72 am 01.03.2020 12:51


Nein, das habe ich vergessen. Aber es ist auf dem Ankaufbeleg auch gar keine Zeile für die MwSt. vorgesehen.
Was ja aber nicht heisst, dass ich die MwSt. deswegen nicht abführen muss. Egal ob angegeben oder nicht, die MwSt. für den Verkauf muss ich abführen, da die beiden alten Kameras ja nicht mehr im Bestand sind!

Frage nochmal...Auf dem Ankaufbeleg ist ist eigentlich nur die Summe von 1400,- € eingetragen. Auf dem dann ausgestellten Gutschein hat der Mitarbeiter jedoch noch 300,- € als Bonus eingetragen, weil ich so nett mit den Augen gezwinkert habe. Daher habe ich dann als gutscheinwert für den Neukauf 1700,- € bekommen.
Muss ich jetzt nun 1400,- € oder 1700,- € versteuern?

Und was ist mit der Rechnung von dem Neukauf, ist cie nun korrekt oder eigentlich falsch gerechnet?

-- Editiert von Lollo123T am 01.03.2020 13:41

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
go464392-72
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Lollo123T):
Zitat (von go464392-72):
Zitat (von Lollo123T):


Nein, auf dem Ankaufbeleg ist nirgendwo ein MwSt. Betrag angegeben. Nur die Gesamtsumme für die alten Kameras.
Für Olympus war es bei dem Ankauf auch unerheblich ob eine Kamera aus einem privatem oder geschäftlichen Bestand kam.


Denen war es vielleicht egal, dem Finanzamt ist es aber nicht egal. Haben Sie darauf hingewiesen, dass der verkauf gewerblich erfolgt, und auf eine Rechnung mit ausgewiesener MwSt bestanden? Das wäre nämlich Ihre Aufgabe und Ihre Verantwortung als Gewerblicher Kunde gewesen.



-- Editiert von go464392-72 am 01.03.2020 12:51


Nein, das habe ich vergessen.
Das ist schlecht. Woher sollen es die Verkäufer dann auch wissen?

Zitat:

Aber es ist auf dem Ankaufbeleg auch gar keine Zeile für die MwSt. vorgesehen.

Der Ankaufbeleg ist ja auch eine Art Quittung, und eben keine Rechnung. Was mir hier fehlt ist aber genau die Rechnung über den Verkauf.

Zitat:
Was ja aber nicht heisst, dass ich die MwSt. deswegen nicht abführen muss. Egal ob angegeben oder nicht, die MwSt. für den Verkauf muss ich abführen, da die beiden alten Kameras ja nicht mehr im Bestand sind!
Genau. Und nach §14 UStG bist du ebenso dazu verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten eine Rechnung mit ausgewiesener MwSt auszustellen. Diese MwSt kann sich der gewerbliche Ankäufer dann anschließend vom Finanzamt wieder rückerstatten lassen.

Zitat:

Frage nochmal...Auf dem Ankaufbeleg ist ist eigentlich nur die Summe von 1400,- € eingetragen. Auf dem dann ausgestellten Gutschein hat der Mitarbeiter jedoch noch 300,- € als Bonus eingetragen, weil ich so nett mit den Augen gezwinkert habe. Daher habe ich dann als gutscheinwert für den Neukauf 1700,- € bekommen.
Muss ich jetzt nun 1400,- € oder 1700,- € versteuern?


Den Gutschein musst du weder mit 1400 noch mit 1700 versteuern, da ein Gutschein nichts anderes als ein Zahlungsmittel ist. Versteuern musst du den KAUFBETRAG, und zwar mit dem auf der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuersatz. Und diesen Betrag kannst du dir dann als pauschalbesteuerter Gewerbetreibender ebenfalls wieder von deinem Finanzamt rückerstatten lassen.

Zitat:

Und was ist mit der Rechnung von dem Neukauf, ist cie nun korrekt oder eigentlich falsch gerechnet?


Falsch würde ich sagen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Lollo123T
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Das heisst, sowohl ich muss eine Rechnung über den Verkauf meiner beiden alten Kameras ausstellen (die dann der Verkäufer bekommt und sich die MwSt. für dessen Ankauf abziehen kann) und der Ankäufer muss mir auch eine Rechnung für den Ankauf ausstellen, damit ich korrekt die MwSt. abführen kann?

Der Gutschein ist dann unabhängig von diesen beiden Rechnungen?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
go464392-72
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Lollo123T):
Das heisst, sowohl ich muss eine Rechnung über den Verkauf meiner beiden alten Kameras ausstellen (die dann der Verkäufer bekommt und sich die MwSt. für dessen Ankauf abziehen kann)


Genau.

Zitat:
und der Ankäufer muss mir auch eine Rechnung für den Ankauf ausstellen, damit ich korrekt die MwSt. abführen kann?


Nein. Die MwSt musst du aufgrund der von dir gestellten (bzw. noch zu stellenden) Rechnung abführen.

Zitat:
Der Gutschein ist dann unabhängig von diesen beiden Rechnungen?
Absolut unabhängig, weil Zahlungsmittel. Also Steuerlich genau so Interessant wie eine Cent-Münze, eine Plastikkarte oder ein Überweisungstrräger.



-- Editiert von go464392-72 am 01.03.2020 17:38

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Lollo123T
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Also muss ich beim Ankäufer auf eine ordentliche Rechnung für den Ankauf bestehen und ihm meine Rechnung zukommen lassen?
Ob er mir nachträglich eine solche Ausstellt? Ist er dazu verpflichtet?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2360 Beiträge, 631x hilfreich)

Es ist zwar alles denkbar, ich ich habe so meine Bedenken, ob tatsächlich bei Olympus die ganze Sache wirklich total falsch behandelt worden sein soll!

Nimmt man den Kauf der neuen Kameras, dann wurde kein Gutschein eingelöst, sondern ein Nachlass auf den Listenpreis gewährt!
Deshalb drängt sich die Frage auf, war es beim Verkauf der alten Kameras tatsächlich ein Gutschein, der ausgehändigt wurde? Wurden die alten Kameras für dröseln (oder höheren) Preis gekauft? Oder gab es den „Gutschein" zusätzlich zum realistischen Ankaufspreis?

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
go464392-72
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Es ist zwar alles denkbar, ich ich habe so meine Bedenken, ob tatsächlich bei Olympus die ganze Sache wirklich total falsch behandelt worden sein soll!

Nimmt man den Kauf der neuen Kameras, dann wurde kein Gutschein eingelöst, sondern ein Nachlass auf den Listenpreis gewährt!
Deshalb drängt sich die Frage auf, war es beim Verkauf der alten Kameras tatsächlich ein Gutschein, der ausgehändigt wurde? Wurden die alten Kameras für dröseln (oder höheren) Preis gekauft? Oder gab es den „Gutschein" zusätzlich zum realistischen Ankaufspreis?

taxpert


Hm du meinst also die alten Kameras wurden verschenkt und im Gegenzug ein Nachlass auf den Listenpreis gewährt? Gewagte These. Naja, denkbar ist ja aber bekanntlich (fast) alles. Da kommt es dann aber vermutlich entscheidend auf den Wortlaut der Willenserklärungen beider Seiten an...

Nimmt man den Eingangsthread, so wollte der TE die Kameras aber tatsächlich in Zahlung geben.

-- Editiert von go464392-72 am 01.03.2020 17:44

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
go464392-72
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von go464392-72):
Zitat (von taxpert):
Es ist zwar alles denkbar, ich ich habe so meine Bedenken, ob tatsächlich bei Olympus die ganze Sache wirklich total falsch behandelt worden sein soll!

Nimmt man den Kauf der neuen Kameras, dann wurde kein Gutschein eingelöst, sondern ein Nachlass auf den Listenpreis gewährt!
Deshalb drängt sich die Frage auf, war es beim Verkauf der alten Kameras tatsächlich ein Gutschein, der ausgehändigt wurde? Wurden die alten Kameras für dröseln (oder höheren) Preis gekauft? Oder gab es den „Gutschein" zusätzlich zum realistischen Ankaufspreis?

taxpert


Hm du meinst also die alten Kameras wurden verschenkt und im Gegenzug ein Nachlass auf den Listenpreis gewährt? Gewagte These. Naja, denkbar ist ja aber bekanntlich (fast) alles. Da kommt es dann aber vermutlich entscheidend auf den Wortlaut der Willenserklärungen beider Seiten an...

Nimmt man den Eingangsthread, so wollte der TE die Kameras aber tatsächlich in Zahlung geben. Man kennt diese Art der Inzahlungnahme "alt gegen neu" ja überwiegend von den Autohäusern. Dürfte hier doch nichts anderes sein.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Lollo123T
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Es ist zwar alles denkbar, ich ich habe so meine Bedenken, ob tatsächlich bei Olympus die ganze Sache wirklich total falsch behandelt worden sein soll!

Nimmt man den Kauf der neuen Kameras, dann wurde kein Gutschein eingelöst, sondern ein Nachlass auf den Listenpreis gewährt!
Deshalb drängt sich die Frage auf, war es beim Verkauf der alten Kameras tatsächlich ein Gutschein, der ausgehändigt wurde? Wurden die alten Kameras für dröseln (oder höheren) Preis gekauft? Oder gab es den „Gutschein" zusätzlich zum realistischen Ankaufspreis?

taxpert


Laut Ankaufsbeleg ist der Ankäufer Olympus-Deutschland (Adresse in Hamburg und Telefonnummer folgen).

Dann steht dort im Ankaufsbeleg: " Den vereinbarten Ankaufspreis erhält der Verkäufer als Gutschein für Fotogeschäft xy. Der Verkäufer akzeptiert, dass er den Ankaufspreis in Form eines Gutscheines erhält. Der Gutschein kann ausschließlich bei Fotogeschäft xy eingelöst werden. Wird der Gutschein nicht vollständig verwendet, erfolgt eine Rückzahlung eines Restguthabens in Form eines neuen Gutscheines."

Ankaufsbeleg und Gutschein waren/sind zwei physisch unterschiedliche Schriftstücke, jeweils mit Stempeln und Unterschriften des Olympusmitarbeiter versehen.


Also für mein Verständnis habe ich einmal Rechtsgeschäft mit Olympus Deutschland getätigt. Heisst, von denen müsste ich eine Rechnung mit MwSt. bekommen und ich stelle ebenfalls eine Rechnung über den Verkauf aus, so dass sich Olympus Deutschland die MwSt. wieder holen kann. Da die beiden alten Kameras Abschreibungsobjekte waren, muss ich den Verkauf auch steuerlich eintragen.

Den Gutschein, den ich von Olympus Deutschland bekommen habe, löste ich dann beim Fotogeschäft xy ein. Es kommt also zu einem weiteren Rechtsgeschäft unabhängig von dem Ankauf durch Olympus.
Nun müsste nach meinem Verständnis dann doch aber erst mal eine Gesamtsumme für die beiden neuen Kameras gebildet werden müssen, bevor der Gutschein abgezogen wird. Es ist ja hier mit einem neuen Vertragspartner ein Geschäft getätigt.

Das Fotogeschäft xy kann doch nicht VOR Bildung der Gesamtsumme ( 2x1799,- € = 3598,- € ) der beiden Kameras den Gutscheinwert abziehen und damit ihre abzuführende MwSt. drücken. Begeht das Fotogeschäft xy nicht einen Steuerbetrug, wenn sie das so machen?
Wie Olympus und das Fotogeschäft xy sich untereinander bzgl. von Zahlungen einigen, weiß ich nicht
Anders wäre es gewesen, wenn nicht Olympus der Ankäufer gewesen wäre, sondern das Fotogeschäft xy selbst.


-- Editiert von Lollo123T am 01.03.2020 17:50

-- Editiert von Lollo123T am 01.03.2020 17:52

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
go464392-72
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Lollo123T):


Das Fotogeschäft xy kann doch nicht VOR Bildung der Gesamtsumme ( 2x1799,- € = 3598,- € ) der beiden Kameras den Gutscheinwert abziehen und damit ihre abzuführende MwSt. drücken. Begeht das Fotogeschäft xy nicht einen Steuerbetrug, wenn sie das so machen?


Ganz klarer Steuerbetrug. Umsatzsteuer ist auf den Gesamtbetrag zu bezahlen, dementsprechend auch auf den Anteil, der per Gutscheinb bezahlt wurde.
Wäre der Kaufbetrag geringer als der Gutschein gewesen, hätte das Fotogeschäft bei diesem Verfahren letztlich ja überhaupt keine Umsatzsteuer abgeführt. Und das geht selbstverständlich so nicht...

Dass Olympus einen Fehler gemacht hätte sehe ich allerdings auch nicht. Die mussten ja von einem Ankauf von Privat ausgehen, und somit Ankauf ohne Umsatzsteuer. Hier liegt der Fehler beim TE, der Olympus nicht über seine Unternehmereigenschaft informiert hat.



-- Editiert von go464392-72 am 01.03.2020 18:01

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Lollo123T
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von go464392-72):
Zitat (von Lollo123T):


Das Fotogeschäft xy kann doch nicht VOR Bildung der Gesamtsumme ( 2x1799,- € = 3598,- € ) der beiden Kameras den Gutscheinwert abziehen und damit ihre abzuführende MwSt. drücken. Begeht das Fotogeschäft xy nicht einen Steuerbetrug, wenn sie das so machen?


Ganz klarer Steuerbetrug. Umsatzsteuer ist auf den Gesamtbetrag zu bezahlen, dementsprechend auch auf den Anteil, der per Gutscheinb bezahlt wurde.
Wäre der Kaufbetrag geringer als der Gutschein gewesen, hätte das Fotogeschäft bei diesem Verfahren letztlich ja überhaupt keine Umsatzsteuer abgeführt. Und das geht selbstverständlich so nicht...

Dass Olympus einen Fehler gemacht hätte sehe ich allerdings auch nicht. Die mussten ja von einem Ankauf von Privat ausgehen, und somit Ankauf ohne Umsatzsteuer. Hier liegt der Fehler beim TE, der Olympus nicht über seine Unternehmereigenschaft informiert hat.



-- Editiert von go464392-72 am 01.03.2020 18:01


Ok, das ich von Olypus nun keine richtig Ankaufsrechnung erhalte, kann ich verkraften.
Wenn ich mich nicht als Gewerbetreibender zu erkennen gegeben habe, dann ist es im Grunde genommen nur ein Nachteil für Olympus, da sie sich die MwSt. nicht abziehen können.
Ich kann mir ja eine Rechnung ausstellen über den Verkauf, also das ich Einnahmen hatte und führe dann dementsprechend die MwSt. an das FA ab. Heisst, ich habe den Betriebsgegenstand vorher mit einem bestimmten Wert (praktischerweise mit dem von Olympus bestätigten Wert) aus meinem Betrieb rausgebucht und dann als Privatmensch an Olympus verkauft.
Das ist mir dann sozusagen egal, Abführen der MwSt. muss ich ja in jedem Fall.

Was mich mehr wurmt ist die in meinen Augen falsche vorgehensweise der Rechnungsstellung durch das Fotogeschäft xy.

Jemand anderes den ich dazu befragt habe, schrieb mir das:

"da hast du wahrscheinlich Recht! Wenn der Händler den Ankauf vorgenommen hätte, wäre es so ein Tausch mit Barzulage gewesen, wie ich beschrieben hatte. Mit Olympus als Zwischenhändler wird das anders und die Frage ist, ob zwischen Olympus und dem Händler die MwSt. korrekt abgerechnet wird. Das könnte ja sein und das komplette Geschäft ist dann äquivalent zum direkten Handel zwischen dir als Verkäufer und dem Händler. Die Frage ist jetzt, ob Olympus dem Händler die Kameras in den speziellen Fällen zu den reduzierten Preisen liefert und von beiden Seiten auch nur die entsprechend geringere MwSt. ausgewiesen wird. Das ist dann so korrekt und als gewerblicher TauschRausch-Partner hätte man das Problem, dass man für den Verkauf keine Rechnung mit USt. hat und dann auch noch beim Neukauf eine USt. in geringerer Höhe erstattet bekommt. Da hatte ich gestern eine Weile drüber nachgedacht und dann in diesem "Tausch mit Barzulage" die Lösung gefunden. Wenn das tatsächlich durch den Zwischenhändler nicht so ist, habe ich rund 200€ Verlust gemacht bei dem Deal und hätte meine PEN-F besser behalten oder verschenkt..

Ich hatte allerdings bei Olympus beim Verkauf gefragt, wie es mit der USt. aussieht und die Auskunft bekommen, dass der Händler eine ganz normale Rechnung über den vollen Preis der E-M1.3 (also 1799€) inkl. der enthaltenen USt. ausstellt. Der Händler sagte mir dann, dass er auf der Rechnung die Gutschrift abzieht und nur für den reduzierten Betrag die USt. ausweisen kann. Meine Interpretation war dann (vielleicht zu naiv), dass der Deal zwischen Olympus und dem Händler so läuft, wie ich es weiter oben vermutet habe, so dass der gesamte Handel eben äquivalent zum direkten Tauschgeschäft mit dem Händler ist. Ich hatte bei beiden die USt. und die Bedeutung für mich angesprochen, so dass klar gewesen sein sollte, dass ich USt.-pflichtig bin
."

Was denkst du? Wie sollte ich nun vorgehen?

-- Editiert von Lollo123T am 01.03.2020 18:17

-- Editiert von Lollo123T am 01.03.2020 18:18

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
go464392-72
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 1x hilfreich)

Also wusste der Verkäufer doch von deiner Unternehmereigenschaft? Dann wäre, unterstellt man hier tatsächlich einen Tausch mit Baraufgabe, die Umsatsteuer in der Rechnung korrekt ausgewiesen. Wie das nun Olympus mit dem Verkaufsgeschäft wiederum verrechnet, ist eine andere, gute Frage. Wäre dann aber für dich nicht weiter von belang.
Das einzige was mich nach wie vor stört ist, dass die Verkaufssumme auf dem Ankaufsbeleg nicht als netto oder brutto ausgewiesen wurde. Und auch das ganze als "Gutschein" zu deklarieren spricht hier doch sehr gegen die Annahme eines Tauschs mit Baraufgabe, ebenso dass Ankäufer der Gebrauchtware und Verkäufer der Neuware nicht Personenidentisch sind.

Der Korrekte Weg wäre also in jedem Fall der von mir beschriebene gewesen: Verkauf und Rechnungsstellung der Gebrauchtware an Olympus, anschließend Ankauf mit Rechnung der Neuware im Geschäft.

Ob ein Tausch mit Baraufgabe zwischen 3 Parteien prinzipiell überhaupt möglich ist, wäre aber mal interessant. Ich kann dazu leider nichts sagen.

-- Editiert von go464392-72 am 01.03.2020 18:51

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2360 Beiträge, 631x hilfreich)

Da nun mal alle Fakten auf dem Tisch liegen, ist eigentlich alles klar!

Da der Gutschein auf ein bestimmtes Geschäft ausgestellt ist, handelt es dich um einen Einzweckgutschein im Sinne §3 Abs.14 UStG!

Der Umsatz verteilt sich daher tatsächlich auf Olympus und den Händler, da der Gutschein bereits als Lieferung der Kameras gilt.

Wenn überhaupt, kann nur Olympus für den Betrag des Gutscheins einen zum VoSt-Abzug berechtigenden Beleg ausstellen.

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Lollo123T
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Da nun mal alle Fakten auf dem Tisch liegen, ist eigentlich alles klar!

Da der Gutschein auf ein bestimmtes Geschäft ausgestellt ist, handelt es dich um einen Einzweckgutschein im Sinne §3 Abs.14 UStG!

Der Umsatz verteilt sich daher tatsächlich auf Olympus und den Händler, da der Gutschein bereits als Lieferung der Kameras gilt.

Wenn überhaupt, kann nur Olympus für den Betrag des Gutscheins einen zum VoSt-Abzug berechtigenden Beleg ausstellen.

taxpert


Das verstehe ich jetzt nicht. Was meinst du damit, dass nur Olympus einen entsprechenden Beleg erstellen kann?
Mir gehts es primär doch nicht darum, ob ich von Olympus einen richtigen Ankaufbeleg bekomme (die MwSt. aus dem Ankauf kann ich dem FA doch auch so zukommen lassen), sondern ich eine Rechnung vom Händler erhalte, in dem ich für die beiden Kameras (je 1799,- €) auch die volle MwSt. als Ausgabe absetzen kann.

Was wäre, ich hätte nur Ware im Wert für 1700,- € beim Händler gekauft und den Gutscheinwert von 1700,- € eingelöst. Das wäre dann eine Rechnungssumme gleich 0,- € geworden? Dann würde der Händler nach der jetzigen Rechnungsphilosophie (also so, wie ich die Rechnung derzeit habe) ja praktisch keinerlei MwSt. an das FA abführen müssen, weil von 0,- € auch keine MwSt. abgeführt werden kann. Ist doch völlig abwegig.
Dann hätte ich im theoretischen Fall Ware für 1700,- € gekauft, könnte null MwSt. aus dem Kauf absetzen und müsste zudem für den Verkauf meiner alten Kameras noch MwSt. an das FA abführen. Da wäre ich ja doppel "gekniffen".
Wie ich oben schon geschrieben hatte, müsste eine korrekte Rechnung für mich so aussehen (so jedenfalls mein laienhaftes Verständnis):

1799,- € für die erste neue Kamera
+1799,- € für die zweite neue Kamera
= gleich 3598,- € Gesamtsumme. Davon dann minus
- 1700 € Gutscheinwert
= gleich 1898,- € Restzahlung durch meine EC-Karte

und somit

Umsatzsteuer 574,47 €
Nettobetrag 3023,53 €


Das Geschäft muss doch in jedem Fall MwSt. abführen, auch wenn sich Warenwert und Gutscheinwert gegeneinander aufheben, zumal es juristisch unterschiedliche Personen sind und ich den Gutsch selbst in der Hand gehalten habe. Ich hätte damit nach dem Ankauf auch aus dem Geschäft gehen und hätte den Gutschein erst nach 2 Monaten einlösen können.



-- Editiert von Lollo123T am 01.03.2020 20:05

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2360 Beiträge, 631x hilfreich)

Das spielt alles keine Rolle! Das Geschäft macht nach §3 Abs.14 Satz 3 UStG zum einen einen Umsatz mit Dir in Höhe des ermäßigten Umsatzes und mit Olympus in Höhe des Gutscheins!

Das „Wann" spielt dabei keine Rolle.

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Lollo123T
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Das spielt alles keine Rolle! Das Geschäft macht nach §3 Abs.14 Satz 3 UStG zum einen einen Umsatz mit Dir in Höhe des ermäßigten Umsatzes und mit Olympus in Höhe des Gutscheins!

Das „Wann" spielt dabei keine Rolle.

taxpert


ok, das "wann" kann ich ja noch nachvollziehen, das andere aber nicht. Ich fühle mich von Olympus und dem Händler, wenn mir vom Händler keine neue Rechnung ausgestellt wird, in der ich für beide Kameras die volle MwSt. absetzen kann, betrogen. Muss ich jetzt einfach mal so sagen.
Ich muss MwSt. abführen und kann nur eine geringe MwSt. absetzen und zudem auch nur den geringeren Wert über die Jahre abschreiben.

-- Editiert von Lollo123T am 01.03.2020 20:10

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.719 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.205 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen