Häusliches Arbeitszimmer bzw. Betriebsstätte: Nachweisführung anteiliger Nutzung bzw. Kosten

23. April 2020 Thema abonnieren
 Von 
E.Snowden:Hero!
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Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Häusliches Arbeitszimmer bzw. Betriebsstätte: Nachweisführung anteiliger Nutzung bzw. Kosten

Hallo Freunde der Auseinandersetzung mit dem Steuerrecht!
Nach einer tollen Auseinandersetzung mit der Frage der zeitgleichen Geltendmachung eines häusliches Arbeitszimmer (hAZ) und einer häuslichen Betriebsstätte (hBS) hier noch ein paar Gedanken und Fragen in Sachen Nachweisführung anteiliger Nutzung bzw. Kosten:

* Dass sämtliche Unterlagen und Berechnung separat und fein säuberlich anzufertigen und 10 Jahre aufzuberwahren sind, ist klar..

* Da man schnell innerhalb o.g. Vorhaltefrist ein- oder mehrmalig umzieht, halte ich es für schlau für eine etwaige Betriebsprüfung Fotos von hAZ bzw. hBS während der Nutzungsphase zu machen, die man bei einer etwaigen Betriebsprüfung in der neuen Wohnung vorhalten kann. Oder kann man sich diese Energie sparen?

* Eine z.B. maximal 5%ige Privatnutzung eines hAZ oder hBS vorhaltbar nachzuweisen, könnte ich mir so vorstellen: Man nutze eine exzellent wie akurate Software, die sekundengenau Arbeitsschritte am Arbeitsrechner dokumentiert und für die z.B. 1.900 Jahresarbeitsstunden eines Selbstständigen bei Bedarf eine bis zu 75.000-zeilige Exceltabellen auswirft, anhand der man Ort und Bearbeitungsdauer angefasster Dokumente, Ordner etc. nachvollziehen kann. In Kombination mit einer Elterneigenschaft sowie der Versicherung des Partner, dass beide für die Haushaltsführung zuständig sind, sollte ein Beamter/Richter doch zum Schluss kommen können, das überhaupt keine Zeit mehr da gewesen wäre das hAZ mehr als zu 3% privat zu nutzen. Was denkt Ihr?

* Was vermeintlich nicht-berufliche und somit zur Anerkennung des hAZ bzw. der hBS schädliche Einrichtung anbetrifft ("leerer Schrank" bis hin zu "Stehrümchen", "Krusch" oder gar Unordnung): Was hält die deutsche Rechtssprechung an Urteilen parat bezüglich der Notwenigkeit oder Rechtfertigbakeit verschiedener Einrichtungsgegenstände verschiedener Berufsgruppen. Kann sich der Künstler nicht auf eine für ihn notwenige Mindestunordnung oder Anwesenheit inspirierender Devotionalien vergangener Projekte etc. berufen? Wie soll in einem BFH-sterilen hAZ kreativ gedacht und gearbeitet werden? Ich kann mir nicht vorstellen, dass anerkannte und womöglich betriebsgeprüfte oder sogar außengeprüfte hAZ von Kinderbuchillustratoren ("Janosch") so aussehen wie die von selbstständigen Ingenieuren, ohne hier allzuviele Schubladen aufzumachen...

Bin auf Eure Einschätzungen gespannt!

-- Editiert von E.Snowden:Hero! am 23.04.2020 13:59

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5 Antworten
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#1
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Zu jedem einzelnen Absatz kann man eine zehnseitige Abhandlung schreiben!

Im Endeffekt wird aber alles auf den allgemeinen Grundsatz im Steuerrecht hinaus laufen:

"Vor Gericht und auf hoher See liegen wir alle in Gottes Hand!"

taxpert

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"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

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#2
 Von 
E.Snowden:Hero!
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, das habe ich schon fast vermutet /;

Zum Thema nette Sprüche: Der eine, der hier in einer Signatur herumgeistert ist auch echt lustig: "Der Steuerspartrieb der Deutschen ist größer als ihr Sexualtrieb (Bert Rürup)", da beömmele ich mich nun fortan beim Steuernmachen und abends tot ins Bett fallen (nicht alleine) drüber...

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#3
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Nun gut, weil Du es bist ... nicht jeweils 10 Seiten, sondern jeweils nur ein Satz!

Fotos:

Und nach dem Foto kommt der Ruf: "Muddern, komm ran! Wir müssen dat Kinnerzimmer wieder inrumen!"

Soviel zur Beweiskraft von Fotos ... aber ein Richter kann Dir das natürlich auch glauben ...

Excel-Tabelle:

Es gibt im Steuerrecht kaum schlechtere Nachweise als Excel-Tabellen! Ich sage nur zeitnahe Erstellung und fortgeführte Excel-Tabelle ist ein Wiederspruch in sich und erst die Manipulationsanfälligkeit ...

Aber ein Richter kann Dir natürlich glauben ...

Einrichtungsgegenstände:

Grundsätzlich kannst Du dein hAZ einrichten wie Du willst! Zum einen wirst Du den Richter ggf. überzeugen müssen, dass Du nur in der Atmosphäre eines Wiener Salons richtig gut arbeiten kannst, damit er überhaupt noch von einem hAZ ausgeht, zum anderen braucht nach Auffassung des BFH nicht alles, was dem Betrieb nur dienlich ist, auch zu Betriebsausgabenabzug zugelassen werden! Klassisches Beispiel hierzu ist z.B. die Mitgliedschaft im örtlichen Golfclub eines StB's! natürlich generiert er hier seine Mandantschaft! trotz werden die Kosten gestrichen.

Aber auch hier ... vielleicht glaubt der Richter Dir ja auch ...

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#4
 Von 
E.Snowden:Hero!
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Hello Mr. Taxman,
vielen Dank für die erneute und unterhaltsame Kommentierung (-;

Zitat (von taxpert):
braucht nach Auffassung des BFH nicht alles, was dem Betrieb nur dienlich ist, auch zu Betriebsausgabenabzug zugelassen werden!

Nachfrage zu dieser zweideutigen Aussage: Meintest Du,

* dass wenn der Künstler auf seine "kreatives Umfeld" im hAZ besteht, damit leben muss, dass er steuerlich vom BFH benachteiligt wird, denn hätte er diesselbe Unordnung in einem externen Atilier, wäre es ein eineindeutige Betriebsausgabe

oder

* dass für den nicht BHF-konformen Krusch im (anerkannten) hAZ keine Abschreibungen im Sinne von "Kosten für Bilder als Dekorationen meines hAZ" mit geltend gemacht werden können. Es geht nur um anteilige Warmmiete, Hausrat und Strom - mehr nicht. Der kreative Krusch ist umsonst da (-;


-- Editiert von E.Snowden:Hero! am 23.04.2020 17:47

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#5
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von E.Snowden:Hero!):
dass wenn der Künstler auf seine "kreatives Umfeld" im hAZ besteht, damit leben muss, dass er steuerlich vom BFH benachteiligt wird, denn hätte er diesselbe Unordnung in einem externen Atilier, wäre es ein eineindeutige Betriebsausgabe
Nein, denn das hat zunächst nichts mit dem hAZ oder dem außerhäuslichen AZ zu tun!

Zitat (von E.Snowden:Hero!):
dass für den nicht BHF-konformen Krusch im (anerkannten) hAZ keine Abschreibungen im Sinne von "Kosten für Bilder als Dekorationen meines hAZ" mit geltend gemacht werden können. Es geht nur um anteilige Warmmiete, Hausrat und Strom - mehr nicht. Der kreative Krusch ist umsonst da
Auch hier eigentlich nein, denn es geht dem Grunde nach nicht um Deko oder Kruscht jede Art, sondern letztendlich um alles was zwar BA darstellt, aber eben auch einen gewissen Bezug zum privaten hat (§12 Nr.1 EStG).

Das können Kleinigkeiten sein, wie z.B. die Wochen- oder Monatspublikationen der allgemeinen Presse, die ein Lehrer sicherlich auch für die Unterrichtsvorbereitung braucht, ...

Mitgliedsbeiträge zu diversen örtlichen Vereinen z.B. eines Gastwirtes oder Stbs, über die diese natürlich auch ihre Kunden akquirieren, ...

aber auch große, teure Sachen, wie z.B. der Oldtimer eines Gutachters für Oldtimer.

Beim hAZ besteht natürlich immer die Gefahr, da es ja qua Definition in den privaten Bereich des Wohnens "eingebettet" ist, dass man recht früh an eine solche private Mitveranlassung denkt.

taxpert

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