Häusliches Arbeitszimmer nicht anerkannt

6. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
Kiki1811
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Häusliches Arbeitszimmer nicht anerkannt

Hallo zusammen,

mein Bescheid für 2021 ist kürzlich gekommen mit dem Hinweis, dass das häusliche Arbeitszimmer nicht anerkannt wird und das Arbeitszimmer im Rahmen der Home-Office Pauschale mit dem Höchstbetrag von 600€ angesetzt wird, da das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt meiner beruflichen Tätigkeit darstellt.

Ich bin Angestellter als Ingenieur und habe dementsprechend Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Dafür hatte ich 85 Tage im Büro für die Entfernungspauschalen mit angesetzt. Den Rest habe ich im Home-Office gearbeitet.

Nun war das den Kollegen scheinbar zu viel, weshalb sie den Mittelpunkt nicht mehr im häuslichen Arbeitszimmer sehen. Ich habe die Tage, die ich wirklich gefahren bin bei Abgabe der Erklärung nicht nachvollzogen, sondern bin nach dem 2 Tage Büro - 3 Tage Home Office verfahren, also 40% Büro und habe dementsprechend bei 210 Arbeitstagen im Jahr die 85 Tage im Büro als 40% zugrunde gelegt.

Nachdem das nun nicht akzeptiert wurde und ich kräftig nachzahlen müsste, weil ich dann nicht mal über den Pauschbetrag der Werbungskosten komme, habe ich alle Zeitnachweise meines Arbeitsgebers ausgewertet.
Das Ergebnis ist, dass ich 196 Tage gearbeitet habe, davon 165 Tage im häuslichen Arbeitszimmer und 31 Tage im Büro.
Nun die Frage: Mit den Nachweisen sollte ein Einspruch definitiv funktionieren oder? Seht ihr es kritisch, dass die mir mit meinen anfangs angegebenen 85 Tage im Büro dann ein Strick daraus drehen können?

Danke für eure Einschätzung!

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47504 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von Kiki1811):
Nun war das den Kollegen scheinbar zu viel, weshalb sie den Mittelpunkt nicht mehr im häuslichen Arbeitszimmer sehen.


Du hast in der Firma einen Arbeitsplatz und das reicht für das Versagen der Anerkennung des Arbeitszimmers.

Zitat (von Kiki1811):
Mit den Nachweisen sollte ein Einspruch definitiv funktionieren oder?


Nein, auch mit nur 31 Tagen im Büro wird das häusliche Arbeitszimmer nicht anerkannt. Es reicht, dass Dir Dein AG einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Ob Du den nutzt oder lieber zu Hause arbeitest, ist nicht relevant.

Zitat (von Kiki1811):
Seht ihr es kritisch, dass die mir mit meinen anfangs angegebenen 85 Tage im Büro dann ein Strick daraus drehen können?


Wenn man mehr als das Doppelte der tatsächlichen Tage angibt, dann kann das schon problematisch werden. Der Arbeitsweg scheint ja kurz zu sein, wenn man nicht über die Pauschale kommt. Daher glaube ich nicht, dass das Finanzamt ein Fass aufmachen würde. Aber das weiß man erst genau, wenn man es versucht hat.

Bitte dabei beachten, dass sich die Regelungen zur Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers zum 01.01.2023 erheblich geändert haben. Der Rechtslage muss daher der § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG in der Fassung bis zum 31.12.2022 zu Grunde gelegt werden.

-- Editiert von User am 6. Januar 2023 13:47

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#2
 Von 
Kiki1811
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke @hh für die schnelle Rückmeldung.
Kann ich alles sehr gut nachvollziehen.

Also in der bis 31.12.22 geltenden Version...

6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung. 2Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. 3In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 Euro begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet;


...bestimmt der Mittelpunkt der Betätigung lediglich darüber, ob die Begrenzung bei 1250€ greift oder ob man es unbegrenzt absetzen darf, korrekt? Und nicht darüber, ob man es absetzen kann...

Dann habe ich das bisher immer falsch als "entweder/oder" gedeutet... Mist.
Dann werde ich wohl oder übel die Nachzahlung leisten müssen...

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#3
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Zitat (von Kiki1811):
...bestimmt der Mittelpunkt der Betätigung lediglich darüber, ob die Begrenzung bei 1250€ greift oder ob man es unbegrenzt absetzen darf, korrekt?

Richtig.

Zitat (von Kiki1811):
Und nicht darüber, ob man es absetzen kann...

Grundsatz ist: überhaupt keine Absetzbarkeit.

Es gibt ja noch die Home-Office-Pauschale...

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Kiki1811):
Seht ihr es kritisch, dass die mir mit meinen anfangs angegebenen 85 Tage im Büro dann ein Strick daraus drehen können?

Nun, ich finde es suboptimal mit dem Geständnis eines (versuchten) Steuerbetruges die Sachlage ändern zu wollen.
Zumal sowas auch oft das dringende Bedürfnis einer (sehr gründlichen) Steuerprüfung auslöst.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47504 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von Kiki1811):
...bestimmt der Mittelpunkt der Betätigung lediglich darüber, ob die Begrenzung bei 1250€ greift oder ob man es unbegrenzt absetzen darf, korrekt? Und nicht darüber, ob man es absetzen kann...


Richtig und ab 2023 sieht es dann anders aus.

Dann könntest Du das Arbeitszimmer beim Vorliegen der gleichen Randbedingungen absetzen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
FcBart04
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von hh):
Du hast in der Firma einen Arbeitsplatz und das reicht für das Versagen der Anerkennung des Arbeitszimmers.


Sorry, das ist Quatsch! Es gibt ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums, welches in der Coronazeit, also auch Steuerjahr 2021, die Regelungen um das häusliche Arbeitszimmer aushebelt!

Zitat (von Cybert.):
Grundsatz ist: überhaupt keine Absetzbarkeit.

Es gibt ja noch die Home-Office-Pauschale...

Falsch!

Zitat (von Kiki1811):
Häusliches Arbeitszimmer nicht anerkannt

Hallo Kiki1811,
lass dich nicht in die Irre führen! Such mal nach dem Aktenzeichen IV C 6 - S 2145/19/10006 :013
Dort findest du das Schreiben, des BFM, auf welches du dich in deinem Widerspruch berufen kannst. Dort heißt es u.a.:

Zitat:
5. Die Voraussetzung „kein anderer Arbeitsplatz" (§ 4 Absatz 5 Nummer 6b Satz 2 EStG) liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen des Gesundheitsschutzes (Vermeidung von Kontakten mit Kollegen) zu Hause gearbeitet hat.


Wenn du also daheim gearbeitet hast aus Gründen des Gesundheitsschutzes, spielt es keine Rolle, ob du noch einen weiteren Arbeitsplatz im Büro hattest! Es gilt, dass du in diesem Fall keinen anderen Arbeitsplatz hattest. Und es reicht auch wenn du freiwillig daheim gearbeitet hast, der AG musste es nicht anordnen, siehe hier:

Zitat:
Dies gilt für die Zeit der Corona-Pandemie auch dann, wenn die Entscheidung über das Tätigwerden im Homeoffice der Steuerpflichtige auch ohne eine ausdrückliche (schriftliche) Anweisung des Auftraggebers/Arbeitgebers getroffen hat und er der Empfehlung der Bundesregierung / der Länder gefolgt ist. Als Zeit der Corona-Pandemie wird dabei der Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 angenommen.


Und du kannst in deinem Fall sogar das häusliche Arbeitszimmer voll absetzen, da sich der Mittelpunkt deiner Tätigkeit daheim befunden hat - und das hat er ja, da du häufiger daheim gearbeitet hast:

Zitat:
6. Für die Zeit der pandemiebedingten Ausübung bestimmter Tätigkeiten in der Wohnung (seit März 2020) ist davon auszugehen, dass zu Hause grundsätzlich qualitativ gleichwertige Arbeiten wie beim bisherigen Arbeitsplatz ausgeübt werden, sodass bei quantitativ überwiegender Tätigkeit der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit in der Wohnung angenommen werden kann.



Lass dir also keinen Unsinn erzählen und informiere dich sorgfältig. Von einem Ingenieur kann man das erwarten! Leg Widerspruch ein, sollte noch nicht zu spät sein - auch wenn du schon die Nachzahlung geleistet hast. Das bleibt davon unberührt. Die zeitliche Frist für deinen Widerspruch findest du in deinem Steuerbescheid.

Meine Situation ist ähnlich deiner, habe in 2021 auch ca. 120 Tage im HO verbracht und das Arbeitszimmer voll anerkannt bekommen!










-- Editiert von User am 26. Januar 2023 21:12

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