Häusliches Arbeitszimmer vs./= Geschäftsraum (II. Berechnungsverordnung, WoFlV) ?

25. Oktober 2022 Thema abonnieren
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grohlgarten
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Häusliches Arbeitszimmer vs./= Geschäftsraum (II. Berechnungsverordnung, WoFlV) ?

Ich dachte eigentlich, dass ich das Thema des nicht zur Wohnfläche zählenden "Geschäftsraum im Sinne der II. BV" inzwischen einigermaßen verstanden hätte, aber wohl doch nicht.
1983 wurde gestritten, wie die auf ein häusliches Arbeitszimmer entfallenden anteiligen Aufwendungen zu errechnen sind. In der Entscheidungsbegründung des BFH bin ich über diesen Satz gestolpert: "Nicht zur Wohnfläche gehört auch das häusliche Arbeitszimmer, denn dieses ist ein Geschäftsraum i. S. des § 42 Abs. 4 Nr. 3 der II. BV [Fassung 1975]" (1983 BFH Az.: VI R 68/83)
In verschiedenen Zusammenhängen wird heute ja immer wieder betont, dass das häusliche Arbeitszimmer zur Wohnfläche zu zählen ist. Aber auch schon vor 1983 wurde ja geurteilt, dass ein fraglicher Raum außerhalb der eigentlichen Wohnung liegen müsse (z.B. 1980 VGH Baden-Württemberg III 1158/79), um ein Geschäftsraum im Sinne der II. BV zu sein. Da der Wortlaut der aktuellen WoFlV an der fraglichen Stelle der II. BV genauso kurz und knapp ist, kann man nicht sagen, die Verordnung selbst habe sich seither hierzu verändert. D.h. entweder wurde sie 1983 vom BFH abweichend ausgelegt oder ich mache einen Denkfehler, wenn ich hier eine abweichende Auslegung sehe.
Daher wäre meine erste Frage: Kann ein Raum innerhalb der "häuslichen Sphäre" , aber "außerhalb der Wohnung" liegen und dann gleichzeitig ein häusliches Arbeitszimmer und ein Geschäftsraum im Sinne der II. BV (WoFlV) sein?

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7 Antworten
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#1
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taxpert
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Zunächst einmal ist es hilfreich, sich darüber klar zu werden, für welchen Zweck diese Verordnung geschaffen wurde, um zu wissen für welchen Rechtsraum sie anzuwenden ist. Der Name "Zweite Berechnungsverordnung" ist dabei zunächst nicht hilfreich. Ein Blick in die Historie (es ist schließlich schon die zweite Verordnung ihrer Art!) ist da schon hilfreicher! Die "erste" Verordnung hieß nämlich "Verordnung über die Wirtschaftlichkeits- und Wohnflächenberechnung von neu geschaffenen Wohnraum (Berechnungsverordnung" vom 20.11.1950. Hier wird übrigens auch noch etwas genauer definiert, denn es ist hier im §25 Abs.3 Nr. 3 nicht von "Geschäftsräumen" die Rede, sondern von "gewerblichen Räumen wie Läden, Werkstätten, Lagerräumen". Der Wandel der Zeit macht es natürlich sinnvoll eine solche -eigentlich nicht abgeschlossene!- Aufzählung durch einen Gattungsbegriff zu ersetzen, denn sonst stellt sich ja die Frage, ob Kanzleiräume eines Anwaltes oder die Arztpraxis auch darunter zu subsumieren sind!

Vom Grundsatz her findet die Berechnungsverordnung im Bereich des sozialen Wohnungsbaus sein eigentliche Anwendung. Soweit andere Rechtsgebiete darauf zurückgreifen, werden sie immer ihre eigene Auslegung verfolgen.

Grade das Steuerrecht ist dabei ein gutes Beispiel! Dem Steuerrecht ist diese Verordnung eigentlich ziemlich egal, soweit es um die Art der Fläche, sondern um die Nutzung der Fläche. Auch in dem zitierten BFH-Urteil ist es absolut entscheidungsunerheblich, ob es sich bei dem hAZ um Wohnfläche oder Geschäftsräume im Sinne der II. WoFlBV oder nicht, sondern strittig waren, sondern ob bei der Aufteilung der Kosten die Nebenflächen einzubeziehen sind.

Zitat (von grohlgarten):
In verschiedenen Zusammenhängen wird heute ja immer wieder betont, dass das häusliche Arbeitszimmer zur Wohnfläche zu zählen ist.
Nein, es wurde vom BFH festgestellt, dass das hAZ bei den Überschusseinkünften, nicht aber bei den Gewinneinkünften zu eigenen WohnZWECKEN verwendet wird und daher unter die Begünstigung des §23 Abs.1 Satz 3 EStG fallen! Das hat aber sehr viel mit der steuerlichen Sichtweise des Grundstücks zu tun, die z.B. von der zivilrechtlichen stark abweicht.

taxpert

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#2
 Von 
grohlgarten
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Zitat (von taxpert):
Vom Grundsatz her findet die Berechnungsverordnung im Bereich des sozialen Wohnungsbaus sein eigentliche Anwendung. Soweit andere Rechtsgebiete darauf zurückgreifen, werden sie immer ihre eigene Auslegung verfolgen.
In verschiedenen Zusammenhängen wird heute ja immer wieder betont, dass das häusliche Arbeitszimmer zur Wohnfläche zu zählen ist.
Nein


Das war von mir falsch formuliert! Neuer Versuch: Vor allem im Zusammenhang mit der Grundsteuer wird immer wieder betont, dass hier das häusliche Arbeitszimmer zur Wohnfläche gehört.

In einem Düsseldorfer Urteil von 2008 (11 K 3182/05) findet sich die Darstellung, dass bei der Einheitsbewertung herausgefunden wurde, dass der Hauseigentümer einen Geschäftsraum nicht zur Wohnfläche gerechnet hat, obwohl er diesen Raum im selben Jahr bei der Einkommensteuererklärung als Arbeitszimmer bezeichnet hatte. Und als Arbeitszimmer würde er ja also zur Wohnfläche gehören. Wenn aber das BFH 1983 meinte, dass das häusliche Arbeitszimmer ein Geschäftsraum im Sinne der II. BV sei, klingt das ja auf den ersten Blick widersprüchlich.

In den "Rechtsvorschriften zur Berechnung der Wohnfläche im Steuerrecht" von 2016 (WD 4 - 3000 - 053/16) habe ich aber auch diesen Satz gefunden: "Abweichend von der Wohnflächenverordnung, ist im Bewertungsrecht das beruflich genutzte Arbeitszimmer in die Berechnung der Wohnfläche einzubeziehen." D.h. ich liege vielleicht nicht falsch damit, dass im Sinne der Verordnung von 1950 / II. BV / WoFlV eigentlich ein geschäftlich genutzter Raum tatsächlich nicht zur Wohnfläche gehört. Das Problem liegt vielmehr darin, dass kaum sichergestellt werden kann, dass der fragliche Raum im gesamten relevanten Zeitraum als Geschäftsraum genutzt wird. Es lässt sich also einfach nur nicht so umsetzen, dass die tatsächliche Nutzung als einziges Kriterium gilt, da/wenn das nicht ausreichend überprüfbar ist: In einem Urteil des BFH von 2002 (VI R 70/01) zum Thema (häusliches) Arbeitszimmer wird entsprechend darauf verwiesen, dass die Aufwendungen hier ja in einer "Sphäre" anfallen, die einer sicheren Nachprüfung entzogen ist, und man kommt dann auf den Punkt, dass es bei den Regelungen zum häuslichen/außerhäuslichen Arbeitszimmer u.a. (oder v.a.) um "Missbrauchsabwehr" geht.
Missbrauch war/ist natürlich auch zu erwarten, wenn es galt/gilt, eine Wohnflächenobergrenze für steuerbegünstigten Wohnraum oder für das Ertragswertfahren einzuhalten. Es widerspricht m.A.n. also nicht der Verordnung, einen Geschäftsraum von der Wohnfläche abzuziehen, nur weil z.B. kein eigenständiger Zugang und eine Verbindungstür zur eigentlichen Wohnung besteht, sondern man kann solche Geschäftsräume nicht von der Wohnfläche abziehen, wenn der Hauseigentümer dadurch einen Vorteil gewinnt, da nicht ausreichend überprüft werden kann, ob ihm dieser Vorteil für die gesamte Dauer auch tatsächlich zusteht.

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#3
 Von 
taxpert
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Zitat (von grohlgarten):
Wenn aber das BFH 1983 meinte, dass das häusliche Arbeitszimmer ein Geschäftsraum im Sinne der II. BV sei, klingt das ja auf den ersten Blick widersprüchlich.
Nun ja, auch ein Richter beim BFH ist nicht unfehlbar. Da es aber aus rein steuerlicher Sicht egel ist, ob Kosten nun nach Verhältnis Wohnfläche zu Fläche Geschaftsräume oder Wohnfläche Wohnung zu Wohnfläche hAZ aufgeteilt werden, hat das eigentlich niemanden wirklich interessiert.

Ein hAZ kann Wohnfläche im Sinne der II. BV sein. Beispiel: Kinderloses Lehrer-Ehepaar nutzt "Kinderzimmer" als hAZ.

Ein hAZ kann Geschäftsräume im Sinne der II. BV sein. Beispiel: Das Notbehandlungszimmer im EFH des Allgemeinarztes, dass bereits bei Bau als solches geplant war.

Ein hAZ kann grundsätzlich auch zu den Zubehörräumen im Sinne der II. BV gehören. Beispiel: Ein Kellerraum wird als AZ genutzt.

Daneben gibt es natürlich aus steuerlicher Sicht noch Räume, die keine hAZ darstellen, aber trotzdem steuerlich geltend gemacht werden können wohl trotzdem Wohnfläche im Sinne der II. BV gehören.

Die II. BV und alle anderen entsprechenden Vorschriften sind keine steuerlichen Vorschriften. Von daher bist Du bei deiner Suche eigentlich im falschen Forum gelandet! Als Lektüre würde ich Dir hier z.B. BVerwG vom 29.11.1985 AZ.: 8 C 116/83, empfehlen. Dort werden "Geschäftsräume" deutlicher definiert mit weiteren Verweisen.
"Geschäftsräume im Rechtssinne sind nur Räume, die sich schon durch objektive Merkmale, insbesondere ihre bauliche Ausgestaltung und Lage, in deutlicher Unterscheidung von Wohnräumen als nicht zur Wohnung gehörende Geschäftsräume darstellen.
...
Nur Räume, die nach ihrer baulichen Gestaltung und Ausstattung ausschließlich gewerblich oder freiberuflich genutzt werden können, gehören nicht zur Wohnung, sie allerdings selbst dann nicht, wenn sie sich zusammen mit der Wohnung in einem Familienheim befinden oder sonstwie in baulicher Verbindung mit der Wohnung stehen."

Auch interessant: OVerwG Rheinland-Pfalz vom 03.10.1989 AZ.: 7 A 24/89
"Zu Geschäftsräumen zählen nicht Räume mit indifferenten Charakter, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung sowohl für freiberufliche oder gewerbliche Zwecke als auch für Wohnzwecke verwendet werden können."

Der hessische Verwaltungsgerichtshof verlangt sogar, dass eine bauaufsichtliche Genehmigung für die Nutzung als Geschäftsraum vorliegt, Urteil vom 27.10.1981, AZ.: IX OE 54/79.



taxpert

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#4
 Von 
grohlgarten
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Zitat (von taxpert):
Nun ja, auch ein Richter beim BFH ist nicht unfehlbar. ...
Die II. BV und alle anderen entsprechenden Vorschriften sind keine steuerlichen Vorschriften.


Sie sagen doch, dass dies keine steuerlichen Vorschriften sind, weil es bislang nicht vorgeschrieben war, wie z.B. die Wohnfläche für die Einheitswertfeststellung zu berechnen wäre? Jetzt steht aber im Bayerischen Grundsteuergesetz, dass die Wohnfläche im Sinne der Wohnflächenverordnung bestimmt ist. Und im folgenden Satz heißt es, dass die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers als Wohnnutzung gilt. D.h. doch, laut diesem Gesetz ist die Einbeziehung eines häuslichen Arbeitszimmer eine Abweichung von der WoFlV - wozu müsste es sonst hier genannt werden? So verstanden, entspricht dies der Angabe, die 2016 vom Wissenschaftlichen Dienst gemacht wurde, dass ein beruflich genutztes Arbeitszimmer bewertungsrechtlich abweichend von der WoFlV zur Wohnfläche zu zählen ist.

Aber parallel läuft und lief ja vieles in den Urteilen, wie Sie zitieren. Und ich würde noch das Urteil des BVerwG von 1978 vorschieben. Hier werden die später immer wieder bemühten Merkmale "Lage, Nutzung, Ausstattung und Gestaltung" bestätigt. Gleichzeitig wurde betont, dass sich Geschäftsräume im Sinne der II.BV durch objektive Merkmale auszeichnen sollen, aber die Merkmale nicht verallgemeinerungsfähig sind und es keine klärungsbedürftige Rechtsfrage ist (8 B 51.78). Auch im Rundumschlag des VGH Baden-Württemberg von 1980 ist schon fast alles gesagt, was man später liest (III 1158/79).
Bei all diesen Urteilen zu steuerbegünstigtem Wohnraum, zur Einheitswertfeststellung oder zu den Werbungskosten eines Arbeitszimmer wurden so viele berufliche Nutzungen unterschieden, in die Kabelschächte geguckt und die Toiletten gezählt, aber am Ende dann abschließend immer vergleichbar argumentiert, dass/wie ein Geschäftsraum bzw. ein außerhäusliches Arbeitszimmer unbedingt "außerhalb der eigentlichen Wohnung" bzw. "außerhalb der häuslichen Sphäre" sein muss. Und das lief immer darauf hinaus, dass kein nicht-öffentlicher Zugang bestehen durfte. Damit müsste man m.A.n. sagen, dass von Richtern klargestellt wurde, dass ein Raum im Sinne der II.BV/WoFLV nicht gleichzeitig ein häusliches Arbeitszimmer und ein Geschäftsraum sein kann. Dass also nach dieser Rechtsauffassung das häusliche Arbeitszimmer im Sinne der WoFlV zur Wohnfläche zählt, weil es kein Geschäftsraum im Sinne der WoFlV ist.
Ich denke, dass dieses Definieren und Sortieren und Unterscheiden und Lokalisieren von Geschäftsräumen von dem Gedanken der Missbrauchsabwehr (fehl)geleitet war - es hat zu einer wilden Verdrehung der II. BV geführt. Es wäre besser gewesen, anzuerkennen, dass die II. BV sinnvollerweise einen geschäftlich genutzten Raum nicht zur Wohnfläche zählt. Und anzuerkennen, dass das Problem woanders liegt: Sobald aber ein finanzieller Vorteil durch das Reklamieren eines solchen Geschäftsraums entsteht, ist zu befürchten, dass falsche Angaben gemacht werden. Und wenn dies nicht sicher nachprüfbar ist, muss man sich etwas einfallen lassen, den Missbrauch von vornherein abzuwehren. Dafür dann den Geschäftsraum nach seiner speziellen Geschäftlichkeit zu sortieren und so weit "außerhalb" wie (un)möglich zu definieren, hat den Begriff aber leider ins Absurde geführt. Meiner Ansicht nach hat sich nicht der Richter des '83er-BFH-Urteils verirrt.

-- Editiert von User am 28. Oktober 2022 12:27

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#5
 Von 
taxpert
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Zitat:
D.h. doch, laut diesem Gesetz ist die Einbeziehung eines häuslichen Arbeitszimmer eine Abweichung von der WoFlV - wozu müsste es sonst hier genannt werden?
Nein, ich halte den Satz 2 nur für eine Klarstellung, nicht für eine Abweichung von der WflVO.

Zitat:
Jetzt steht aber im Bayerischen Grundsteuergesetz, dass die Wohnfläche im Sinne der Wohnflächenverordnung bestimmt ist.
… und daher werden wir warten müssen, was der BFH aus dieser Vorschrift macht! Urteile dürften noch ein oder mehr Jahre auf sich warten lassen!

Zitat:
nicht gleichzeitig ein häusliches Arbeitszimmer und ein Geschäftsraum sein kann.
Natürlich wird ein unbestimmter Rechtsbegriff wie „häusliches Arbeitszimmer" im Laufe der Jahre mal anders definiert! Die meisten Urteile wurden wohl dazu bisher im Verwaltungs- und nicht im finanzgerichtlichen Verfahren gesprochen, da der Begriff „Wohnfläche" aus steuerlicher Sicht ziemlich unbedeutend ist bzw. war! Erst mit Einführung des § $ ABS.5 Nr.6b EStG wurde der Begriff „häusliches Arbeitszimmer" steuerlich relevant. Und ja, wenn man sich das entsprechende BMF-Schreiben anschaut, ist es schwer vorstellbar, dass ein hAZ im Sinne des §4 ABS.5 Nr.6b EStG ein Geschäftsraum sein! Das liegt natürlich auch an der Art der Tätigkeiten, die dort verrichtet werden und auch daran, dass der Begriff andererseits deutlich weiter geht, denn das hAZ eines Arbeitnehmers kann nie Geschäftsraum sein, da keine gewerbliche oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Andererseits kann ein Raum, der in der privaten Wohnsphäre integriert ist, ohne weiteres KEIN hAZ im Sinne §4 ABS.5 Nr.6b EStG darstellen, aber trotzdem gewerblich oder selbständig genutzt werden und daher ggf. einen Geschäftsraum darstellen.

Im Bezug auf die „neue" GrSt wird man abwarten müssen, wie die Gerichte in Zweifelsfällen entscheiden.

taxpert

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#6
 Von 
grohlgarten
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Zitat (von taxpert):
Nein, ich halte den Satz 2 nur für eine Klarstellung, nicht für eine Abweichung von der WflVO.


Ich war/bin mir nicht sicher. Es ist hier nicht so explizit formuliert wie vom WD 2016, aber ich würde dennoch nicht ausschließen, dass Satz 2 eine Abweichung darstellt.

Zitat (von taxpert):
kann ein Raum, der in der privaten Wohnsphäre integriert ist, (...) gewerblich oder selbständig genutzt werden und daher ggf. einen Geschäftsraum darstellen.


ggf.: Diese Fälle könnten höchstens die noch in der Verordnung von 1950 genannten Beispiele sein - ich habe tatsächlich keinen Gerichtsstreit gefunden, wo es um die Frage ging, ob Flächen von Läden, Werkstätten oder Lagerräumen zur Wohnfläche zu zählen sind. In allen Urteilen, die ich bislang gelesen habe, ging es um andere geschäftlich genutzte Räume - aber in keinem einzigen davon war dieser "in der privaten Wohnsphäre integriert" und wurde als Geschäftsraum anerkannt. Der letzte Stolperstein war immer, dass der Zugang nicht ausschließlich über einen für fremde Dritte zugänglichen Bereich erfolgte.
Die in der II. BV benannte Gruppe der Zubehör-, Wirtschafts- und Geschäftsräume wurde wegen ihrer von der Wohnnutzung unterschiedenen Nutzung gebildet und nicht, weil diese Räume anders gestaltet oder gelegen sind. Auch im Urteil des BVerwG von 1968 wurden diese Räume noch allein nach ihrer Nutzung von den Wohnräumen unterschieden, Gestaltung und Lage wurden überhaupt nicht thematisiert (VIII C 11.65). Natürlich weisen diese Räume aufgrund ihrer vom Wohnen differenten Nutzung oft eine vom Wohnen differente Gestaltung und Lage auf. Aber es wird ja gar nicht bestritten, dass das nicht immer so ist. Daher:

Frage 1: Ist es im Sinn der II.BV/WoFlV, dass ein geschäftlich genutzter Raum zur Wohnfläche gehört, weil er sich in baulicher Gestaltung und Lage nicht von einem Wohnraum unterscheidet?

Frage 2: Gibt es Gründe, dass ein geschäftlich genutzter Raum zur Wohnfläche gezählt wird, weil er sich in baulicher Gestaltung und Lage nicht von einem Wohnraum unterscheidet?

Ich denke Frage 2 darf nicht beeinflussen, wie Frage 1 beantwortet wird. Aber genau das ist geschehen.

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#7
 Von 
taxpert
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Zitat (von grohlgarten):
Frage 1: Ist es im Sinn der II.BV/WoFlV, dass ein geschäftlich genutzter Raum zur Wohnfläche gehört, weil er sich in baulicher Gestaltung und Lage nicht von einem Wohnraum unterscheidet?
Dies wird Dir hier niemand beantworten können, da es sich hier um ein Steuerrechtsforum handelt und dies eben keine steuerlichen Vorschriften sind!

Zitat (von grohlgarten):
Frage 2: Gibt es Gründe, dass ein geschäftlich genutzter Raum zur Wohnfläche gezählt wird, weil er sich in baulicher Gestaltung und Lage nicht von einem Wohnraum unterscheidet?
Auch das wird Dir keiner beantworten können, da der Begriff "Wohnfläche" erstmalig in einem Steuergesetz verwendet wird. Ob sich der BFH hier dann an der Definition des "häuslichen Arbeitszimmers" an seiner Rechtssprechung zum §4 Abs.5 Nr.6b EStG orientiert, oder den Begriff für Zwecke des Bay. GrStG neu auslegt weiss niemand. Zumindest meine Glaskugel ist zur Zeit leider in Reparatur!

taxpert

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