Handlungsmöglichkeiten nach neuer Erkenntnis

8. April 2025 Thema abonnieren
 Von 
MacFriend
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Handlungsmöglichkeiten nach neuer Erkenntnis

Hallo und guten Tag,

für nachfolgenden Sachverhalt benötige ich Hilfe bzw. Einschätzung von weiteren Handlungsmöglichkeiten:

Das Finanzamt erlässt im April 2023 einen Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen. Soweit so gut, so richtig. Der Zeitraum und die Berechnung sind korrekt. Zunächst.

Nun erhält der Fragesteller jedoch Kenntnis, dass der BFH einen Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht überstellt hat, um über die Verfassungsmäßigkeit der Aussetzungszinsen, Hinterziehungszinsen, etc. zu entscheiden.

Darauf hin habe ich einen Einspruch an das Finanzamt gesendet, mit folgendem Inhalt:
... dass nach Auffassung des Bundesfinanzhofes zumindest während der auch noch in den Jahren 2019 und danach anhaltenden strukturellen Niedrigzinsphase der gesetzliche Zinssatz von 6 % pro Jahr der Höhe nach evident nicht (mehr) erforderlich, um den durch eine spätere Zahlung typischerweise erzielbaren Liquiditätsvorteil abzuschöpfen.

Zudem werden Nachzahlungszinsen seit dem 01.01.2019 lediglich mit einem Zinssatz von 0,15 % für jeden Monat, also 1,8 % pro Jahr, berechnet.

Steuerpflichtige, die Nachzahlungszinsen entrichten müssen, weil ihre Steuerfestsetzung zu einem Unterschiedsbetrag geführt hat, und Steuerpflichtige, die Zinsen schulden, weil sie die Steuer nach AdV nicht bezahlt haben, werden insofern ungleich behandelt. Auch deshalb ist die derzeit im Gesetz vorgesehene Zinssatzspreizung verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

Daher hält der Bundesfinanzhof den gesetzlichen Zinssatz in Höhe von 0,5 % pro Monat, also 6 % pro Jahr, für Aussetzungszinsen – zumindest für Zeiträume ab 2019 - nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, also für verfassungswidrig.

Er hat daher mit Beschluss vom 08.05. 2024 (Az. VIII R 9/23) das Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung hierüber angerufen.

Es wird beantragt, die Verfahren gem. §363 AO ruhen zu lassen.

Worauf das Finanzamt mir folgendes geantwortet hat:
"Nach Prüfung der Sachlage- und Rechtslage teile ich Ihnen mit, dass die Zulässigkeitsvorraussetzungen für den Einspruch aus xx.xx.2025 nicht erfüllt sind. Sie haben die in §355 Abs. 1 Satz 1 AO vorgeschrieben Einspruchsfrist nicht gewahrt. Ihr Einspruch ist aber erst xx.xx.2025 beim FA eingegangen, somit nicht fristgerecht im Sinne von §355 AO und folglich nicht zulässig gem. §358 AO.

Die dem Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 08.05.2024 , VIII R 9/23 vorgelegte Frage zur Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für die Erhebung der Aussetzungszinsen stellt jedoch kein solches Ereignis der höheren Gewalt dar.

Ihr Einspruch hat das aus oben genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg."

Wie könnte man nun weiter argumentieren?
Die Wiedereinsetzung auf Grund höher Gewalt wurde ja bereits ausgeschlossen?

Wenn das Bundesverfassungsgericht zur Erkenntnis kommen sollte, dass die Aussetzungszinsen zu hoch berechnet worden waren bzw. wären, welche Handlungsmöglichkeiten gibt es noch? Meistens werden die Entscheidungen vom BVG für die Zukunft getroffen, jedoch nicht rückwirkend für geschlossene Fälle.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2306 Beiträge, 792x hilfreich)

Auch in diesem Forum wird es keine andere Antwort geben :grins:

Einspruch außerhalb der Frist, kein Wiedereinsetzungsgrund -> Ende Gelände.

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
MacFriend
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Garfield73):
Einspruch außerhalb der Frist, kein Wiedereinsetzungsgrund -> Ende Gelände.


dann ist dem wohl so. Aber umschauen, Meinungen erholen ist ja erlaubt. Wollte ja auch mal sehen, in welchen Foren die kompetenten Leute sind. Wieder was gelernt. Danke :-)

chatgpt hat mir das ganz anderes empfohlen ;-) - aber das war für die Tonne. Nicht im Ansatz verwendbar.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41024x hilfreich)

Zitat (von MacFriend):
chatgpt hat mir das ganz anderes empfohlen ;-) - aber das war für die Tonne. Nicht im Ansatz verwendbar.

chatgpt (und die anderen wie z.B. Gemini, Copilot, ... auch) sind mit der Komplexität von Gesetzen und zugehöriger Rechtsprechung noch überfordert.
Da müsste man schon eine juristische KI befragen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2306 Beiträge, 792x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Da müsste man schon eine juristische KI befragen.

Ich möchte da Deine Erwartungen nicht enttäuschen, aber genau so etwas wird bei uns jetzt entwickelt/pilotiert.
Die Ergebnisse sind teilweise umwerfend. Nur nicht im positiven Sinn :devil:
Das deutsche Steuerrecht ist (zumindest bisher) selbst für eine KI undurchdringlich...

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

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