Guten Tag,
ich lebe mit meiner Freundin in unserem gemeinsamen Haus (beide 50% Eigentümer). Letztes Jahr hatte ich 3 Handwerkerrechnungen, welche ich als haushaltsnahe Dienstleistungen in meiner Steuererklärung angegeben habe. Dies habe ich gemacht, weil ich als Rechnungsempfänger bzw. Fam. XXX/XXX angegeben war. Wir haben hierzu bei den haushaltsnahen Dienstleistungen auch angegeben, dass wir eine andere Aufteilung wie die sonst üblichen 50/50 wollen und ich den Betrag von 1.200 Euro (20% von 6.000 Euro) für die haushaltsnahen Dienstleistungen komplett beantrage.
Nun möchte das Finanzamt die Überweisungen hier zu haben. Diese habe ich nun herausgesucht und festgestellt, dass diese wie folgt getätigt wurden:
- 2 x ca. 1.000 Euro (verschiedene) / 1 x bezahlt durch mich / 1x durch meine Freundin
- 1 x ca. 9.000 Euro / bezahlt durch meine Freundin, ich habe ihr aber hier zu 5.000 Euro auf ihr Konto überwiesen (sieht man auch am Buchungstext)
Wir haben uns die Kosten also immer zur ca. der Hälfte geteilt. Wer nun letztendlich überwiesen hat, war uns zum damaligen Zeitpunkt egal...
Aber wie sieht das das Finanzamt? Wenn ich diese Beträge nun bei mir geltend machen möchte, diese aber nun durch meine Freundin gezahlt wurden?
Es gibt hierzu wohl ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 10.1.2014 (Az. IV C 4 – S 2296 – b/07/0003) in dem die Zahlung durch eine dritte Person kein Problem sein sollte...?
Handwerkerrechnung durch Lebenspartner bezahlt?
31. Juli 2017
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Frage vom 31. Juli 2017 | 09:27
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Handwerkerrechnung durch Lebenspartner bezahlt?
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#1
Antwort vom 31. Juli 2017 | 10:01
Von
Status: Student (2563 Beiträge, 686x hilfreich)
Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung durch den Steuerpflichtigen
ist auch möglich, wenn die haushaltsnahe Dienstleistung, Pflege- oder
Betreuungsleistung oder die Handwerkerleistung, für die der Steuerpflichtige
eine Rechnung erhalten hat, von dem Konto eines Dritten bezahlt worden
ist.
(Bundesministerium der Finanzen, 10.01.2014, IV C 4-S 2296-b/07/0003:004, Rn. 51)
taxpert
#2
Antwort vom 2. August 2017 | 08:57
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatDie Inanspruchnahme der Steuerermäßigung durch den Steuerpflichtigen :
ist auch möglich, wenn die haushaltsnahe Dienstleistung, Pflege- oder
Betreuungsleistung oder die Handwerkerleistung, für die der Steuerpflichtige
eine Rechnung erhalten hat, von dem Konto eines Dritten bezahlt worden
ist.
(Bundesministerium der Finanzen, 10.01.2014, IV C 4-S 2296-b/07/0003:004, Rn. 51)
taxpert
Um das nochmal aufzugreifen...also sollte ich einfach die Kontoauszüge hinsenden und die geben sich dann hoffentlich zufrieden...Oder sollte ich hier zu eine Erläuterung schreiben, ähnlich wie oben, dass wir uns die Kosten geteilt haben?...oder schieße ich mir dann ein "Eigentor"?
Wahrscheinlich bekomme ich den Steuerbescheid dann ohne einen Rückruf oder sonstiges zugesandt...natürlich alle Rechnungen die von meiner Freundin bezahlt wurde nicht berücksichtigt...
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