Hauptjob + Minijob + Nebentätigkeit als freiberuflicher Ingenieur

24. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
sommerflockenblume
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Hauptjob + Minijob + Nebentätigkeit als freiberuflicher Ingenieur

Guten Tag,

Ich bin momentan ledig, habe 2 Kinder. Seit einem Jahr bin ich freiberuflicher Ingenieur. Meine aktuelle berufliche Situation sieht folgendermaßen aus:
1. Ich arbeite als Angestellter. 40 Stunden/Woche - Gehalt wird versteuert nach Steuerklasse 1. KV-gesetzlich krankenversichert.
2. Als Nebentätigkeit arbeite ich als freiberuflicher Ingenieur für Kleinunternehmen und Privatpersonen. Ca. 4 Stunden/Woche. Einnahmen sind sehr unterschiedlich: von 200€ bis 800€ Monatlich. Ich benutze "Kleinunternehmer Regelung": "Kein Ausweis der Umsatzsteuer". Da ich während dieser Tätigkeit noch keine Einkommensteuererklärung gemacht habe, weiß ich nicht 100% wie diese Einnahmen versteuert werden. Ich vermute sehr stark, dass diese Einnahmen aus selbstständige Tätigkeit werden nach Steuerklasse 6 versteuert.
3. Dazu möchte ich einen MInijob eingehen. Zeitlich würde es wunderbar passen. Bis 4 Stunden/ Woche. Gehalt 450€ Monatlich, fest. Ich möchte das Einnahmen aus diesem Minijob pauschal mit 2% Regelung versteuert werden. Ist das überhaupt möglich?

Gibt es hier zwischen diesen Tätigkeiten kein Widerspruch mit ein stabilen Minijob für 450€ mit 2% Regelung?
Wie kann ich Versteuerung von diesen Tätigkeiten am besten gestalten?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Gibt es hier zwischen diesen Tätigkeiten kein Widerspruch mit ein stabilen Minijob für 450€ mit 2% Regelung? Nein.
Ich vermute sehr stark, dass diese Einnahmen aus selbstständige Tätigkeit werden nach Steuerklasse 6 versteuert. Nein - Steuerklassen sind für Arbeitnehmer. Die werden halt nach zusammen mit den Einnahmen aus der Arbeitnehmertätigkeit nach der Grundtabelle versteuert. Die als AN gezahlte Steuer wird angerechnet.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Spejbl
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 149x hilfreich)

Selbständige Tätigkeit:
Es werden ja auch die Ausgaben, sofern notwendig, gegengerechnet. Also wird der GEWINN in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Also Einnahmen abzügl. notwendiger Ausgaben.

Die Grundlage sind also die Summe der EINKÜNFTE aus den verschiedenen Einkunftsarten. Die Bereits bezahlte Lohnsteuer wirkt sich wie eine ESt.- Vorauszahlung aus.

Auf diese Einkünfte (Summe der Einkünfte) werden die Steuern nebst Zuschläge festgesetzt. Davon werden die Vorauszahlungen (also auch die entrichtete Lohnsteuer nebst Zuschlagsteuern) gegengerechnet. Der Rest wird noch nachgefordert. Das ist Alles auf dem Einkommensteuerbescheid aufgelistet.

Da durch die selbständige Tätigkeit (Kein Gewerbe, keine Gew.- St.- Erklärg.) sich sich der Betrag der Einkünfte erhöht, wird das FA ggf. einen Bescheid über zusätzliche ESt.- Vorauszahlungen erlassen. Das wäre dann das, was du mit "Steuerklasse 6" meinst. Du bleibst natürlich in der 1.

Der angestrebte zusätzliche Minijob wird, da er der einzige Minijob ist, pauschal besteuert. Diese Einkünfte sind damit nicht zu erklären.

Aber Vorsicht, wenn ein zweiter Minijonb hinzu soll. Da muß man aufpassen. Denn wenn da der Betrag von 450 EUR überschritten wird, dann kommt die "6" voll zum Anstz. Und es freuen sich RV und KK. Zumal, im Rahmen deiner Beschreibung darfst du eh nur 1 zusätzlichen Minijob haben. Du hast ja eh einen Hauptjob als AN.


-- Editiert von Spejbl am 25.05.2019 23:12

Signatur:

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#3
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4854 Beiträge, 1172x hilfreich)

Zitat (von Spejbl):
Auf diese Einkünfte (Summe der Einkünfte) werden die Steuern nebst Zuschläge festgesetzt.

Nein, Sie werden wissen, dass hierfür das zu versteuernde Einkommen (nach Abzug von Sonderausgaben etc.) maßgeblich ist. Mag Klug*******rei sein, aber es soll ja richtig sein.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#4
 Von 
Spejbl
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 149x hilfreich)

Ja, stimmt. Sonderausgaben, Aussergewöhnl. Belastungen & co. müssen mit beachtet werden. Das ist natürlich richtig.

Am Ende steht das zu versteuernde Einkommen. Das ist nicht identisch mit der Summe der Einkünfte. Darauf wird die Steuer festgesetzt und entrichtet.


-- Editiert von Spejbl am 26.05.2019 00:48

Signatur:

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Steuerrechtlich ist das alles kein Problem. Arbeitsrechtlich dürfte das aber wohl nicht zulässig sein, da die wöchentliche Höchstarbeitszeit 48h beträgt.

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