Haushaltsnahe Dienstleistungen für 2018 noch unbewohnte Wohnung

18. Juni 2019 Thema abonnieren
 Von 
Steinway77
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)
Haushaltsnahe Dienstleistungen für 2018 noch unbewohnte Wohnung

Hallo,

ich habe eine Frage zur Absetzbarkeit von haushaltsnahen Dienstleistungen. Ich bin seit August 2018 Eigentümer einer Wohnung, die noch immer kernsaniert wird. Im September dieses Jahres wollte ich einziehen und mich entsprechend anmelden.

Nun sitze ich an meiner Steuererklärung für 2018 und würde die haushaltsnahen Dienstleistungen von August - Dezember 2018 gerne angeben. Diese waren wegen einer Sonderumlage (die ich zahlte) hoch.

Nun allerdings die Frage: Muss ich mich vor Abschicken der Erklärung dort bereits als ersten Wohnsitz anmelden, oder kann ich von der Regelung gebrauch machen, dass mir vom Finanzamt einmalig diese haushaltsnahen Dienstleistungen auch bei Leerstand gewährt? Ich habe gelesen, dass so etwas - z.B. für Zweit- oder Ferienwohnungen - durchaus einer üblichen Praxis entspricht. Dann könnte ich es mit der Anmeldung als Erstwohnsitz beim September dieses Jahres belassen.

Vielen Dank schon einmal! :)

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8 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2114 Beiträge, 735x hilfreich)

Da ist das BMF-Schreiben vom 9.11.2016 aber anderer Meinung.
Tz. 3:
"Der Begriff „im Haushalt" ist nicht in jedem Fall mit „tatsächlichem Bewohnen" gleichzusetzen. Beabsichtigt der Steuerpflichtige umzuziehen und hat er für diesen Zweck bereits eine Wohnung oder ein Haus gemietet oder gekauft, gehört auch diese Wohnung oder dieses Haus zu seinem Haushalt, wenn er tatsächlich dorthin umzieht."

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#3
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2361 Beiträge, 631x hilfreich)

@Garfield73:

Du solltest dann aber auch weiter zitieren:

Zitat:
"Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu dem Umzug stehen."
Der Begriff "enger zeitlicher Zusammenhang ist ein (noch) unbestimmter Rechtsbegriff, so dass man nicht genau sagen kann, welcher Zeitraum darunter zu verstehen ist.

Meine rein persönliche Ansicht ist, dass wenn die Steuererklärung 2018 in 2019 bereits unter der neuen Adresse abgegeben wird, niemand in eine entsprechende Prüfung einsteigen wird.

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#5
 Von 
Steinway77
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Eugenie):
die neue Wohnung wird kernsaniert! ME sind diese Ausgaben anschaffungsnahe Aufwendungen - keine haushaltsnahen D. - aber Versuch macht klug!


Diese "haushaltsnahen Dienstleistungen" haben aber nichts mit meiner Kernsanierung zu tun. Es sind die üblichen Dinge die bei einer WEG anfallen, in diesem Jahr waren da z.B. umfangreichere Arbeiten an der Tiefgarage fällig.

Also meint ihr, es wäre sinnvoll, dass ich die Steuererklärung bereits unter der neuen Adresse - somit dem "formalen Umzug" vorziehend, laufen lasse?

Besten Dank!

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47600 Beiträge, 16826x hilfreich)

Oder Du wartest mit der Abgabe der Steuererklärung noch so lange, bis Du umgezogen bist.

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#7
 Von 
Steinway77
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Oder Du wartest mit der Abgabe der Steuererklärung noch so lange, bis Du umgezogen bist.


Ich muss bis zum 31.7.. abgeben, weil ich neben dem Studium noch selbstständig bin. In diesem Falle: leider :)

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#8
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2361 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von Eugenie):
die neue Wohnung wird kernsaniert! ME sind diese Ausgaben anschaffungsnahe Aufwendungen - keine haushaltsnahen D. - aber Versuch macht klug!
Geht man vom reinen Gesetzestext aus, liegst Du gedanklich zunächst vollkommen richtig!

Das BMF-Schreiben vom 9.11.2016 glänzt jedoch mit einer sehr bürgerfreundlichen Auslegung des Gesetzes. Zwar heißt es in Rz21 zunächst ...
Zitat:
Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt.
... was jedoch relativiert wird ...
Zitat:
Als Neubaumaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung (vgl. H 7.4 „Fertigstellung" EStH) anfallen.
Da auch nach Fertigstellung (=Beginn der AfA) noch Herstellungskosten im steuerlichen Sinne anfallen können, können also auch tatsächlich Neubaumaßnahmen steuerlich gefördert sein.

Das BMF hat sich dabei ganz bewusst NICHT auf die Definition der steuerlichen oder handelsrechtlichen "Herstellungskosten" festgelegt, siehe z.B. in Rz. 19
Zitat:
Maßnahmen im Zusammenhang mit neuer Wohn- bzw. Nutzflächenschaffung in einem vorhandenen Haushalt sind begünstigt (BFH-Urteil vom 13. Juli 2011, BStBl 2012 II S. 232 ), vgl. auch Rdnr. 21. Eine - nachhaltige - Erhöhung des Gebrauchswerts der Immobilie ist kein Kriterium und führt nicht zum Ausschluss der Gewährung der Steuerermäßigung.
..., denn auch Erweiterungen, Hebungen des Standards, Beseitigungen einer objektiven oder subjektiven Funktionsunfähigkeit oder Maßnahmen, die zu nachträglichen AHK im Sinne §6 Abs.1 Nr.1a EStG führen sind grundsätzlich ... [Quote=§35a Abs.3 EStG ]... Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ...die hier dann keine BA, Wk, SA oder agBl darstellen (dürfen).

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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