Hallo,
ich habe eine Frage zur Absetzbarkeit von haushaltsnahen Dienstleistungen. Ich bin seit August 2018 Eigentümer einer Wohnung, die noch immer kernsaniert wird. Im September dieses Jahres wollte ich einziehen und mich entsprechend anmelden.
Nun sitze ich an meiner Steuererklärung für 2018 und würde die haushaltsnahen Dienstleistungen von August - Dezember 2018 gerne angeben. Diese waren wegen einer Sonderumlage (die ich zahlte) hoch.
Nun allerdings die Frage: Muss ich mich vor Abschicken der Erklärung dort bereits als ersten Wohnsitz anmelden, oder kann ich von der Regelung gebrauch machen, dass mir vom Finanzamt einmalig diese haushaltsnahen Dienstleistungen auch bei Leerstand gewährt? Ich habe gelesen, dass so etwas - z.B. für Zweit- oder Ferienwohnungen - durchaus einer üblichen Praxis entspricht. Dann könnte ich es mit der Anmeldung als Erstwohnsitz beim September dieses Jahres belassen.
Vielen Dank schon einmal!
Haushaltsnahe Dienstleistungen für 2018 noch unbewohnte Wohnung
18. Juni 2019
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Frage vom 18. Juni 2019 | 12:33
Von
Status: Frischling (22 Beiträge, 0x hilfreich)
Haushaltsnahe Dienstleistungen für 2018 noch unbewohnte Wohnung
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Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#2
Antwort vom 18. Juni 2019 | 13:51
Von
Status: Student (2114 Beiträge, 735x hilfreich)
Da ist das BMF-Schreiben vom 9.11.2016 aber anderer Meinung.
Tz. 3:
"Der Begriff „im Haushalt" ist nicht in jedem Fall mit „tatsächlichem Bewohnen" gleichzusetzen. Beabsichtigt der Steuerpflichtige umzuziehen und hat er für diesen Zweck bereits eine Wohnung oder ein Haus gemietet oder gekauft, gehört auch diese Wohnung oder dieses Haus zu seinem Haushalt, wenn er tatsächlich dorthin umzieht."
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#3
Antwort vom 18. Juni 2019 | 15:12
Von
Status: Student (2361 Beiträge, 631x hilfreich)
@Garfield73:
Du solltest dann aber auch weiter zitieren:
Der Begriff "enger zeitlicher Zusammenhang ist ein (noch) unbestimmter Rechtsbegriff, so dass man nicht genau sagen kann, welcher Zeitraum darunter zu verstehen ist.Zitat:"Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu dem Umzug stehen."
Meine rein persönliche Ansicht ist, dass wenn die Steuererklärung 2018 in 2019 bereits unter der neuen Adresse abgegeben wird, niemand in eine entsprechende Prüfung einsteigen wird.
taxpert
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#5
Antwort vom 18. Juni 2019 | 19:01
Von
Status: Frischling (22 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitatdie neue Wohnung wird kernsaniert! ME sind diese Ausgaben anschaffungsnahe Aufwendungen - keine haushaltsnahen D. - aber Versuch macht klug! :
Diese "haushaltsnahen Dienstleistungen" haben aber nichts mit meiner Kernsanierung zu tun. Es sind die üblichen Dinge die bei einer WEG anfallen, in diesem Jahr waren da z.B. umfangreichere Arbeiten an der Tiefgarage fällig.
Also meint ihr, es wäre sinnvoll, dass ich die Steuererklärung bereits unter der neuen Adresse - somit dem "formalen Umzug" vorziehend, laufen lasse?
Besten Dank!
#6
Antwort vom 18. Juni 2019 | 20:13
Von
Status: Unbeschreiblich (47600 Beiträge, 16826x hilfreich)
Oder Du wartest mit der Abgabe der Steuererklärung noch so lange, bis Du umgezogen bist.
#7
Antwort vom 18. Juni 2019 | 22:35
Von
Status: Frischling (22 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatOder Du wartest mit der Abgabe der Steuererklärung noch so lange, bis Du umgezogen bist. :
Ich muss bis zum 31.7.. abgeben, weil ich neben dem Studium noch selbstständig bin. In diesem Falle: leider
#8
Antwort vom 19. Juni 2019 | 07:43
Von
Status: Student (2361 Beiträge, 631x hilfreich)
Geht man vom reinen Gesetzestext aus, liegst Du gedanklich zunächst vollkommen richtig!Zitatdie neue Wohnung wird kernsaniert! ME sind diese Ausgaben anschaffungsnahe Aufwendungen - keine haushaltsnahen D. - aber Versuch macht klug! :
Das BMF-Schreiben vom 9.11.2016 glänzt jedoch mit einer sehr bürgerfreundlichen Auslegung des Gesetzes. Zwar heißt es in Rz21 zunächst ...
... was jedoch relativiert wird ...Zitat:Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt.
Da auch nach Fertigstellung (=Beginn der AfA) noch Herstellungskosten im steuerlichen Sinne anfallen können, können also auch tatsächlich Neubaumaßnahmen steuerlich gefördert sein.Zitat:Als Neubaumaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung (vgl. H 7.4 „Fertigstellung" EStH) anfallen.
Das BMF hat sich dabei ganz bewusst NICHT auf die Definition der steuerlichen oder handelsrechtlichen "Herstellungskosten" festgelegt, siehe z.B. in Rz. 19
..., denn auch Erweiterungen, Hebungen des Standards, Beseitigungen einer objektiven oder subjektiven Funktionsunfähigkeit oder Maßnahmen, die zu nachträglichen AHK im Sinne §6 Abs.1 Nr.1a EStG führen sind grundsätzlich ... [Quote=§35a Abs.3 EStG ]... Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ...die hier dann keine BA, Wk, SA oder agBl darstellen (dürfen).Zitat:Maßnahmen im Zusammenhang mit neuer Wohn- bzw. Nutzflächenschaffung in einem vorhandenen Haushalt sind begünstigt (BFH-Urteil vom 13. Juli 2011, BStBl 2012 II S. 232 ), vgl. auch Rdnr. 21. Eine - nachhaltige - Erhöhung des Gebrauchswerts der Immobilie ist kein Kriterium und führt nicht zum Ausschluss der Gewährung der Steuerermäßigung.
taxpert
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