Haushaltszugehörigkeit: Steuer-Erklärung Vater

28. April 2014 Thema abonnieren
 Von 
timang75
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Haushaltszugehörigkeit: Steuer-Erklärung Vater

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zur "Haushaltzugehörigkeit".

Erst ein mal die Fakten:
Ich bin ledig und habe eine Tochter (6,5J). Diese lebt bei meiner EX, ist dort gemeldet (bei mir NICHT als Nebenwohnsitz). Meine EX bekommt den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und das Kindergeld. Wir wohnen beide im gleichen Ort. Unsere Tochter kann von beiden Wohnungen die Schule bzw. Kinderhort erreichen. In meiner Wohnung hat sie auch ein Kinderzimmer, dass sie auch nutzt.
Meine Tochter JEDE Woche 2x nachmittags nach dem Kinderhort und zusätzlich (im wechsel von 14 Tagen) von Freitag aud Samstag (mit Übernachtung) oder Sonntag (ohne Übernachtung bei mir. Ich habe also regelmäßig Kontakt zu meiner Tochter.

Jetzt die Frage:
Bei der Steuererklärung kann ich unter KIND den Punkt "...gehörte von - bis... zum Haushalt".
Kann ich das als Vater auch bei der Steuer gelten machen, oder kann das nur meine EX?
Wie ist der Begriff "Haushaltszugehörigkeit" definiert? Hierzu finde ist auch nichts vernünftiges.

Eigentlich gehört meine Tochter auch zu meinem Haushalt, da sie so oft bei mir ist. Dies würde bei der Erklärung 420 Euro mehr ausmachen. Ich habe den Bescheid für 2013 letzte Woche bekommen, aber hier ist dies NICHT berücksichtigt worden. Macht es Sinn Einspruch gegen den Bescheid einzulegen?

Viele Grüße
Timo


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"Wer Rechtschreibfehler findet darf sie behalten."

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16804x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich habe den Bescheid für 2013 letzte Woche bekommen, aber hier ist dies NICHT berücksichtigt worden. <hr size=1 noshade>


Richtig, weil das Kind nicht bei Dir gemeldet ist und Du auch kein Kindergeld für das Kind bekommst.

quote:<hr size=1 noshade>Macht es Sinn Einspruch gegen den Bescheid einzulegen? <hr size=1 noshade>


Nein, weil die Voraussetzungen des § 24b Abs. 1 EStG für die Gewährung des Entlastungsbertrages für Alleinerziehende bei Dir nicht gegeben sind.

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