Hauskauf

29. Februar 2012 Thema abonnieren
 Von 
fb330554-31
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Hauskauf

Hallo,

mein Mann und ich haben im Oktober 2011 den Notarvertrag für ein von uns gekauftes Haus unterschrieben. Übergabe des Hauses von den bisherigen Eigentümer an uns erfolgt erst im Mai 2012. Auch die Bezahlung sowie die Eintragung ins Grundbuch, dass wir die Eigentümer sind, wird erst zu diesem Zeitpunkt stattfinden.
Muss ich jetzt den Hauskauf in der Steuererklärung fürs Jahr 2011 oder erst in der Steuererklärung fürs Jahr 2012 angeben?

Vielen Dank im Voraus.
Anja

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7 Antworten
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#2
 Von 
Tehlerfeufel
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 17x hilfreich)

Wenn es vermietet werden sollen, können die laufenden Kosten bereits in 2011 geltend gemacht werden, sofern da schon etwas anfiel (z.B. Finanzierungskosten).

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#3
 Von 
fb330554-31
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antworten.. Das Haus wird teilweise vermietet und teilweise selbst genutzt.. Das heißt die Notarkosten usw. kann ich schon in 2011 absetzen, oder?

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#4
 Von 
Becksgold
Status:
Praktikant
(629 Beiträge, 347x hilfreich)

Notarkosten in Eurem Fall in 2011 nur insoweit es sich um Kosten der Finanzierung handelt. Eintragung Grundschuld etc.


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#6
 Von 
arturn
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 12x hilfreich)

Erst in 2012 angeben, weil anscheinend erst da der Übergang von Nutzung und Lasten stattgefunden hat. Oder steht im Notarvertrag etwas anderes?

Die anteiligen für den Notar für Eigentumsumschreibung kannst du anteilig als Anschaffungskosten geltend machen (aufgeteilt nach Wohn- und Nutzfläche). Notarkosten für die Grundschuldbestellung sind Werbungskosten, auch hier nur zeitanteilig.



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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

Die Notarkosten für den Kaufvertrag gehören zu den Anschaffungskosten und sind daher nur im Rahmen der AfA und erst ab Übergang Kosten, Nutzen und Lasten ansetzbar.

Ansetzbar ist dabei nur der Kostenanteil, der auf das Gebäude entfällt, nicht jedoch der Anteil, der auf Grund- und Boden entfällt. Die AfA beträgt 2% pro Jahr.

Ein steuerlicher Laie sollte bei Mieteinahmen mindestens das erstmalige Ausfüllen der Anlage V einem Steuerberater überlassen, da für das korrekte Ausfüllen umfangreiche steuerliche Kenntnisse erforderlich sind.

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