Guten Tag zusammen,
meine Exfreundin und ich haben uns im Dezember 2019 ein Haus gekauft. Dieses haben wir nach der Renovierung bis einschließlich Verkaufszeitpunkt selbst genutzt. Es wurde nichts vermietet.
Müssen wir mit einer Spekulationssteuer rechnen, wenn wir das Haus voraussichtlich Ende diesen, Anfang nächsten Jahres verkaufen?
Im Internet finde ich leider widersprüchliche Aussagen. Der Nette Herr vom Finanzamt kann mir leider auch nur eine unverbindliche Aussage mitteilen, auf die ich mich nicht berufen kann.
Danke für eure Antworten!
Lg Timo
Hausverkauf innerhalb eines Jahres
Haben Sie sich versteuert?
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ZitatDer Nette Herr vom Finanzamt kann mir leider auch nur eine unverbindliche Aussage mitteilen, auf die ich mich nicht berufen kann. :
Eine verbindliche Aussage wirst Du hier aber erst recht nicht bekommen.
Aber ein Blick ins Gesetz fördert die Rechtskenntnis:
§23 Abs. 1 Nr. 1 S. 3: "Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken ... genutzt wurden."
Also keine Spekulationssteuer.
Zitat:Dieses haben wir nach der Renovierung bis einschließlich Verkaufszeitpunkt selbst genutzt.
In welcher genauen Form erfolgte die Selbstnutzung? Gab es eine weitere Wohnung zur eigenen Nutzung?
@Garfield73
Dass das Haus zu eigenen Wohnzwecken (als Hauptwohnsitz?) genutzt wurde, hat der Fragesteller nicht behauptet.
Ein Verkauf nach sehr kurzer Nutzungsdauer wirft jedenfalls Fragen auf.
-- Editiert von hh am 22.10.2020 23:52
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Guten Abend zusammen,
Vielen Dank für die Hilfreichen Antworten.
Das Haus wurde als Hauptwohnsitz genutzt, zudem gab es keine Nebenwohnsitze :-)
Aber nach dem zweiten Gespräch mit dem Herrn vom Finanzamt ist soweit alles klar. Die Aussage von Garfield73 ist somit auch von Seiten der Behörden bestätigt.
Vielen Dank und vorab ein schönes Wochenende
ZitatDass das Haus zu eigenen Wohnzwecken (als Hauptwohnsitz?) genutzt wurde, hat der Fragesteller nicht behauptet. :
Äh, doch. Oder wie soll man das hier
Zitatbis einschließlich Verkaufszeitpunkt selbst genutzt :
sonst interpretieren?
Nutzung zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken, als Ferienwohnung oder Zweitwohnsitz?
Ja, klar. Das ist natürlich auch immer mein erster Gedanke, wenn offensichtlich steuerliche Laien von Selbstnutzung reden
Wobei natürlich das ...
... unter anderem in Verbindung mit dem ...Zitatals Ferienwohnung oder Zweitwohnsitz? :
... ebenfalls unter §23 Abs.1 Nr.1 Satz 3 EStG fällt!ZitatEs wurde nichts vermietet. :
Andererseits sehe ich auch eher hier ...
... in Verbindung mit ...ZitatEin Verkauf nach sehr kurzer Nutzungsdauer wirft jedenfalls Fragen auf. :
... das größere Problem! Hier sollte man schon nachweisen können, dass das Grundstück tatsächlich zu eigen Wohnzwecken genutzt wurde und man nicht pro forma da für ein paar Monate nur gemeldet war!ZitatDezember 2019 ein Haus gekauft. Dieses haben wir nach der Renovierung :
taxpert
Hallo,
Da sollte die glaubhafte Versicherung der Trennung ein gutes Argument sein.Zitat:Ein Verkauf nach sehr kurzer Nutzungsdauer wirft jedenfalls Fragen auf.
Und natürlich - wie immer - Handwerker, Umzugshelfer, Nachbarn und ehemalige Vermieter die bestätigen können, dass man wirklich umgezogen ist.
Stefan
ZitatJa, klar. Das ist natürlich auch immer mein erster Gedanke, wenn offensichtlich steuerliche Laien von Selbstnutzung reden :
Natürlich war es auch nicht mein erster Gedanke.
Aber gerade bei steuerlichen Laien sollte man den Sachverhalt (hier: die Art der Selbstnutzung) schon hinterfragen, um nicht eine falsche Auskunft zu erteilen.
Hallo zusammen,
wenn ich das so alles lese muss ich lachen. Allerdings nicht wegen den Antworten, sondern weil ich es eben als „Steuerlaie" verdeckt finde auf was man alles so achten muss.
Genutzt wurde es zu Wohnzwecken von meiner ehemaligen Lebensgefährtin und mir. Keine Ferienwohnung, keine Zeitweiligen Vermietungen oder auch gewerbliche Zwecke .
Das kann im Zweifelsfall tatsächlich von sämtlichen Umzugs/Sanierungshelfern, Nachbarn und auch Familie bestätigt werden.
Da merkt man mal wieder, das einem, wenn man nicht richtig aufpasst, alles negativ ausgelegt werden kann.
Bitte nicht falsch verstehen, ich danke euch für eure Hilfe, bin nur selbst erschrocken, wie schnell man im Fall der Fälle eigentlich wegen einer Kleinigkeit „zu Fall" gebracht werden kann.
Grüße Timo
ZitatDa merkt man mal wieder, das einem, wenn man nicht richtig aufpasst, alles negativ ausgelegt werden kann. :
Es hat niemand etwas negativ ausgelegt. hh war nur vorsichtig, eine vorschnelle, ggf. unrichtige Antwort zu geben.
Zitatwie schnell man im Fall der Fälle eigentlich wegen einer Kleinigkeit „zu Fall" gebracht werden kann. :
Ganz einfach: wurde es dauerhaft selbst bewohnt, kein Fall des § 23 EStG, sonst schon.
Das hat wenig mit Auslegung zu tun.
Entscheidend für die Beurteilung ist, was TATSÄCHLICH passiert ist.
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