Hausverkauf innerhalb eines Jahres

22. Oktober 2020 Thema abonnieren
 Von 
fb510196-27
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Hausverkauf innerhalb eines Jahres

Guten Tag zusammen,

meine Exfreundin und ich haben uns im Dezember 2019 ein Haus gekauft. Dieses haben wir nach der Renovierung bis einschließlich Verkaufszeitpunkt selbst genutzt. Es wurde nichts vermietet.
Müssen wir mit einer Spekulationssteuer rechnen, wenn wir das Haus voraussichtlich Ende diesen, Anfang nächsten Jahres verkaufen?
Im Internet finde ich leider widersprüchliche Aussagen. Der Nette Herr vom Finanzamt kann mir leider auch nur eine unverbindliche Aussage mitteilen, auf die ich mich nicht berufen kann.

Danke für eure Antworten!
Lg Timo

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2112 Beiträge, 734x hilfreich)

Zitat (von fb510196-27):
Der Nette Herr vom Finanzamt kann mir leider auch nur eine unverbindliche Aussage mitteilen, auf die ich mich nicht berufen kann.


Eine verbindliche Aussage wirst Du hier aber erst recht nicht bekommen. :devil:

Aber ein Blick ins Gesetz fördert die Rechtskenntnis:
§23 Abs. 1 Nr. 1 S. 3: "Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken ... genutzt wurden."
Also keine Spekulationssteuer.

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47489 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Dieses haben wir nach der Renovierung bis einschließlich Verkaufszeitpunkt selbst genutzt.


In welcher genauen Form erfolgte die Selbstnutzung? Gab es eine weitere Wohnung zur eigenen Nutzung?

@Garfield73
Dass das Haus zu eigenen Wohnzwecken (als Hauptwohnsitz?) genutzt wurde, hat der Fragesteller nicht behauptet.

Ein Verkauf nach sehr kurzer Nutzungsdauer wirft jedenfalls Fragen auf.

-- Editiert von hh am 22.10.2020 23:52

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#3
 Von 
fb510196-27
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Abend zusammen,

Vielen Dank für die Hilfreichen Antworten.
Das Haus wurde als Hauptwohnsitz genutzt, zudem gab es keine Nebenwohnsitze :-)
Aber nach dem zweiten Gespräch mit dem Herrn vom Finanzamt ist soweit alles klar. Die Aussage von Garfield73 ist somit auch von Seiten der Behörden bestätigt.

Vielen Dank und vorab ein schönes Wochenende

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#4
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2112 Beiträge, 734x hilfreich)

Zitat (von hh):
Dass das Haus zu eigenen Wohnzwecken (als Hauptwohnsitz?) genutzt wurde, hat der Fragesteller nicht behauptet.

Äh, doch. Oder wie soll man das hier
Zitat (von fb510196-27):
bis einschließlich Verkaufszeitpunkt selbst genutzt

sonst interpretieren?

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

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#5
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4849 Beiträge, 1171x hilfreich)

Nutzung zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken, als Ferienwohnung oder Zweitwohnsitz?

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#6
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2112 Beiträge, 734x hilfreich)

Ja, klar. Das ist natürlich auch immer mein erster Gedanke, wenn offensichtlich steuerliche Laien von Selbstnutzung reden :augenroll:

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

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#7
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Wobei natürlich das ...

Zitat (von Cybert.):
als Ferienwohnung oder Zweitwohnsitz?
... unter anderem in Verbindung mit dem ...
Zitat (von fb510196-27):
Es wurde nichts vermietet.
... ebenfalls unter §23 Abs.1 Nr.1 Satz 3 EStG fällt!

Andererseits sehe ich auch eher hier ...
Zitat (von hh):
Ein Verkauf nach sehr kurzer Nutzungsdauer wirft jedenfalls Fragen auf.
... in Verbindung mit ...
Zitat (von fb510196-27):
Dezember 2019 ein Haus gekauft. Dieses haben wir nach der Renovierung
... das größere Problem! Hier sollte man schon nachweisen können, dass das Grundstück tatsächlich zu eigen Wohnzwecken genutzt wurde und man nicht pro forma da für ein paar Monate nur gemeldet war!

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#8
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13706 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Ein Verkauf nach sehr kurzer Nutzungsdauer wirft jedenfalls Fragen auf.
Da sollte die glaubhafte Versicherung der Trennung ein gutes Argument sein.
Und natürlich - wie immer - Handwerker, Umzugshelfer, Nachbarn und ehemalige Vermieter die bestätigen können, dass man wirklich umgezogen ist.

Stefan

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#9
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4849 Beiträge, 1171x hilfreich)

Zitat (von Garfield73):
Ja, klar. Das ist natürlich auch immer mein erster Gedanke, wenn offensichtlich steuerliche Laien von Selbstnutzung reden

Natürlich war es auch nicht mein erster Gedanke.
Aber gerade bei steuerlichen Laien sollte man den Sachverhalt (hier: die Art der Selbstnutzung) schon hinterfragen, um nicht eine falsche Auskunft zu erteilen. :cheers:

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#10
 Von 
fb510196-27
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen,

wenn ich das so alles lese muss ich lachen. Allerdings nicht wegen den Antworten, sondern weil ich es eben als „Steuerlaie" verdeckt finde auf was man alles so achten muss.
Genutzt wurde es zu Wohnzwecken von meiner ehemaligen Lebensgefährtin und mir. Keine Ferienwohnung, keine Zeitweiligen Vermietungen oder auch gewerbliche Zwecke .
Das kann im Zweifelsfall tatsächlich von sämtlichen Umzugs/Sanierungshelfern, Nachbarn und auch Familie bestätigt werden.

Da merkt man mal wieder, das einem, wenn man nicht richtig aufpasst, alles negativ ausgelegt werden kann.

Bitte nicht falsch verstehen, ich danke euch für eure Hilfe, bin nur selbst erschrocken, wie schnell man im Fall der Fälle eigentlich wegen einer Kleinigkeit „zu Fall" gebracht werden kann.

Grüße Timo

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#11
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4849 Beiträge, 1171x hilfreich)

Zitat (von fb510196-27):
Da merkt man mal wieder, das einem, wenn man nicht richtig aufpasst, alles negativ ausgelegt werden kann.

Es hat niemand etwas negativ ausgelegt. hh war nur vorsichtig, eine vorschnelle, ggf. unrichtige Antwort zu geben.

Zitat (von fb510196-27):
wie schnell man im Fall der Fälle eigentlich wegen einer Kleinigkeit „zu Fall" gebracht werden kann.

Ganz einfach: wurde es dauerhaft selbst bewohnt, kein Fall des § 23 EStG, sonst schon.
Das hat wenig mit Auslegung zu tun.
Entscheidend für die Beurteilung ist, was TATSÄCHLICH passiert ist.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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