Hallo zusammen,
nachdem ich nun von 2 Steuerberatern unterschiedliches gehört habe, dachte ich mir ich erkundige mich mal selber.
Wie verhält es sich bei einem Verkauf einer Immobilie mit Gewinn in Bezug auf Steuern?
- Grundstückkauf: 04/2019
- Baugenehmigung: 02/2020
- Baufertigstellung: 01/2021
- Einzug: 01/2021
- Beabsichtigter Verkauf: 04/2022
Steuerberater A: Haus war nicht in 3 Kalenderjahren bewohnt und deshalb fällt Steuer vom Gewinn an.
Steuerberater B: Datum der notariellen Beurkundung zählt = 3 Kalenderjahre erfüllt + gemäß Ausnahme §23 EstG: Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
Welches von beiden trifft nun zu? Vielen Dank schon mal für eure Meinungen
LG
Hausverkauf vor 3 Jahren Steuerfrei?
17. Februar 2022
Thema abonnieren
Frage vom 17. Februar 2022 | 18:27
Von
Status: Frischling (28 Beiträge, 5x hilfreich)
Hausverkauf vor 3 Jahren Steuerfrei?
#1
Antwort vom 17. Februar 2022 | 20:55
Von
Status: Junior-Partner (5378 Beiträge, 1282x hilfreich)
M.E. B.
Zitat :Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
Eine isolierte Betrachte des unbebauten Grundstücks ergäbe für mich keinen Sinn.
Evtl. "Zweifelsfragen § 23 estg bmf" googeln. :-)
#2
Antwort vom 17. Februar 2022 | 21:39
Von
Status: Frischling (28 Beiträge, 5x hilfreich)
Zitat :Zweifelsfragen § 23 estg bmf
Danke dir
Da ist die 3 Kalenderjahresregel also obsolet.
Ich frage mich nur warum das dann der eine Steuerberater so behauptet hat + er war auch noch felsenfest von seiner Meinung überzeugt...
wobei genau dieser Absatz dann doch behaupten würde dass ich Steuern entrichten muss::
Errichtet ein Steuerpflichtiger ein Gebäude und veräußert er es zusammen mit dem
zuvor erworbenen Grund und Boden, liegt ein privates Veräußerungsgeschäft sowohl
hinsichtlich des Grund und Bodens als auch hinsichtlich des Gebäudes vor, wenn die
Frist zwischen Anschaffung des Grund und Bodens und Veräußerung des bebauten
Grundstücks nicht mehr als zehn Jahre beträgt.
Also irgendwie widersprüchlich...
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#3
Antwort vom 17. Februar 2022 | 22:08
Von
Status: Junior-Partner (5378 Beiträge, 1282x hilfreich)
Zitat :Also irgendwie widersprüchlich...
Nicht, wenn man sich das Beispiel dazu anschaut.
Für Ihren Fall:
Zitat :
- Grundstückkauf: 04/2019
- Baufertigstellung: 01/2026
- Beabsichtigter Verkauf: 04/2029
-> nicht steuerbar!
Zitat :Ich frage mich nur warum das dann der eine Steuerberater so behauptet hat + er war auch noch felsenfest von seiner Meinung überzeugt...
In jedem Beruf gibt es gute und schlechte und Menschen die Fehler machen. Das gilt auch bei so einfachen Dingen wie dem Steuerrecht! ;-)
#4
Antwort vom 17. Februar 2022 | 22:18
Von
Status: Frischling (28 Beiträge, 5x hilfreich)
Oh ja
- das Thema ist so einfach dass ich jedes mal erneut auf ein neues verwirrt werde :D
Zitat :Nicht, wenn man sich das Beispiel dazu anschaut.
Für Ihren Fall:
öööhm also müsste ich doch steuern drauf zahlen wenn ich es dieses jahr verkaufe? Da ich es ja frühestens 2029 steuerfrei verkaufen könnte laut dem Beispiel?
Aber wie steht es dann zu der Ausnahme:
Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
sorry wenn ich mich grad etwas blöd anstelle
#5
Antwort vom 18. Februar 2022 | 00:03
Von
Status: Junior-Partner (5378 Beiträge, 1282x hilfreich)
Zitat :öööhm also müsste ich doch steuern drauf zahlen wenn ich es dieses jahr verkaufe? Da ich es ja frühestens 2029 steuerfrei verkaufen könnte laut dem Beispiel?
In dem Bsp. im BMF-Schreiben wurde das Gebäude vermietet!
Der Verkauf bei Ihnen dürfte m.E. nicht steuerbar sein, wenn Sie Alleineigentümer sind und dort nachweislich gewohnt haben oder Miteigentümer sind und alle Miteigentümer dort nachweislich gewohnt haben.
#6
Antwort vom 18. Februar 2022 | 07:27
Von
Status: Student (2400 Beiträge, 827x hilfreich)
@Cybert (und Stb B) haben Recht.
Der Fall ist nach derzeitiger Schilderung eindeutig.
Stb A ist wohl der selbe, der Uli H. bei seiner Selbstanzeige beraten hat ...
#7
Antwort vom 11. März 2022 | 22:22
Von
Status: Frischling (28 Beiträge, 5x hilfreich)
Zitat :In dem Bsp. im BMF-Schreiben wurde das Gebäude vermietet!
Der Verkauf bei Ihnen dürfte m.E. nicht steuerbar sein, wenn Sie Alleineigentümer sind und dort nachweislich gewohnt haben oder Miteigentümer sind und alle Miteigentümer dort nachweislich gewohnt haben.
auch wenn das dankeschön etwas verspätet kommt: vielen dank!!
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