Heirat am Jahresende während Elternzeit

9. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
markus118d
Status:
Beginner
(115 Beiträge, 97x hilfreich)
Heirat am Jahresende während Elternzeit

Hallo zusammen, folgende Frage nach der Sinnhaftigkeit nach folgender Idee:

Paar mit 2 Kindern, Partner A Vollzeit, Stkl 1 ca 2300€ netto (ca. 55k/Jahr brutto), Partner B Teilzeit mit ca. 1400€ netto, derzeit in Elternzeit bis 30.12., Elterngeld ca 900€ netto.

Heirat geplant Dezember 2017.
Wie wirkt sich eine gemeinsame Veranlagung im Folgejahr bei der Steuererklärung aus, was ergeben sich aus der Konstellation sonst für Vorteile oder Nachteile?

Dankeschön für die Hilfe,

Gruß
Markus

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6 Antworten
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#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Eine Heirat noch im Dezember 2017 führt dazu, dass für das gesamte Jahr 2017 die Zusammenveranlagung gewählt werden kann. Der Steuervorteil wird also für komplett 2017 rückwirkend im Rahmen einer Steuererklärung gewährt.

Eine gemeinsame Veranlagung wirkt letztlich so, dass ein Ehepaar so versteuert wird, als würden beide Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Einkommens verdienen. Daher ist der Steuervorteil durch die Heirat umso größer, je höher die Einkommensdifferenz zwischen den Ehegatten ist. Es gibt keinen Steuervorteil, wenn beide gleich viel verdienen.

Für das Jahr 2018 steht dann die Wahl der Steuerklassen an.

Der Mann zahlt bei 55T€ brutto (4.583€/Monat) in der
Steuerklasse 4 Lohnsteuer 898,00€/Monat
Steuerklasse 3 Lohnsteuer 544,00€/Monat

Die Frau zahlt bei 1.400€ brutto in der
Steuerklasse 4 Lohnsteuer 59,58€/Monat
Steuerklasse 5 Lohnsteuer 208,83€/Monat

Zusammen zahlen daher beide mit
Steuerklasse 4/4 Lohnsteuer 957,58€/Monat
Steuerklasse 3/5 Lohnsteuer 752,83€/Monat

Tatsächlich (Zusammenveranlagung nach Steuererklärung) wären 858,16€/Monat fällig, wenn es nichts abzusetzen gibt.

Nach Abgabe der Steuererklärung bekäme man bei 4/4 als eine Erstattung in Höhe von ca. 1.200€, was dem realen Steuervorteil durch die Heirat entspricht. Bei der Steuerklassenkombination 3/5 müsste man jedoch ca. 1.236€ nachzahlen und ist daher auch zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

Zu berücksichtigen bei der Steuerklassenwahl ist auch, dass sich die meisten Lohnersatzleistungen (ALG, Krankengeld, Elterngeld) nach dem Nettoeinkommen richten. Bei 3/5 hätte gegenüber 4/4 der Mann ein höheres Nettoeinkommen, würde also im Fall des Falles (arbeitslos, längere Krankheit) höhere Sozialleistungen bekommen. Die Frau würde dagegen in derartigen Fällen weniger Sozialleistungen erhalten.

Alternativ gibt es dann noch die Steuerklasse 4-Faktor/4-Faktor, bei dem über die Festlegung eines Faktors durch das Finanzamt die gemeinsame Steuerlast so festgelegt wird, dass sie der tatsächlichen Steuerlast möglichst nahe kommt. Im konkreten Fall würde wahrscheinlich ein Faktor von ca. 0,9 festgelegt, so dass jeder Ehegatte 90% der oben unter Steuerklasse 4 genannten Steuern zahlen müsste. In Summe kommt dann 860€ heraus.

Für 2017 ist nichts zu beachten, da die Steuerklassenwahl erst nach der Heirat vornehmen kann und auch nur bis zum 30.11. des jeweiligen Jahres. Dass der Bezug von Elterngeld zu einer Nachzahlung führt, wie häufig zu lesen ist, ist im konkreten Fall nicht zu erwarten.

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#2
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

besteht eine private Krankenversicherung?

Signatur:

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#3
 Von 
markus118d
Status:
Beginner
(115 Beiträge, 97x hilfreich)

Vielen Dank für die Ausführungen, sehr detailliert. Die 55k Brutto sind auf 14 Gehälter verteilt, die 1400€ der Partnerin sind netto pro monat und im Moment kriegt sie ja 900€ Elterngeld und 380€ Kindergeld. Aber das wird die Zahlen nich großartig ändern.

Nach der Heirat wird sie am Ende der Elternzeit auf 80% arbeiten, d.h. die Wahl der Steuerklasse wird sowieso 4/4 sein.

Wie wird das aktuelle Elterngeld bei der Steuererklärung für 2017 dann bei gemeinsamer Veranlagung mit meiner Erklärung verwurstelt? Würde das meine Steuern nochmal zusätzlich mindern?

Danke und Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat:
Die 55k Brutto sind auf 14 Gehälter verteilt, die 1400€ der Partnerin sind netto pro monat


Derartige Betrachtungen müssen immer mit den Bruttogehältern gemacht werden. Da die Einkommensteuer eine Jahressteuer ist, ist es angebracht, das Jahresgehalt als Grundlage zu nehmen. Ob sich das Jahresgehalt auf 12, 13 oder 14 Gehälter verteilt wirkt sich nicht auf die im Gesamtjahr zu zahlende Steuer aus.

Zitat:
Aber das wird die Zahlen nicht großartig ändern.


Der o.g. Steuervorteil von 1.200€/Jahr durch die Heirat wird deutlich kleiner ausfallen. An den grundsätzlichen Aussagen ändert sich jedoch nichts.

Zitat:
die Wahl der Steuerklasse wird sowieso 4/4 sein.


Als Daumenregel kann man sagen, dass die Steuerklassen 3/5 dann günstiger sind, wenn ein Ehegatte brutto mehr als das 1,5-fache des anderen verdient.

Zitat:
Wie wird das aktuelle Elterngeld bei der Steuererklärung für 2017 dann bei gemeinsamer Veranlagung mit meiner Erklärung verwurstelt? Würde das meine Steuern nochmal zusätzlich mindern?


Was verstehst Du unter zusätzlich mindern? Zusätzlich gegenüber was?
Das Elterngeld fällt unter den Progressionsvorbehalt. Wenn Deine zukünftige frau in 2017 kein Arbeitseinkommen bezieht, dann fällt die Steuererstattung eher höher aus als oben angegeben, aber nicht so hoch, als würde sie gar kein Einkommen haben.

Grundsätzlich gilt: Je höher die Einkommensdifferenz, desto höher der Steuervorteil.
Die Einkommensdifferenz ist in 2017 höher als in 2018.

-- Editiert von hh am 09.03.2017 17:03

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#5
 Von 
markus118d
Status:
Beginner
(115 Beiträge, 97x hilfreich)

Ok, bedeutet dass das Elterngeld als normales Einkommen gewertet wird. Sozusagen 10 Monate Elterngeld + Mutterschaftsgeld = Gesamteinkommen. Auf das Elterngeld werden fiktive Steuer gerechnet, dann beide Einkommen zusammen gezählt und durch 2 geteilt und daraus ergibt sich dann die zu zahlende Steuerlast?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat:
Ok, bedeutet dass das Elterngeld als normales Einkommen gewertet wird.


Nein, Elterngeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt, also kein normales Einkommen.

Zitat:
Sozusagen 10 Monate Elterngeld + Mutterschaftsgeld = Gesamteinkommen.


Auch Mutterschaftsgeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt, daher kann das zusammen gerechnet werden.

Zitat:
Auf das Elterngeld werden fiktive Steuer gerechnet, dann beide Einkommen zusammen gezählt und durch 2 geteilt und daraus ergibt sich dann die zu zahlende Steuerlast?


Es werden keine fiktiven Steuern gerechnet, sondern es wird wie folgt berechnet:

Zusammenveranlagung heißt: Gesamteinkommen durch 2, darauf die Steuern wie bei einem Single und das Ergebnis dann wieder mal zwei (gesetzliche Rechenvorschrift).
Man könnte auch im zweiten Schritt die sich nach dem ersten Schritt ergebende prozentuale Steuerlast auf beide Einkommen anwenden, was auf das Gleiche herauskommt (das ist besser vergleichbar mit der folgenden Berechnung)

Mit Progressionsvorbehalt: Gesamteinkommen einschl. Lohnersatzleistungen durch 2. Darauf die Steuern wie bei einem Single. Der sich ergebende Prozentsatz wird dann nur auf das Einkommen ohne Lohnersatzleistungen angewendet.

-- Editiert von hh am 09.03.2017 17:59

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