Ist mein Wissensstand noch aktuell?
Die Mutter des nichtehelichen Kindes in einer Haushaltsgemeinschaft kann pauschalisiert als hilfsbedürftige Person angesetzt werden, wenn kein Einkommen und Vermögen dieser Person vorhanden ist?
Wenn die Mutter (über 30) des nichtehelichen Kindes allerdings ---für sich selbst--- von Ihrem Vater monatlich Kindergeld bekommt (aufgrund Erwerbsunfähigkeit und einem GdB von 100), so hat eine dritte Person Anspruch auf Leistungen und ich kann die Mutter des nichtehelichen Kindes nicht als hilfsbedürftige Person absetzen.
>Nochmals kurz, ich bekomme das Kindergeld für unser Kind und Sie selbst erhält ebenfalls für sich selbst Kindergeld von Ihrem Vater aufgrund einer Behinderung.
Meines Wissens wäre der Vater der Mutter des nichtehelichen Kindes verpflichtet sie zu unterstützen, was aber aufgrund einer geringen Rente nicht realisierbar ist.
Die Mutter des nichtehelichen Kindes hat desweiteren keinen Anspruch auf Rente oder Sozialleistungen, da hier mein eigener Monatslohn zu Grunde gelegt wird und ich wiederrum deshalb verpflichtet bin zum Unterhalt.
Ich finde das etwas kurios...
Mein Gehalt ist zu hoch und ich bin für den Unterhalt verpflichtet, andererseits eine Steuerminderung scheidet für mich aus, da Ihr Vater das Kindergeld für Sie bezieht aufgrund ihrer Behinderung.
Soweit ich gelesen habe, kommt allerdings vielleicht bald der Ausgleich, dass nicht verheiratete Paare eine Steuererklärung als Zusammenveranlagung abgeben können.
Hilfsbedürftige Person - Mutter des nichtehelichen Kindes
12. Juni 2022
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Frage vom 12. Juni 2022 | 00:01
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Hilfsbedürftige Person - Mutter des nichtehelichen Kindes
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#1
Antwort vom 12. Juni 2022 | 01:25
Von
Status: Unbeschreiblich (47488 Beiträge, 16808x hilfreich)
ZitatMeines Wissens wäre der Vater der Mutter des nichtehelichen Kindes verpflichtet sie zu unterstützen, was aber aufgrund einer geringen Rente nicht realisierbar ist. :
Das ist nicht richtig (§1615l BGB).
ZitatDie Mutter des nichtehelichen Kindes hat desweiteren keinen Anspruch auf Rente oder Sozialleistungen, da hier mein eigener Monatslohn zu Grunde gelegt wird und ich wiederrum deshalb verpflichtet bin zum Unterhalt. :
Auch das führt zu einer steuerlichen Absetzbarkeit der Unterhaltsleistung.
Das Problem ist jedoch, dass für die Mutter noch Kindergeld gezahlt wird. Das ist der Grund, warum Unterhaltsleistungen in diesem speziellen Fall nicht absetzbar sind (§ 33a Abs. 1 Satz 4 EStG).
ZitatSoweit ich gelesen habe, kommt allerdings vielleicht bald der Ausgleich, dass nicht verheiratete Paare eine Steuererklärung als Zusammenveranlagung abgeben können. :
Mir ist nicht bekannt, dass das ernsthaft diskutiert wird.
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