Hochzeit im Dez mit Elterngeld

28. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
go479381-62
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Hochzeit im Dez mit Elterngeld

Guten Tag,
Wir möchten dieses Jahr am 22.12. heiraten. Ich bekomme ein Jahresbrutto von ca. 36000€. Meine Frau ist seit Mai in Elternzeit und bekommt monatlich 455€ Elterngeld ausgezahlt. Nun stellt sich uns die Frage über einen Sinnvollen Wechsel der Steuerklasse sowie eine Rückerstattung für 2017. Nun habe ich schon gelesen das die aktuelle Steuerklasse keinen großen Einfluss hat da es nur Vorauszahlungen sind. Da meine Frau auch noch mindestens zwei weitere Jahre nicht arbeiten gehen wird, hätten wir an einen Wechsel zu 3/5 gedacht jedoch habe ich jetzt gelesen das man dann Rückzahlungen für 2017 zu erwarten hat. Ist das soweit richtig oder kann mir jemand einen Ratschlag geben was am Sinnvolsten wäre?

Viele Grüße

Dennis

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16832x hilfreich)

Zitat:
Nun habe ich schon gelesen das die aktuelle Steuerklasse keinen großen Einfluss hat da es nur Vorauszahlungen sind.


Auf die Festlegung der Steuer im Rahmen der Einkommensteuererklärung hat die Steuerklasse keinen Einfluss. Die Lohnsteuer ist eine Steuervorauszahlung und die Differenz zur festgesetzten Einkommensteuer wird dann erstattet oder muss nachgezahlt werden.

Zitat:
Da meine Frau auch noch mindestens zwei weitere Jahre nicht arbeiten gehen wird, hätten wir an einen Wechsel zu 3/5 gedacht


Das ist auch völlig richtig. Die Steuerklasse 3 bildet einen Alleinverdiener in einer Ehe nach.

Zitat:
jedoch habe ich jetzt gelesen das man dann Rückzahlungen für 2017 zu erwarten hat.


Die Steuerklassenänderung wirkt sowieso erst ab 2018. Da Ihr in 2017 beide die Steuerklasse 1 hattet, ist für 2017 nicht von einer Nachzahlung auszugehen. Vielmehr ist eine hohe Erstattung für 2017 zu erwarten.

Warum sprechen eigentlich so viele Forenteilnehmer von einer Rückzahlung, wenn eine Nachzahlung gemeint ist? Da das Finanzamt keine Steuern an Dich auszahlt, kannst Du auch keine Zurückzahlen.

Zitat:
Ist das soweit richtig oder kann mir jemand einen Ratschlag geben was am Sinnvollsten wäre?


Die Steuerklassen 3/5 sind am sinnvollsten. Wenn Deine Frau auch in 2018 noch Elterngeld bekommt, dann ist eine Nachzahlung denkbar. Durch die Steuerklasse 3 hast Du netto etwa 250€ mehr im Monat oder 3.000€ im Jahr

Wenn ich annehme, dass Deine Frau bis April 2018 Elterngeld bekommt, dann steht dem eine Nachzahlung gegenüber, die im schlechtesten Fall ca. 150€ beträgt, je nach Höhe der Werbungskosten kann aber auch leicht eine Erstattung herauskommen.

Bedenken solltest Du außerdem, dass fast alle Lohnersatzleistungen (ALG, Krankengeld, Elterngeld usw.) auf Basis des Nettogehaltes ermittelt werden. Sie fallen daher für jemanden mit Steuerklasse 3 höher aus, wenn der jeweilige Fall eintritt. Lohnersatzleistungen werden nicht ausgeglichen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go479381-62
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Erstmal vielen Dank für die schnell Antwort.
Wenn ich das jetzt noch einmal zusammen fasse sieht es so aus:
Die Steuerklasse hat nur einen Einfluss auf den Abzug zwischen Brutto/Netto. Wenn wir nach der Hochzeit einen Wechsel zu 3/5 beantragen werde ich quasi ab Januar ein höheren Nettobetrag ausgezahlt bekommen. Wenn wir dann eine Steuererklärung für das Jahr 2017 machen könnte ich die Steuerklasse 3 rückwirkend für das ganze Jahr angeben und Sie die Steuerklasse 5 für die paar Monate in denen sie gearbeitet und. Diese beiden Werte werden dann voneinander abgezogen und die Differenz erstattet.
Habe ich das soweit richtig mitgekriegt?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16832x hilfreich)

Zitat:
Wenn wir dann eine Steuererklärung für das Jahr 2017 machen könnte ich die Steuerklasse 3 rückwirkend für das ganze Jahr angeben und Sie die Steuerklasse 5 für die paar Monate in denen sie gearbeitet und. Diese beiden Werte werden dann voneinander abgezogen und die Differenz erstattet.
Habe ich das soweit richtig mitgekriegt?


Dieser Teil stimmt so nicht.

Es wird unterschieden zwischen dem Lohnsteuerabzug und der Einkommensteuerfestsetzung. Der Lohnsteuerabzug ist lediglich eine Vorauszahlung für die Einkommensteuer.

Die Steuerklassen gelten ausschließlich für den Lohnsteuerabzug. Bei der Einkommensteuer gibt es dagegen keine Steuerklassen, sondern nur die Einzelveranlagung und die Zusammenveranlagung für Ehepaare. Wenn Du jetzt für 2017 eine Steuererklärung abgibst, dann gilt die Zusammenveranlagung für das gesamte Jahr. Im Steuerbescheid wird dann als Einkommensteuer ein Betrag X festgelegt. Von diesem Betrag X wird dann die Lohnsteuer abgezogen und die Differenz erstattet bzw. muss nachgezahlt werden.

Der Lohnsteuerabzug in Steuerklasse 3 ist dabei so berechnet, als wenn derjenige Ehegatte Alleinverdiener wäre. Wenn man in der Steuererklärung nichts geltend machen kann, dann stimmt die Einkommensteuerfestsetzung mit dem Lohnsteuerabzug überein. Gefühlt ist das dann so als würde man rückwirkend die Steuerklasse 3 bekommen.

Das kommt aber nur in diesem einfachen Fall so gut hin.

Schon wenn beide Ehegatten Gehalt bezogen haben, dann passt es nicht mehr. Dabei muss man wissen, dass es nicht nur beim Bezug von Elterngeld, sondern auch wenn die Ehegatten die Steuerklassen 3/5 haben zu einer Steuernachzahlung kommen kann. Daher besteht sowohl beim Bezug von Elterngeld als auch für den Fall, dass ein Ehegatte auf Steuerklasse 5 tatsächlich gearbeitet hat eine Abgabepflicht für die Steuererklärung.

Nur in den Fällen, in denen es gar nicht zu einer Steuernachzahlung kommen kann, besteht keine Abgabepflicht. Das betrifft nur Alleinverdieneer in Steuerklasse 3 oder Singles in Steuerklasse 1 ohne Besonderheiten)

Die Zusammenveranlagung funktioniert vereinfacht gesagt so, dass das gemeinsame Gehalt der Ehegatten gleichmäßig auf beide verteilt wird. Wenn Du alleine arbeitest und 36.000€ Verdienst, dann müsst Ihr so viel Steuern zahlen, als würdet ihr beide als Single je 18.000€ verdienen. Der Steuervorteil entsteht durch die Progression. Das erklärt auch, dass durch die Heirat gar kein Steuervorteil entsteht, wenn beide Ehegatten das Gleiche verdienen.

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