Home office Grund für Arbeitszimmer

17. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
MichaelMaier1990
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 2x hilfreich)
Home office Grund für Arbeitszimmer

Guten Tag zusammen,

aktuell gibt es einige große Firmen, die Ihre Mitarbeiter aufgrund der besonderen Situation mehr oder weniger freiwillig home office machen lassen, weil es in Großraumbüros zu riskant ist.

Ist dieser Umstand ein Grund ein Arbeitszimmer steuerlich abzusetzen, weil in diesem Zeitraum kein Arbeitsplatz vom AG zur Verfügung stand?
Ist es möglich in einem selbstbewohnten Haus ein Zimmer abzusetzen?

Danke und Grüße

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4895 Beiträge, 1177x hilfreich)

Ich kann mir vorstellen, dass dies etwas ist, was entweder gerichtlich zu klären wäre oder durch die Finanzverwaltung aufgrund der aktuellen Situation geklärt wird.

Zitat (von MichaelMaier1990):
Ist es möglich in einem selbstbewohnten Haus ein Zimmer abzusetzen?

Ja, das ist im Regelfall ein "häusliches" Arbeitszimmer. Fall Sie damit Eigentum meinten, ist dies auch möglich.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von MichaelMaier1990):
Ist dieser Umstand ein Grund ein Arbeitszimmer steuerlich abzusetzen, weil in diesem Zeitraum kein Arbeitsplatz vom AG zur Verfügung stand?


Ja, Home-Office ist wenn dies den Hauptarbeitsplatz darstellt und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind ein Grund, um die abgrenzbaren Kosten eines Arbeitszimmers steuerlich gelten zu machen. Ich hatte am Anfang sogar eine 3 zu 2 Regelung. Selbst dass wurde allerdings erst im Widerspruchsverfahren anerkannt.

Ich denke, dass die Finazbehörden angewiesen werden, die Home-Office Geschichten derzeit sogar noch laxer anzugehen. Zumindest gibt es dazu schon Planspiele der Regierung, denn es ist eines der Ziele Pleiten der Firmen zu vermeiden.

berry

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#3
 Von 
MichaelMaier1990
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Ich kann mir vorstellen, dass dies etwas ist, was entweder gerichtlich zu klären wäre oder durch die Finanzverwaltung aufgrund der aktuellen Situation geklärt wird.


Könnte mir vorstellen, dass man eine Bescheinigung vom AG braucht, aber mal schauen was da noch kommt. Bin bestimmt nicht der einzige der auf die Idee kommen wird.

Zitat (von Cybert.):

Ja, das ist im Regelfall ein "häusliches" Arbeitszimmer. Fall Sie damit Eigentum meinten, ist dies auch möglich.


Ja genau meinte ich.

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#4
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2115 Beiträge, 737x hilfreich)

Zitat (von MichaelMaier1990):
Bin bestimmt nicht der einzige der auf die Idee kommen wird.


Nein. Die Idee wurde sogar schon hier im FA diskutiert :grins:

Grundsätzlich bin ich der Meinung, dass es (zeitanteilig für die Dauer der Schließung des Arbeitsplatzes) gehen müsste.

Hier wird aber sicher noch eine Regelung kommen, bis es für die Steuererklärung 2020 relevant wird.

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

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#5
 Von 
MichaelMaier1990
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Garfield73):
Zitat (von MichaelMaier1990):
Bin bestimmt nicht der einzige der auf die Idee kommen wird.


Nein. Die Idee wurde sogar schon hier im FA diskutiert :grins:



haha okay nicht gesehen :) .

Zitat (von Garfield73):

Grundsätzlich bin ich der Meinung, dass es (zeitanteilig für die Dauer der Schließung des Arbeitsplatzes) gehen müsste.


Bisher war es so (z.B. bei Rufbereitschaft), dass ein 1-2 Woche im Jahr ausgereicht haben, ein komplettes Steuerjahr angeben zu dürfen.

Zitat (von Garfield73):

Hier wird aber sicher noch eine Regelung kommen, bis es für die Steuererklärung 2020 relevant wird.


Wäre vermutlich das einfachste, ist ja noch genügend Zeit, aktuell gibt es wichtigere Themen abzuarbeiten

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#6
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4895 Beiträge, 1177x hilfreich)

Zitat (von MichaelMaier1990):
okay nicht gesehen

Arbeiten Sie im selben FA wie Garfield73?

Zitat (von MichaelMaier1990):
Bisher war es so (z.B. bei Rufbereitschaft), dass ein 1-2 Woche im Jahr ausgereicht haben, ein komplettes Steuerjahr angeben zu dürfen.

Das sehe ich anders!
Warum sollten Aufwendungen für 52 Wochen geltend gemacht werden dürfen, wenn das häusliche Arbeitszimmer nur ein oder zwei Wochen benötigt wurde?

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#7
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2372 Beiträge, 631x hilfreich)

Es wäre müßig, darüber zu diskutieren, ob es im kommenden Jahr eine Art "Sonderbehandlung" des häuslichen AZ seitens der Finanzverwaltung stattfinden wird. Kann sein, kann auch nicht sein!

Im Moment kann man nur auf grund der derzeitigen rechtlichen Lage antworten.

Danach dürfte das Corona-Virus nur in einer sehr begrenzten Anzahl von Fällen zu einer steuerlichen Anerkennung eines häuslichen AZ führen. Dem Grunde nach ist ja durch die verordnete Pflicht zum home office ja nur die Teilbereiche "kein anderer Arbeitsplatz" und ggf. sogar "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit" -zeitlich begrenzt natürlich!- des §4 Abs.5 Nr. 6b EStG betroffen!

Die grundsätzlichen Voraussetzungen, die für ein häusliches AZ vorliegen müssen, insbesondere die nahezu ausschließlich betriebliche/berufliche Verwendung, sind in keiner Weise hierdurch begrenzt oder gar aufgehoben! In den meisten Fällen dürfte es daher bereits hieran scheitern, so dass eine Prüfung im Sinne des §4 Abs.5 Nr.6b EStG gar nicht mehr zum Tragen kommt! Vereinfacht lässt sich sagen: "Nur weil man jetzt am Küchentisch home office betreibt, wird die Küche noch lange kein häusliches AZ im steuerlichen Sinne!".

Nachdem der BFH hier recht strenge Maßstäbe anlegt -man denke an das Urteil, in dem er bereits durch das Vorhandensein eines leeren (!) Schrankes eine private Mitbenutzung von nicht untergeordneter Bedeutung festgestellt hat!- so dass hier bei erstmaliger Geltendmachung eines häuslichen AZ zuvor wohl ein tatsächlich leerstehender Raum hierzu verwendet werden müsste, oder ein bisher privat genutzter Raum vollständig gellert werden müsste! Da soetwas 2021 wohl kaum glaubhaft gemacht werden kann, würde sich -wenn man sotwas tatsächlich macht!- eine entsprechende Beweissicherung empfehlen!

M.E.n. kann das home office auf Grund von Corona nur in den Fällen zu einer anderen steuerlichen Sichtweise führen, in denen das häusliche AZ bereits vor Corona vorhanden war und wegen §4 Abs.5 Nr.6b EStG bisher nicht angesetzt werden konnte.

Was für mich selber übrigens äußerst beruhuigend ist, ist dass hier tatsächlich darüber disktiert wird! Solange der Deutsche an sich noch Zeit und Lust hat, sich dem Hobby "Steuersparen" hinzugeben, brauche ich mir -trotz leerer Toilettenpapierregale!- keine Sorgen machen, dass eine Panik oder Endzeitstimmung in Deutschland vorherrscht!

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#8
 Von 
MichaelMaier1990
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Zitat (von MichaelMaier1990):
okay nicht gesehen

Arbeiten Sie im selben FA wie Garfield73?


Nö ich arbeite in gar keinem FA. Ich fand das Thema interessant und halte mich an der Vermeidung von sozialen Kontakte. Aus diesem Grund hat man auf dem Sofa eben gerade mehr Zeit sich mit diesen Themen zu beschäftigen. Einige halten das hier wohl für verwerflich, ich halte es für die bessere Beschäftigung als in Restaurants und auf Spielplätze zu gehen.

Zitat (von Cybert.):
Zitat (von MichaelMaier1990):

Das sehe ich anders!
Warum sollten Aufwendungen für 52 Wochen geltend gemacht werden dürfen, wenn das häusliche Arbeitszimmer nur ein oder zwei Wochen benötigt wurde?


Ja interessante Frage, weil das Arbeitszimmer nicht nur für 1-2 Wochen besteht sondern eventuell länger. Es wurde bestimmt nicht nur eingerichtet für diese 1-2 Wochen. So ist es bei der Rufbereitschaft, hier ist es natürlich komplizierter. Vorausgesetzt man hat natürlich nach allen Regeln ein Arbeitszimmer und natürlich keinen Küchentisch. Davon bin ich ausgegangen.

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