Guten Tag zusammen,
aktuell gibt es einige große Firmen, die Ihre Mitarbeiter aufgrund der besonderen Situation mehr oder weniger freiwillig home office machen lassen, weil es in Großraumbüros zu riskant ist.
Ist dieser Umstand ein Grund ein Arbeitszimmer steuerlich abzusetzen, weil in diesem Zeitraum kein Arbeitsplatz vom AG zur Verfügung stand?
Ist es möglich in einem selbstbewohnten Haus ein Zimmer abzusetzen?
Danke und Grüße
Home office Grund für Arbeitszimmer
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Ich kann mir vorstellen, dass dies etwas ist, was entweder gerichtlich zu klären wäre oder durch die Finanzverwaltung aufgrund der aktuellen Situation geklärt wird.
ZitatIst es möglich in einem selbstbewohnten Haus ein Zimmer abzusetzen? :
Ja, das ist im Regelfall ein "häusliches" Arbeitszimmer. Fall Sie damit Eigentum meinten, ist dies auch möglich.
ZitatIst dieser Umstand ein Grund ein Arbeitszimmer steuerlich abzusetzen, weil in diesem Zeitraum kein Arbeitsplatz vom AG zur Verfügung stand? :
Ja, Home-Office ist wenn dies den Hauptarbeitsplatz darstellt und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind ein Grund, um die abgrenzbaren Kosten eines Arbeitszimmers steuerlich gelten zu machen. Ich hatte am Anfang sogar eine 3 zu 2 Regelung. Selbst dass wurde allerdings erst im Widerspruchsverfahren anerkannt.
Ich denke, dass die Finazbehörden angewiesen werden, die Home-Office Geschichten derzeit sogar noch laxer anzugehen. Zumindest gibt es dazu schon Planspiele der Regierung, denn es ist eines der Ziele Pleiten der Firmen zu vermeiden.
berry
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ZitatIch kann mir vorstellen, dass dies etwas ist, was entweder gerichtlich zu klären wäre oder durch die Finanzverwaltung aufgrund der aktuellen Situation geklärt wird. :
Könnte mir vorstellen, dass man eine Bescheinigung vom AG braucht, aber mal schauen was da noch kommt. Bin bestimmt nicht der einzige der auf die Idee kommen wird.
Zitat:
Ja, das ist im Regelfall ein "häusliches" Arbeitszimmer. Fall Sie damit Eigentum meinten, ist dies auch möglich.
Ja genau meinte ich.
ZitatBin bestimmt nicht der einzige der auf die Idee kommen wird. :
Nein. Die Idee wurde sogar schon hier im FA diskutiert
Grundsätzlich bin ich der Meinung, dass es (zeitanteilig für die Dauer der Schließung des Arbeitsplatzes) gehen müsste.
Hier wird aber sicher noch eine Regelung kommen, bis es für die Steuererklärung 2020 relevant wird.
Zitat:ZitatBin bestimmt nicht der einzige der auf die Idee kommen wird. :
Nein. Die Idee wurde sogar schon hier im FA diskutiert
haha okay nicht gesehen .
Zitat:
Grundsätzlich bin ich der Meinung, dass es (zeitanteilig für die Dauer der Schließung des Arbeitsplatzes) gehen müsste.
Bisher war es so (z.B. bei Rufbereitschaft), dass ein 1-2 Woche im Jahr ausgereicht haben, ein komplettes Steuerjahr angeben zu dürfen.
Zitat:
Hier wird aber sicher noch eine Regelung kommen, bis es für die Steuererklärung 2020 relevant wird.
Wäre vermutlich das einfachste, ist ja noch genügend Zeit, aktuell gibt es wichtigere Themen abzuarbeiten
Zitatokay nicht gesehen :
Arbeiten Sie im selben FA wie Garfield73?
ZitatBisher war es so (z.B. bei Rufbereitschaft), dass ein 1-2 Woche im Jahr ausgereicht haben, ein komplettes Steuerjahr angeben zu dürfen. :
Das sehe ich anders!
Warum sollten Aufwendungen für 52 Wochen geltend gemacht werden dürfen, wenn das häusliche Arbeitszimmer nur ein oder zwei Wochen benötigt wurde?
Es wäre müßig, darüber zu diskutieren, ob es im kommenden Jahr eine Art "Sonderbehandlung" des häuslichen AZ seitens der Finanzverwaltung stattfinden wird. Kann sein, kann auch nicht sein!
Im Moment kann man nur auf grund der derzeitigen rechtlichen Lage antworten.
Danach dürfte das Corona-Virus nur in einer sehr begrenzten Anzahl von Fällen zu einer steuerlichen Anerkennung eines häuslichen AZ führen. Dem Grunde nach ist ja durch die verordnete Pflicht zum home office ja nur die Teilbereiche "kein anderer Arbeitsplatz" und ggf. sogar "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit" -zeitlich begrenzt natürlich!- des §4 Abs.5 Nr. 6b EStG betroffen!
Die grundsätzlichen Voraussetzungen, die für ein häusliches AZ vorliegen müssen, insbesondere die nahezu ausschließlich betriebliche/berufliche Verwendung, sind in keiner Weise hierdurch begrenzt oder gar aufgehoben! In den meisten Fällen dürfte es daher bereits hieran scheitern, so dass eine Prüfung im Sinne des §4 Abs.5 Nr.6b EStG gar nicht mehr zum Tragen kommt! Vereinfacht lässt sich sagen: "Nur weil man jetzt am Küchentisch home office betreibt, wird die Küche noch lange kein häusliches AZ im steuerlichen Sinne!".
Nachdem der BFH hier recht strenge Maßstäbe anlegt -man denke an das Urteil, in dem er bereits durch das Vorhandensein eines leeren (!) Schrankes eine private Mitbenutzung von nicht untergeordneter Bedeutung festgestellt hat!- so dass hier bei erstmaliger Geltendmachung eines häuslichen AZ zuvor wohl ein tatsächlich leerstehender Raum hierzu verwendet werden müsste, oder ein bisher privat genutzter Raum vollständig gellert werden müsste! Da soetwas 2021 wohl kaum glaubhaft gemacht werden kann, würde sich -wenn man sotwas tatsächlich macht!- eine entsprechende Beweissicherung empfehlen!
M.E.n. kann das home office auf Grund von Corona nur in den Fällen zu einer anderen steuerlichen Sichtweise führen, in denen das häusliche AZ bereits vor Corona vorhanden war und wegen §4 Abs.5 Nr.6b EStG bisher nicht angesetzt werden konnte.
Was für mich selber übrigens äußerst beruhuigend ist, ist dass hier tatsächlich darüber disktiert wird! Solange der Deutsche an sich noch Zeit und Lust hat, sich dem Hobby "Steuersparen" hinzugeben, brauche ich mir -trotz leerer Toilettenpapierregale!- keine Sorgen machen, dass eine Panik oder Endzeitstimmung in Deutschland vorherrscht!
taxpert
Zitat:Zitatokay nicht gesehen :
Arbeiten Sie im selben FA wie Garfield73?
Nö ich arbeite in gar keinem FA. Ich fand das Thema interessant und halte mich an der Vermeidung von sozialen Kontakte. Aus diesem Grund hat man auf dem Sofa eben gerade mehr Zeit sich mit diesen Themen zu beschäftigen. Einige halten das hier wohl für verwerflich, ich halte es für die bessere Beschäftigung als in Restaurants und auf Spielplätze zu gehen.
Zitat:Zitat:
Das sehe ich anders!
Warum sollten Aufwendungen für 52 Wochen geltend gemacht werden dürfen, wenn das häusliche Arbeitszimmer nur ein oder zwei Wochen benötigt wurde?
Ja interessante Frage, weil das Arbeitszimmer nicht nur für 1-2 Wochen besteht sondern eventuell länger. Es wurde bestimmt nicht nur eingerichtet für diese 1-2 Wochen. So ist es bei der Rufbereitschaft, hier ist es natürlich komplizierter. Vorausgesetzt man hat natürlich nach allen Regeln ein Arbeitszimmer und natürlich keinen Küchentisch. Davon bin ich ausgegangen.
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