Hallo zusammen,
greift die Steuerbefreiung § 4 Nr. 21 UStG auch bei angestellten Lehrern/Mitarbeitern die an einer Einrichtung einen Unterricht halten? Bei selbstständigen Lehrern/Dozenten kann sozusagen die Bescheinigung angefordert werden und ist somit steuerfrei.
Danke!
Honorartätigkeit eines angestellten Lehrers
Haben Sie sich versteuert?
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greift die Steuerbefreiung § 4 Nr. 21 UStG auch bei angestellten Lehrern/Mitarbeitern die an einer Einrichtung einen Unterricht halten? Ja - wobei man ja vermutlich unter 22.000 Euro Umsatz liegt, weswegen auch schlicht die Steuerbefreiung des § 19(1) UStG greift.
Zitatgreift die Steuerbefreiung § 4 Nr. 21 UStG auch bei angestellten Lehrern/Mitarbeitern die an einer Einrichtung einen Unterricht halten? :
Bezieht sich die Frage auf den Hauptberuf als angestellter Lehrer? Dann ist das UStG für den Lehrer doch irrelevant.
Oder bezieht sich die Frage auf die nebenberufliche Tätigkeit eines angestellten Lehrers als Honorarkraft? Dann übt der Lehrer diese nebenberufliche Tätigkeit doch selbstständig aus und das beantwortet die Frage dann auch.
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vielen Dank für die zeitnahe Rückmeldung! Die Frage bezieht sich auf die Haupttätigkeit als angestellter. Wie sein Arbeitgeber die Rechnung an die Akademie (die das Seminar durchführt) stellen soll. Meiner Ansicht nach mit Umsatzsteuer, da § 4 Nr. 21 nicht greift wegen fehlender Selbstständigkeit des Lehrers (da angestellt) + fehlender Bescheinigung nach § 4 Nr. 21.
§ 4 Nr. 22 greift auch nicht da die Akademie sozusagen das Seminar durchführt und nicht wir. Unser Unternehmen (unter dem Dach des öffentlichen Dienstes) stellt lediglich den Mitarbeiter als Honorarkraft zur Verfügung.
Stimmt meine Auffassung Ihres Erachtens?
Steuerberater ist bereits informiert......
Danke!
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