Hallo,
ich habe gestern meinen Grundsteuerbescheid erhalten, einfach toll. Die eigentlichen Angaben sind richtig.
Doch in der Angabe der Lage steht 18/13. Diese ist falsch. ImBescheid über den Grundsteuermessbetrag ist sie richtig eingetragen mit 86/13.
Mir ist bekannt, dass ein Widerspruch keine zahlungsaufschiebende Wirkung hat.
Doch wie sieht es aus, wenn die Bezeichnung der Lage falsch ist?
-- Editiert von Moderator topic am 14. Januar 2025 14:17
-- Thema wurde verschoben am 14. Januar 2025 14:17
Im Grundsteuerbescheid falsche Angabe der "Lage"
14. Januar 2025
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Frage vom 14. Januar 2025 | 09:52
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Im Grundsteuerbescheid falsche Angabe der "Lage"
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#1
Antwort vom 14. Januar 2025 | 10:47
Von
Status: Unbeschreiblich (37842 Beiträge, 6316x hilfreich)
Evtl. handelt es sich um einen einfachen Eingabefehler?Zitatwenn die Bezeichnung der Lage falsch ist? :
Was hindert dich daran, das im Widerspruch zu formulieren und zeitnah Korrektur zu fordern?
Oder den einfachsten Weg--- beim Ersteller nachfragen, ob es ein *Irrtum vom Amt* sei.
#2
Antwort vom 14. Januar 2025 | 14:58
Von
Status: Weiser (17907 Beiträge, 6041x hilfreich)
Wenn ansonsten alles richtig ist, dann würde ich diesen Tippfehler einfach ignorieren.ZitatDoch wie sieht es aus, wenn die Bezeichnung der Lage falsch ist? :
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#3
Antwort vom 14. Januar 2025 | 15:27
Von
Status: Student (2610 Beiträge, 706x hilfreich)
Ein Einspruch kann zunächst nur wegen der Höhe der festgesetzten Steuer eingelegt werden. Diese ist aber wohl zutreffend ...ZitatMir ist bekannt, dass ein Widerspruch keine zahlungsaufschiebende Wirkung hat. :
ZitatDie eigentlichen Angaben sind richtig. :
Der Bescheid würde nur dann nicht zur Zahlung verpflichten, wenn er nichtig wäre, §125 AO, davon sind wir aber meilenweit entfernt.ZitatDoch wie sieht es aus, wenn die Bezeichnung der Lage falsch ist? :
Die falsche Lagebezeichnung führt m.E.n. noch nicht einmal zu einer fehlenden Bestimmtheit, §119 AO, da sich die Bestimmtheit (auch) aus der Verweisung auf den zu Grunde liegenden Messbescheid mit StNr ergibt.
Allenfalls kann man hier mit einem Mangel an der Begründetheit argumentieren, der aber jederzeit geheilt werden kann, §126 AO.
taxpert
#4
Antwort vom 14. Januar 2025 | 16:54
Von
Status: Unbeschreiblich (128685 Beiträge, 41050x hilfreich)
Ich würde den Fehler berichtigen lassen, wer weis wann und wo einem das später mal auf die Füße fällt.
#5
Antwort vom 15. Januar 2025 | 07:11
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Ich bedanke mich für Ihre Antworten. Ich werd es einfach ignorieren, außerdem soll das Grundstück in nächster Zeit verkauft werden.
-- Editiert von User am 15. Januar 2025 07:12
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