Hallo liebe Community,
Ich melde mich mit folgendem Sachverhalt und bitte um hilfreiche Antworten.
Einzelunternehmer Max 40 Jahre jung hält seit 7 Jahren eine Immobilie im Betriebsvermögen und betreibt dort auch ein Gewerbe.
Max will nun „nur" die Immobilie aus dem Betrieb entnehmen und deckt stille Reserven i.H.v. 50.000€ auf. Den Betrieb will Max an einem anderen Ort weiter betreiben um eine Betriebsaufspaltung zu vermeiden.
1. Fallen die stillen Reserven einkommensteuerrechtlich unter § 34 Außerordentliche Einkünfte und Max hat durch die Entnahme der Immobilie aus dem Betriebsvermögen einen Anspruch auf die Fünftelregelung ?
2. Oder werden die stillen Reserven voll als gewerbliche Einnahmen gesehen und unterliegen voll der Einkommensteuer?
3. Wie verhält es sich, wenn im Jahr der Entnahme ohne den Entnahmegewinn der Immobilie, regulär ein zu versteuerndes Einkommen von -10.000€ entstanden wäre? Beträgt das zu versteuernde Einkommen ohne Anwendung der Fünftelregelung dann +40.000€ bzw. mit Fünftelregelung 0 € ?
Folgender Quelle nach müsste Max ja Anspruch auf die Fünftelregelung haben oder habe ich etwas übersehen?
Außerordentliche Einkünfte gehören zu einer der sieben steuerpflichtigen Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG und fließen nicht regelmäßig bzw. nicht laufend zu. Sie entstehen im Regelfall durch ungewöhnliche und seltene Geschäftsvorfälle und können nach der sog. Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden (§ 34 Abs. 1 EStG). Mit der ermäßigten Besteuerung der außerordentlichen Einkünfte soll die Steuerprogression abgemildert werden.
Außerordentliche Einkünfte gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1–5 EStG sind Gewinne bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebes, Entschädigungen im Sinne von § 24 Nr. 1a-c EStG, Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit, Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nr. 3 EStG infolge der Inanspruchnahme eines Grundstücks für öffentliche Zwecke (z.B. Entschädigungen wegen Enteignung oder Belastung mit einer Grunddienstbarkeit).
Die außerordentlichen Einnahmen müssen Ihnen in einem einzigen Veranlagungszeitraum zufließen statt sich auf mehrere Veranlagungszeiträume zu verteilen. Es muss sich um einmalige Einkünfte handeln, die das zusammengeballte Ergebnis mehrerer Jahre darstellen und damit Ihr zu versteuerndes Einkommen im Jahr des Zuflusses überproportional erhöhen. Eine Zusammenballung liegt nur vor, wenn Sie mehr erhalten, als bei normalem Ablauf der Dinge, also ohne das die außerordentlichen Einkünfte hervorrufende Ereignis.
Immobile aus Betrieb entnehmen - Privatentnahme - außerordentliche Einkünfte - Fünftelregelung ?
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Nein.Zitat1. Fallen die stillen Reserven einkommensteuerrechtlich unter § 34 Außerordentliche Einkünfte und Max hat durch die Entnahme der Immobilie aus dem Betriebsvermögen einen Anspruch auf die Fünftelregelung? :
Ja.Zitat2. Oder werden die stillen Reserven voll als gewerbliche Einnahmen gesehen und unterliegen voll der Einkommensteuer? :
...die hier eben nicht vorliegen, weil "der Betrieb" weder veräußert noch aufgegeben wird. Hätte Max das Grundstück veräußert, wäre auch nicht "der Betrieb", sondern nur ein einzelnes Wirtschaftsgut veräußert worden.ZitatAußerordentliche Einkünfte gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1–5 EStG sind Gewinne bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebes... :
ZitatZitat (von Hans Dieter123): :
Außerordentliche Einkünfte gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1–5 EStG sind Gewinne bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebes...
...die hier eben nicht vorliegen, weil "der Betrieb" weder veräußert noch aufgegeben wird. Hätte Max das Grundstück veräußert, wäre auch nicht "der Betrieb", sondern nur ein einzelnes Wirtschaftsgut veräußert worden.
Heißt, wenn Max das Gewerbe schließen würde, dann würde er jedoch alle stillen Reserven im Betriebsvermögen aktivieren. In dem Fall müsste er höhe stille Reserven versteuern, aber hätte Anspruch auf die Fünftelregelung?
Fällt in dem Fall auch Gewerbesteuer auf die stillen Reserven?
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Zitat:Heißt, wenn Max das Gewerbe schließen würde, dann würde er jedoch alle stillen Reserven im Betriebsvermögen aktivieren. In dem Fall müsste er höhe stille Reserven versteuern, aber hätte Anspruch auf die Fünftelregelung?
Ja
Zitat:Fällt in dem Fall auch Gewerbesteuer auf die stillen Reserven?
Zitat:Einzelunternehmer Max 40 Jahre
Nein, § 7 S. 2 GewStG
Wahnsinn, kurz und informativ. Bis hierhin einen großen Dank.
Es haben sich nun weitere Fragen ergeben.
Angenommen Einzelunternehmer Max entscheidet sich den Betrieb aufzulösen und aktiviert stille Reserven in Höhe von 65.000€, da noch weiteres Anlagevermögen im Betrieb ist.
Nach Verkauf aller Warenbestände entsteht außerdem ein Verlust bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb i.H.v. - 1.500€
Weiterhin ist bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzgl. entstandenen Werbungskosten mit einem Verlust i.H.v. - 5.000€ zu rechnen.
Abzgl. Vorsorgeaufwendungen(2.000€)entsteht bei Max ein zu versteuerndes Einkommen i.H.v. -8.500€
Max rechnet anhand der o.g Zahlen grob mit folgender Steuerlast.
Auf die stillen Reserven 65.000€ wird die Fünftelregelung angewendet (448€ x 5 Jahre).
Demnach fällt auf die stillen Reserven Einkommensteuer i.H.v. 2.240€ an.
Diverse Rechner im Internet rechnen aber wie folgt.
Das regulär zu versteuernde Einkommen läge bei -8.500€
abzgl. stille Reserven von 65.000€ = 56.500€
56.500€ x 1/5 = 11.300€
Anschließend wirft die Grundtabelle bei 11.300€ eine ESt. von 143€ aus
Die ESt. von 143€ wird nun x 5 Jahre gerechnet und ergibt eine festzusetzende Einkommensteuer von 715€
Durch die Betriebsaufgabe entsteht somit eine gesamt Steuerlast von 2.240€.
1. Ist die o.g Steuerlast i.H.v. 2.240€ korrekt berechnet oder welcher Rechenweg ist korrekt
2. Darf man ein negatives „regulär anfallendes Einkommen" in der o.g. Rechnung überhaupt von den stillen Reserven abziehen oder muss hier bei dem regulär zu versteuernden Einkommen mit 0€ gerechnet werden?
3. Kann Max nach der Betriebsaufgabe im Folgejahr ohne Weiteres erneut ein x beliebiges Gewerbe anmelden oder muss er mit einer Sperrfrist rechnet, da von Gestaltungsmissbrauch ausgegangen werden kann?
-- Editiert von User am 30. Dezember 2022 08:04
Zur Klarstellung: bei der Fünftelregelung geht es nicht um fünf Jahre!
Zitat3. Kann Max nach der Betriebsaufgabe im Folgejahr ohne Weiteres erneut ein x beliebiges Gewerbe anmelden oder muss er mit einer Sperrfrist rechnet, da von Gestaltungsmissbrauch ausgegangen werden kann? :
Grundsätzlich sehe ich da keinen Missbrauch, insbesondere, wenn Max ein anderes Gewerbe eröffnet. Ein solcher läge wohl nur vor, wenn er denselben Betrieb kurz darauf zurückkauft.
ZitatZur Klarstellung: bei der Fünftelregelung geht es nicht um fünf Jahre! :
Ja das was soweit klar. Habe mich oben falsch formuliert.
ZitatZitat (von Hans Dieter123): :
3. Kann Max nach der Betriebsaufgabe im Folgejahr ohne Weiteres erneut ein x beliebiges Gewerbe anmelden oder muss er mit einer Sperrfrist rechnet, da von Gestaltungsmissbrauch ausgegangen werden kann?
Grundsätzlich sehe ich da keinen Missbrauch, insbesondere, wenn Max ein anderes Gewerbe eröffnet. Ein solcher läge wohl nur vor, wenn er denselben Betrieb kurz darauf zurückkauft.
Es wäre super, wenn man dazu genaueres nachschlagen könnte. Finde jedoch keine Quellen.
Ich danke bis hierhin für alle Antworten.
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