Immobilienkauf als "Unternehmer"

23. Juni 2014 Thema abonnieren
 Von 
margincall
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Immobilienkauf als "Unternehmer"

Jeder kann eine Immobilie kaufen und die Afa den Mieteinnahmen bei der Einkommensteuer gegenrechnen.

Ist es möglich für den "Erwerb von Immobilien" eine Gewerbeanmeldung zu verwenden?
Geschäftszweck wäre der Kauf und die Vermietung von Immobilien. Den Vorteil den ich hier sehe wäre die Abzugfähigkeit von Maklerkosten als Geschäftsausgaben und der verrechenbarkeit der Ust. Dadurch das dies eine Selbstständige Tätigkeit ist kann die Afa dann dirket mit der EK verrechnet werden. Sehe ich das richtig?

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-- Editiert von Moderator am 24.06.2014 20:00

-- Thema wurde verschoben am 24.06.2014 20:00

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ist es möglich für den "Erwerb von Immobilien" eine Gewerbeanmeldung zu verwenden? <hr size=1 noshade>

Ja sicher, eine ganze Branche lebt davon ...


Die steuerlichen Details fragst Du besser im Forum "Steuerrecht" nach.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2065 Beiträge, 1187x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Den Vorteil den ich hier sehe wäre die Abzugfähigkeit von Maklerkosten als Geschäftsausgaben... <hr size=1 noshade>
Maklerkosten, die bei der Anschaffung einer Immobilie anfallen, sind Anschaffungskosten unabhängig von der Einkunftsart (§ 15 oder § 21 EStG ).
quote:<hr size=1 noshade>...und der verrechenbarkeit der Ust <hr size=1 noshade>

USt hat mit der ertragsteuerlichen Einkunftsart genau null komma null zu tun.
Die Vermietung ist steuerfrei gem. § 4 Nr. 12 UStG , unter den Voraussetzungen des § 9 kann zur USt-Pflicht optiert werden.
quote:<hr size=1 noshade>Sehe ich das richtig? <hr size=1 noshade>
Nein.

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#3
 Von 
margincall
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

USt hat mit der ertragsteuerlichen Einkunftsart genau null komma null zu tun.
Die Vermietung ist steuerfrei gem. § 4 Nr. 12 UStG , unter den Voraussetzungen des § 9 kann zur USt-Pflicht optiert werden.
---

Ok ich meinte eher wie sieht es dann mit Reparaturen und Umbauten aus? Hierfür erhalte ich ja Rechnungen mit ausgewiesener MwSt.


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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2065 Beiträge, 1187x hilfreich)

quote:
Ok ich meinte eher wie sieht es dann mit Reparaturen und Umbauten aus? Hierfür erhalte ich ja Rechnungen mit ausgewiesener MwSt.

Steuerfreie Vermietung=kein Vorsteuerabzug.
Steuerpflichtige Vermietung=Vorsteuerabzug.

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