Hallo liebes Steuerforum,
ich habe eine Mandant der war am 04.04.2008 beim Notar und hat dort den Kauf einer vermieteten Immobilie beurkunden lassen.
Die Zahlung und der wirtschaftliche Eigentum war am 01.06.2018.
Wann gilt der Ablauf der 10 Jahresfrist?
Vielen Dank für eure Antworten.
Euer Steuer Lehrling
Immobilienverkauf 10 Jahres Frist
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Wie die Spekulationsfrist berechnet wird
Veräußerungsgewinne und -verluste werden nach § 23 EStG
nur berücksichtigt, wenn die Spekulationsfrist zwischen Anschaffung und Veräußerung des Wirtschaftsgutes noch nicht abgelaufen ist. Ist mehr Zeit verstrichen, sind Gewinne unabhängig von deren Höhe steuerfrei und Verluste steuerlich unbeachtlich.
Anschaffung ist der entgeltliche Erwerb des Wirtschaftsgutes von einem Dritten, wobei der Tag des Kaufvertragsabschlusses relevant ist und nicht der Lieferzeitpunkt (Verfügung der OFD Magdeburg vom 14.1.2009, StEK EStG § 23
/103).
Veräußerung ist die entgeltliche Übertragung des Wirtschaftsgutes auf einen Dritten, wobei auch hier der Tag des Kaufvertragsabschlusses maßgeblich ist. Der Verlust oder die Zerstörung eines Gegenstands ist somit keine Veräußerung.
Entscheidend für die Berechnung der Spekulationsfrist ist der Zeitraum zwischen den Kaufvertragsabschlüssen, wobei der Tag der Anschaffung nicht mitzurechnen ist. Auch das Datum der Wertstellung (Valuta) bei Bankgeschäften, also der Zufluss- oder Abflusstag für den Kauf- bzw. Verkaufspreis, spielt keine Rolle.
Am 8.1.2015 haben Sie Krügerrand-Münzen verkauft. Zu prüfen ist, für welche Münzen die Haltedauer mehr oder weniger als ein Jahr betrug. Wurden die verkauften Münzen am 8.1.2014 gekauft, ist die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen. Denn diese begann erst am Tag nach der Anschaffung zu laufen, also am 9.1.2014, und reicht bis einschließlich 8.1.2015.
Fällt das Ende der Spekulationsfrist auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so wird das Fristende nicht auf den Ablauf des nächsten Werktages verlängert (FG Köln vom 2.6.1997, 12 K 3682/96
, EFG 1997 S. 1187).Wie die Spekulationsfrist berechnet wird
Veräußerungsgewinne und -verluste werden nach § 23 EStG
nur berücksichtigt, wenn die Spekulationsfrist zwischen Anschaffung und Veräußerung des Wirtschaftsgutes noch nicht abgelaufen ist. Ist mehr Zeit verstrichen, sind Gewinne unabhängig von deren Höhe steuerfrei und Verluste steuerlich unbeachtlich.
Anschaffung ist der entgeltliche Erwerb des Wirtschaftsgutes von einem Dritten, wobei der Tag des Kaufvertragsabschlusses relevant ist und nicht der Lieferzeitpunkt (Verfügung der OFD Magdeburg vom 14.1.2009, StEK EStG § 23
/103).
Veräußerung ist die entgeltliche Übertragung des Wirtschaftsgutes auf einen Dritten, wobei auch hier der Tag des Kaufvertragsabschlusses maßgeblich ist. Der Verlust oder die Zerstörung eines Gegenstands ist somit keine Veräußerung.
Entscheidend für die Berechnung der Spekulationsfrist ist der Zeitraum zwischen den Kaufvertragsabschlüssen, wobei der Tag der Anschaffung nicht mitzurechnen ist. Auch das Datum der Wertstellung (Valuta) bei Bankgeschäften, also der Zufluss- oder Abflusstag für den Kauf- bzw. Verkaufspreis, spielt keine Rolle.
Am 8.1.2015 haben Sie Krügerrand-Münzen verkauft. Zu prüfen ist, für welche Münzen die Haltedauer mehr oder weniger als ein Jahr betrug. Wurden die verkauften Münzen am 8.1.2014 gekauft, ist die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen. Denn diese begann erst am Tag nach der Anschaffung zu laufen, also am 9.1.2014, und reicht bis einschließlich 8.1.2015.
Fällt das Ende der Spekulationsfrist auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so wird das Fristende nicht auf den Ablauf des nächsten Werktages verlängert (FG Köln vom 2.6.1997, 12 K 3682/96
, EFG 1997 S. 1187).
Quelle: steuernetz.de
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