Instandhaltungskosten als Mieter in der Steuererklärung gelten machen

22. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
fb523370-66
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Instandhaltungskosten als Mieter in der Steuererklärung gelten machen

Hallo,

ich war 2017 / 2018 überwiegend nicht in Deutschland und habe deswegen meine Wohnung einer Bekannten (nicht verwandt / verrschwägert oder sonstwas) für 1,5 Jahre MIETFREI überlassen mit der Auflage sämtliche Nebenkosten und Sonderumlagen zu bezahlen. Ihr war klar, dass es nicht "billig" wird, dafür wohnt sie aber mietfrei.

2018 fallen Instandhaltungskosten von knapp 10.000 EUR (nur der LOHN) an, die sie komplett von IHREM Konto auf das Konto der WEG bezahlt hat und von dort dann an den Handwerker als das Geld aller 10 Parteien eingegangen war.

Finanzamt sagt "Nein", darf SIE nicht als Handerkerleistungen geltend machen, sondern nur der Eigentümer der Wohnung, obwohl der a) nicht in DE war und b) ausser dem Beschluss das renoviert werden muss mitzutragen nichts bezahlt hat.

Ich kann die Kosten ja nicht geltend machen weil ich sie nicht bezahlt habe und zudem habe ich in den beiden Jahren kein Einkommen in DE erzielt.

Hat jemand eine Ahnung ob das so richtig ist vom FA?

-- Editiert von fb523370-66 am 22.08.2019 09:34

Haben Sie sich versteuert?

Haben Sie sich versteuert?

Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2063 Beiträge, 1184x hilfreich)

Im Schreiben des Bundesministerium der Finanzen 10. Januar 2014, IV C 4 - S 2296-b/07/0003 :004 (DOK 2014/0023765) ist es m.E. in ihrem Sinne geregelt (Tz. 28):

Zitat:
Auch der Mieter einer Wohnung kann die Steuerermäßigung nach § 35 a EStG beanspruchen, wenn die von ihm zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für handwerkliche Tätigkeiten geschuldet werden und sein Anteil an den vom Vermieter unbar gezahlten Aufwendungen entweder aus der Jahresabrechnung hervorgeht oder durch eine Bescheinigung (vgl. Rdnr. 27 und Anlage 2) des Vermieters oder seines Verwalters nachgewiesen wird. Das gilt auch für den Fall der unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung, wenn der Nutzende die entsprechenden Aufwendungen getragen hat.

Da in Tz. 28 auf Tz. 27 verwiesen wird (die in Tz. 27 genannten Voraussetzungen müssen natürlich erfüllt sein), sehe ich erstmal keinen Grund, warum ein unentgeltlich Nutzender die in Tz. 27 genannten Aufwendungen nicht beim § 35a ansetzten könnte.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Finanzamt sagt "Nein", darf SIE nicht als Handerkerleistungen geltend machen, sondern nur der Eigentümer der Wohnung,
Irgendwie leite ich daraus ab, dass die Kosten an falscher Stelle erklärt wurden.

Also, wo in der Einkommensteuererklärung hat sie die Kosten eingetragen?

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fb523370-66
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

danke für die bisherigen Antworten.

Zitat (von reckoner):
Also, wo in der Einkommensteuererklärung hat sie die Kosten eingetragen?

Eingetragen wurden die Kosten unter "Handwerkerleistungen" - Abzugsfähige Steuerermäßigungen gem §35a EStG .
Antwort des Finanzamtes ist:
"Die Instandhaltungskosten können nicht anerkannt werden, da sie nicht EIgentümerin der Wohnung sind". Der Eigentümer zahlt regelmäßig Instandhaltungsrücklage, aus denen solche Kosten beglichen werden

(der zweite Teil ist eh Blödsinn, weil es eine Sunderumlage war)

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

dann wurde es doch richtig erklärt. Und das Finanzamt liegt völlig falsch.

Der §35a hat rein gar nichts mit Eigentum zu tun, sondern nur mit Besitz (das kann identisch sein, muss es aber nicht).
Schließlich ist eine vermietete Immobilie ja auch nicht der Haushalt des Eigentümers, ergo kann er die Kosten gerade nicht absetzen (es geht nur um §35a).

Imho sollte ein Einspruch das Problem aber ziemlich schnell beheben.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fb523370-66
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, so sehe ich das auch. Das einzige was aus meiner Sicht dagegen sprechen könnte ist, dass es sich um die Renovierung des gesamten Gebäudes handelt und nicht nur der genutzten Wohnung (deswegen ja die Sonderumlage der WEG). Sprich die Renovierung kommt nach den 1,5 Jahren wieder dem Eigentümer (und nicht dem Besitzer) zu Gute. Aber das ist ein Fall der so wohl nicht bedacht ist und ich lege einfach mal Einspruch ein...

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Das einzige was aus meiner Sicht dagegen sprechen könnte ist, dass es sich um die Renovierung des gesamten Gebäudes handelt und nicht nur der genutzten Wohnung
Oh ja, da hatte ich nicht drüber nachgedacht, das könnte wirklich ein Problem sein. Und zwar weil diese Kosten gar nicht auf den Mieter umgelegt werden können.

Weiß jemand ob man nicht umlegbare Kosten absetzen kann? (im §35a-Anwendungsschreiben kann ich dazu nichts finden)

Zitat:
Sprich die Renovierung kommt nach den 1,5 Jahren wieder dem Eigentümer (und nicht dem Besitzer) zu Gute.
Das spielt hingegen keine Rolle.
Man darf beispielsweise auch die selbstbewohnte Immobilie renovieren lassen, diese Kosten absetzen, und dann zeitnah verkaufen, kein Problem. Oder als Mieter kurz danach umziehen.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
fb523370-66
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von reckoner):

Weiß jemand ob man nicht umlegbare Kosten absetzen kann? (im §35a-Anwendungsschreiben kann ich dazu nichts finden)


Korrekt muss die Frage lauten: Weiss jemand, ob der Mieter (eigentlich) nicht umlegbare Kosten nach §35a absetzen kann, wenn er sich freiwillig dazu verpflichtet hat diese Kosten zu übernehmen und dafür mietfrei wohnt :-)

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von fb523370-66):
Zitat (von reckoner):

Weiß jemand ob man nicht umlegbare Kosten absetzen kann? (im §35a-Anwendungsschreiben kann ich dazu nichts finden)


Korrekt muss die Frage lauten: Weiss jemand, ob der Mieter (eigentlich) nicht umlegbare Kosten nach §35a absetzen kann, wenn er sich freiwillig dazu verpflichtet hat diese Kosten zu übernehmen und dafür mietfrei wohnt :-)
Mir stellen sich da zunächst ganz andere Fragen!

1. Ist es tatsächliche unentgeltliche Überlassung, wenn der "Mieter" nicht umlegbare Kosten zahlen muss? Oder liegt nicht dadurch ein entgeltliches Mietverhältnis vor?

2. Ist die vom "Mieter" gezahlte Sonderumlage hoch genug, oder liegt ein Fall des §21 Abs.2 EStG vor und die Wk sind entsprechend zu kürzen?

3. Hat der "Vermieter" noch einen Wohnsitz im Sinne der AO in D, oder führen die potenziellen Mieteinkünfte zu einer beschränkten Steuerpflicht, bei der kein Grundfreibetrag zu berücksichtigen ist?

Alles in allem sollte dem "Vermieter" klar sein, dass ein Streit der "Mieterin" mit dem FA wegen §35a EStG zum Boomerang für ihn werden kann!

taxpert

-- Editiert von taxpert am 24.08.2019 12:59

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
fb523370-66
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von taxpert):

1. Ist es tatsächliche unentgeltliche Überlassung, wenn der "Mieter" nicht umlegbare Kosten zahlen muss? Oder liegt nicht dadurch ein entgeltliches Mietverhältnis vor?

Genau so könnte man es auslegen. Die Frage ist: Sind "nicht umlegbare Kosten" zwingend nicht umlegbar oder eben nur normalerweise nicht, wenn nichts abweichendes bestimmt ist. Und darf ein "Mieter" nicht umlegbare Kosten trotzdem "freiwillig" akzeptieren ohne dass das dann als Mietersatz gilt? Die Sonderumlage wurde auch direkt an die Verwaltung überwiesen, so dass der "Vermieter" keinen direkten Zugriff darauf hatte.

Zitat (von taxpert):

2. Ist die vom "Mieter" gezahlte Sonderumlage hoch genug, oder liegt ein Fall des §21 Abs.2 EStG vor und die Wk sind entsprechend zu kürzen?

Der "Mieter" hat die Sonderumlage zu 100% übernommen.

Zitat (von taxpert):

3. Hat der "Vermieter" noch einen Wohnsitz im Sinne der AO in D, oder führen die potenziellen Mieteinkünfte zu einer beschränkten Steuerpflicht, bei der kein Grundfreibetrag zu berücksichtigen ist?

im Sinne der AO in D.

Zitat (von taxpert):

Alles in allem sollte dem "Vermieter" klar sein, dass ein Streit der "Mieterin" mit dem FA wegen §35a EStG zum Boomerang für ihn werden kann!

Genau das versuche ich herauszufinden :-)

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Der "Mieter" hat die Sonderumlage zu 100% übernommen.
Das ist unpassend. Gefragt war nicht wie viel der Sonderumlage übernommen wurde, sondern ob die Sonderumlage über 56% der ortsüblichen Miete lag.
Denn wenn nicht dann wäre sie auch nur zu dem ermittelten Prozentsatz absetzbar, und der Rest wäre quasi eine - steuerpflichtige - Mieteinnahme (alles im Rahmen der Anlage V, mit §35a hat das erstmal nichts zu tun).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
fb523370-66
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Das ist unpassend. Gefragt war nicht wie viel der Sonderumlage übernommen wurde, sondern ob die Sonderumlage über 56% der ortsüblichen Miete lag.


Sorry, schwere Frage. Ich würde sagen, dass die Sonderumlage rechnerisch etwa 50-60% der ortsüblichen Vergleichsmiete ausmacht (je nachdem welche Berechnungsgrundlage man nimmt). Aber das dürfte doch irrelevant sein, denn nicht der "Vermieter" will sie absetzen sondern der "Mieter" selbst... Als WK kann der Mieter die Zahlung ja niemals absetzen. Und der Vermieter hätte nichts davon sie absetzen zu können, weil es keinerlei steuerlich relevante Auswirkung hätte...

-- Editiert von fb523370-66 am 26.08.2019 21:13

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Aber das dürfte doch irrelevant sein, denn nicht der "Vermieter" will sie absetzen sondern der "Mieter" selbst..
Ja, wie von mir schon angemerkt (in der Klammer) betrifft das nicht den §35a, sondern die Anlage V.

Und deine 100%, auf die ich mich bezog, resultieren ja auf den Einwand von taxpert, dass womöglich der Vermieter diese indirekte Miete noch versteuern muss, wobei er u.U. nur einen Anteile der Sonderumlage dagegen rechnen kann (siehe §21 Abs.2 EStG ).

Mittlerweile denke ich, dass es dann Gestaltungsmissbrauch seien könnte (Kosten die nicht mal der Vermieter selber absetzen kann stellt er seinem Mieter in Rechnung damit der sie absetzt, das geht in die Richtung "weiter schieben bis es einen Treffer gibt", und da ist man imho schnell bei Gestaltungsmissbrauch).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.036 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen