Instandhaltungsrücklage - Werbungskosten

1. August 2012 Thema abonnieren
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 636x hilfreich)
Instandhaltungsrücklage - Werbungskosten

Die dabei von einem Eigentümer einer vermieteten Wohnung gezahlten Beträge stellen zum Abflusszeitpunkt steuerrechtlich noch keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar (Beschluss Bundesfinanzhof Az. IX B 144/05 ).


Wie ist das eigentlich bei einem Verkauf innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist ?
Da wäre doch eigentlich ein Abflusszeitpunkt.
Oder verfällt das ?



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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14972 Beiträge, 4574x hilfreich)

Hallo,

quote:
Wie ist das eigentlich bei einem Verkauf innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist ?
Da wäre doch eigentlich ein Abflusszeitpunkt.
Nein, auch dann sind es keine Werbungskosten.

quote:
Oder verfällt das ?
Wieso? Der Käufer der Wohnung zahlt doch dafür.
Und die Instandhaltungsrücklage unterliegt auch nicht der Grundwerwerbsteuer, sie kann aus dem Kaufpreis herausgerechnet werden - nur so nebenbei.

MfG Stefan

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#2
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 636x hilfreich)

Der Käufer der Wohnung zahlt doch dafür.
Indirekt ja.
Das bedeutet aber, dass auf das Angesparte Einkommensteuer bezahlt wird. (nicht auf die Zinsen)
Wenn letztes Jahr das Dach neu gedeckt worden wäre, wäre es aber eine Ausgabe gewesen.

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#3
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14972 Beiträge, 4574x hilfreich)

Hallo,

quote:
Das bedeutet aber, dass auf das Angesparte Einkommensteuer bezahlt wird.
Nein, da hatte ich mich vorhin unklar ausdrückt, nicht nur die Grunderwerbsteuer fällt nicht an, gleiches gilt auch für die Spekulationssteuer.
Die Rücklage ist im persönlichen Besitz des Eigentümers, und der Verkauf von Geldvermögen ist nicht steuerpflichtig.

quote:
Indirekt ja.
Eigentlich nicht indirekt, die Rücklage erhöht ganz eindeutig den Kaufpreis (wenn man richtig rechnen kann).

MfG Stefan

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