Jährlich neuen Laptop absetzen?

12. Oktober 2022 Thema abonnieren
 Von 
Master-Rudi
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Jährlich neuen Laptop absetzen?

Hallo zusammen,
ich benötige für meine berufliche Tätigkeit einen Laptop mit guter Leistung.

Bisher habe ich meine Laptops gekauft, auf 3 Jahre abgeschrieben und dann nach dem Abschluss der Abschreibung einen neuen gekauft.
Bei einem grob gerundeten Steuersatz von 50% kostet mich der Laptop dann ja im Endeffekt nur die Hälfte.
Bei 3000€, also 1500€ bzw 500€ pro Jahr auf drei Jahre.

Durch Corona und Homeoffice wurde das ja geändert und ich kann einen 3000€ Laptop sofort abschreiben.

Daher kam mir folgender Gedanke:
3000€ Laptop kaufen, voll absetzen, nach einem Jahr Nutzungsdauer wieder für 1500€ verkaufen und einen neuen Laptop für 3000€ kaufen und wieder voll absetzen und ein Jahr nutzen… usw usw…
Quasi immer einen up to date Laptop ohne Kosten. Klingt schon irgendwie unmoralisch :(

Die Frage ist nun, ob ich das steuerrechtlich darf, oder ob es hier Einschränkungen gibt bzw. ob ich den Gewinn aus dem Verkauf versteuern muss, etc…?

Danke für euren Input

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20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119527 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat (von Master-Rudi):
Klingt schon irgendwie unmoralisch

Steuern sparen ist stets unmoralisch.



Zitat (von Master-Rudi):
Die Frage ist nun, ob ich das steuerrechtlich darf

Im Rahmen der Prüfung könnte die Frage auftauchen, warum das unternehmerische veranlasst sein sollte.

Ein Youtuber würde das gut begründen können, da gehört das flexen mit den Sachen ja dazu.
Ein Schreibbüro hätte da durchaus echte Argumentationsprobleme.



Zitat (von Master-Rudi):
ob ich den Gewinn aus dem Verkauf versteuern muss,

Ist jetzt nicht ernst gemeint?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4843 Beiträge, 1171x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Steuern sparen ist stets unmoralisch.

Legales Sparen nicht. Bei Steuervermeudung und insbesondere natürlich -hinterziehung sieht es natürlich anders aus...

Zitat (von Harry van Sell):
Im Rahmen der Prüfung könnte die Frage auftauchen, warum das unternehmerische veranlasst sein sollte.

Der TO ist vermutlich kein Unternehmer und hat auch keine Gewinneinkünfte.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119527 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Legales Sparen nicht.

Doch, denn das ist ja nur legal.
Aber man entzieht damit dem Staat und den Miteinwohnern diese Landes benötigte finanzielle Mittel.

Wobei das eher was philosophische und weniger was juristisches ist ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
go653070-97
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Also ist die jährliche Anschaffung eines Laptops steuerlich kein Problem oder wird das schlafende Hunde wecken?
Abgeschrieben ist abgeschrieben und ich wüsste nicht, wieso man ein Jahr später kein weiteres abschreiben können sollte. Was meint ihr?

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#5
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4843 Beiträge, 1171x hilfreich)

Wenn man begründen kann, warum das vorherige nicht mehr genügte und eine Neuanschaffung erforderlich war...

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#6
 Von 
amz621718-85
Status:
Schüler
(304 Beiträge, 28x hilfreich)

Zitat (von Master-Rudi):
nach einem Jahr Nutzungsdauer wieder für 1500€ verkaufen
... und den Ertrag angeben haben Sie wohl vergessen oder ?

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#7
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4843 Beiträge, 1171x hilfreich)

Zitat (von amz621718-85):
... und den Ertrag angeben haben Sie wohl vergessen oder ?

Wir sind hier im steuerlich grundsätzlich unbeachtlichen Privatvermögen.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#8
 Von 
Schalkefan
Status:
Lehrling
(1269 Beiträge, 211x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Wir sind hier im steuerlich grundsätzlich unbeachtlichen Privatvermögen.

Woher folgerst du das? Ich kann das nicht rauslesen.
Arbeitnehmer kaufen ja in den meisten fällen ihre Arbeitsmittel nicht selbst, daher ging ich von einem Selbständigen aus. Vielleicht kann TE das mal aufklären?

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#9
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4843 Beiträge, 1171x hilfreich)

Zitat (von Schalkefan):
Woher folgerst du das?

Zitat (von Master-Rudi):
ich benötige für meine berufliche Tätigkeit einen Laptop mit guter Leistung.

Das kann natürlich auch freiberuflich bedeuten.

Zitat (von Schalkefan):
Vielleicht kann TE das mal aufklären?

Ob der nach über einem Jahr noch antworten wird, wo er doch nur diesen einzigen Post schrieb!? :???:

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#10
 Von 
go653070-97
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Wenn man begründen kann, warum das vorherige nicht mehr genügte und eine Neuanschaffung erforderlich war...


Die normale Abnutzung macht dies nicht selbsterklärend? Denn die "neue" Regelung geht ja explizit von "einer 1-jährigen Nutzungsdauer" aus. Müsste bedeuten: Nach einem Jahr ist das Gerät nicht nur abgeschrieben, sondern wird auch durch ein aktuelles ersetzt.

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#11
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1078 Beiträge, 172x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Wenn man begründen kann, warum das vorherige nicht mehr genügte und eine Neuanschaffung erforderlich war...
Die Begründung ist nicht erforderlich!

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#12
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4843 Beiträge, 1171x hilfreich)

Zitat (von go653070-97):
Die normale Abnutzung macht dies nicht selbsterklärend? Denn die "neue" Regelung geht ja explizit von "einer 1-jährigen Nutzungsdauer" aus. Müsste bedeuten: Nach einem Jahr ist das Gerät nicht nur abgeschrieben, sondern wird auch durch ein aktuelles ersetzt.

So sieht es das BMF.

Für mich wäre das aber zumindest im Bereich der Überschusseinkünfte nur überzeugend, wenn das neue Gerät nicht gleichwertig, sondern tatsächlich leistungsstärker wäre.

Zitat (von vacantum):
Die Begründung ist nicht erforderlich!

Der Steuerpflichtuge trägt zumindest die objektive Darlegungs- und Feststellungslast für Werbungskosten.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#13
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1078 Beiträge, 172x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Der Steuerpflichtuge trägt zumindest die objektive Darlegungs- und Feststellungslast für Werbungskosten.
Steht wo? Und wieso Werbungskosten? Der TE redet von Abschreibung und beruflicher Notwendigkeit - ich bin daher von einer Selbstständigkeit und Betriebsausgaben ausgegangen.

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#14
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4843 Beiträge, 1171x hilfreich)

Zitat (von vacantum):
Steht wo?

Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der Steuerpflichtige die Beweislast für steuermindernde Tatsachen trägt.
Auch für die betriebliche Veranlassung von Ausgaben.

Zitat (von vacantum):
ich bin daher von einer Selbstständigkeit und Betriebsausgaben ausgegangen.

Steht wo?

Anschreibung ist doch kein Indiz für eine betriebliche Sphäre, § 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG!

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#15
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1078 Beiträge, 172x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der Steuerpflichtige die Beweislast für steuermindernde Tatsachen trägt.
Auch für die betriebliche Veranlassung von Ausgaben.
Der Beweis ist eine Rechnung und ein Zahlungsnachweis. Bitte zeig mir doch mal ein Urteil, in dem ich den Grund für die Betriebsausgabe "Laptopkauf" (nach einem Jahr) dem Finanzamt nachweisen muss.

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#16
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4843 Beiträge, 1171x hilfreich)

Zitat (von vacantum):
Der Beweis ist eine Rechnung und ein Zahlungsnachweis.

Das mag der Beweis sein, dass man etwas gekauft und ggf. bezahlt hat.
Oder gilt die Rechnung für einen PKW jetzt auch schon als Nachweis, dass dieser mindestens zu 10% betrieblich genutzt wird.

Zitat (von vacantum):
Bitte zeig mir doch mal ein Urteil, in dem ich den Grund für die Betriebsausgabe "Laptopkauf" (nach einem Jahr) dem Finanzamt nachweisen muss.

Die Frage war, wo stehe, dass nach "ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (...) der Steuerpflichtige die Beweislast für steuermindernde Tatsachen trägt."

Im Übrigen vermute ich weiterhin, dass es hier um Werbungskosten geht.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#17
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1078 Beiträge, 172x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Oder gilt die Rechnung für einen PKW jetzt auch schon als Nachweis, dass dieser mindestens zu 10% betrieblich genutzt wird
Äpfel und Birnen.
Zitat (von Cybert.):
Die Frage war, wo stehe, dass nach "ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (...) der Steuerpflichtige die Beweislast für steuermindernde Tatsachen trägt."
Das war nicht die Frage.

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#18
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4843 Beiträge, 1171x hilfreich)

Zitat (von vacantum):
Äpfel und Birnen.

Klar, denn die Anforderungen an eine mindestens zehnprozentige betriebliche Nutzung sind bei einem Notebook ja komplett anders als bei einem PKW... :wink:
Aber wenn man der Ansicht ist, dass auch bei 90% betrieblicher Nutzung ein Wahlrecht für die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen bestehe...
https://www.123recht.de/forum/steuerrecht/Was-kann-von-einem-Auto-das-finanziert-wurde-abgesetzt-werden-__f617277.html


Zitat (von vacantum):
Zitat (von Cybert.):
Der Steuerpflichtuge trägt zumindest die objektive Darlegungs- und Feststellungslast für Werbungskosten.
Steht wo?

Das muss man Fragen halt genauer stellen oder den Kontext genauer zitieren.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#19
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Nach Ansicht des FG Münster sind WK zunächst nur glaubhaft zu machen. Der Anspruch an die Glaubhaftmachung steigt dabei in dem Maße, in dem sich der verwirklichte Sachverhalt vom normalen Sachverhalt abweicht vom Nachweis hin zum Beweis.

Das ein ArbN (berufliche Tätigkeit spricht für §19 EStG und gegen §§15, 18 EStG) aus rein beruflichen Gründen immer das neueste Laptop braucht und das nicht vom ArbG gestellt wird, ist alles andere als ein normaler Lebenssachverhalt. Einen Selbstläufer sehe ich da auf jeden Fall nicht!

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#20
 Von 
go653070-97
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Also an unserer Schule haben die Lehrer ohne Nachfrage, ob sie das Arbeitsmittel nutzen wollen, einfach iPads in die Hand gedrückt bekommen. Es läuft kein Zeugnisprogramm darauf, die Frage nach dem schon vorhandenen Ökosystem und der damit verbundenen (In-)kompatibilität zuhause stellte auch niemand.
Sprich: Ich muss mir ein Notebook anschaffen. Das Land stellt keine. Medienzentrum hat ebenfalls nix.
Also schreibe ich das Ding ab. Und dank BMF nun sogar jährlich mit einem Upgrade.

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