KAP - Günstigerprüfung falsch - Widerspruch?

1. Mai 2010 Thema abonnieren
 Von 
guest-12310.06.2015 18:44:28
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
KAP - Günstigerprüfung falsch - Widerspruch?

Hallo,

ich habe hier einen Fall, in dem der Einreicher der Einkommensteuererklärung auf der Anlage KAP leider kein Kreuz bei "Ich beantrage eine Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge" gemacht hat - ein klassischer Fall von Unwissenheit.

Wirtschaftlich wäre die Günstigerprüfung aber drastisch vorteilhaft gewesen, denn alle anderen Einkünfte waren extrem niedrig.

Leider wurde jetzt bereits der Steuerbescheid erstellt - gibt es eine Möglichkeit, den Fehler bei der Günstigerprüfung nachträglich zu korrigieren?

Reicht hier ein ganz banaler formloser Einspruch mit der Begründung des Irrtums?

Danke!

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12323.06.2010 10:27:41
Status:
Lehrling
(1563 Beiträge, 1143x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49939 Beiträge, 17503x hilfreich)

Und das Finanzamt hat aufgrund des fehlenden Kreuzchens tatsächlich keine Günstigerprüfung durchgeführt? Bist Du Dir da sicher?

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#3
 Von 
guest-12310.06.2015 18:44:28
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich poste der Einfachheit halber einmal grobe (abgewandelte) Zahlen aus dem Einkommensteuerbescheid (die Größenordnung paßt jeweils):

Berechnung der Einkommensteuer
zu vesteuern nach dem Grundtarif = 3000
zu versteuern nach §32d I EStG = 9000

Ergebnis = 12000 Euro. Laut Grundtabelle sind das ca 1000 Euro Steuerlast. Im Einkommensteuerbescheid wird aber eine Einkommensteuer von knapp 2200 Euro festgelegt.

Ich lade gerade Elster herunter um das einmal dort nachzuspielen.

Der Einkommensteuerbescheid wurde übrigens vor wenigen Tagen erstellt; die Frist zum Einspruch ist also kein Problem.

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49939 Beiträge, 17503x hilfreich)

Es findet hier übrigens keine Günstigerprüfung statt, sondern die Besteuerung nach dem normalen Steuertarif erfolgt nur auf Antrag (§ 32d Abs. 6 EStG ). Also sollte Einspruch eingelegt werden und der Antrag darin nachgeholt werden.

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