KFZ Verkauf Freiberufler abgeschrieben

26. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
TimAllen
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
KFZ Verkauf Freiberufler abgeschrieben

Hallo,
bin bei der Suche nicht fündig geworden.

Ich bin freiberuflicher Ingenieur (s.g. Katalogberuf, also keine separate Firma). Ich habe vor 6 Jahren, damals eine Jahreswagen mit 30.000 km, privat auf meinen Namen gekauft und per Fahrtenbuch die beruflichen Fahrten beim Finanzamt gelten gemacht. Es waren dann doch über 80 % berufliche Fahrten in den Jahren, falls dies wichtig ist.

Nach nun 5 Jahren ist der Fahrzeugkaufpreis komplett abgeschrieben und ich kann dafür nichts mehr absetzten. Den privaten genutzten Teil habe ich entsprechend für diese Zeit versteuert (inkl. Anteil der MwSt.).

Ich würde den Wagen gerne an privat verkaufen. Im KFZ Brief bin ich ja auch als Privatperson eingetragen.
Was ist dabei zu beachten? Ist der Verkauf an Privat steuerlich relevant, da ja vollständig abgeschrieben, oder muss ich da den Gewinn versteuern? Wie sieht das mit der UST aus? Kann ich die Gewährleistung ausschließen?

Ich wäre für Tipps dankbar, wie man den Kauf möglichst vorteilhaft bewerkstelligt, ohne Probleme mit dem Finanzamt zu bekommen.

Danke
Beste Grüße
Tim

-- Editiert von Moderator am 27.09.2020 17:38

-- Thema wurde verschoben am 27.09.2020 17:38

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119393 Beiträge, 39716x hilfreich)

Zitat (von TimAllen):
Nach nun 5 Jahren ist der Fahrzeugkaufpreis komplett abgeschrieben

Wie soll das gehen wenn das Kfz doch angeblich privat auf Deinen Namen gekauft wurde?
Wurde es doch ins Unternehmesvermögen aufgenommen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13687 Beiträge, 4352x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Wurde es doch ins Unternehmesvermögen aufgenommen?
Hat er doch indirekt geschrieben: "Es waren dann doch über 80 % berufliche Fahrten in den Jahren,".

Imho ist das Fahrzeug Betriebsvermögen, und ein Veräußerungsgewinn steuerpflichtig (hier offenbar 100% Gewinn).
Und die Sachmängelhaftung kann nur wirksam ausgeschlossen werden wenn an einen anderen Gewerbetreibenden verkauft wird (etwa an einen Händler - für den ist das übrigens egal, er muss wahrscheinlich so oder so für Sachmängel haften).

Stefan

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119393 Beiträge, 39716x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
"Es waren dann doch über 80 % berufliche Fahrten in den Jahren,".

Und? Der Anteil der Fahrten macht das Kfz nicht zum Betriebsvermögen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
amz529033-63
Status:
Schüler
(300 Beiträge, 60x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Und? Der Anteil der Fahrten macht das Kfz nicht zum Betriebsvermögen.


Nicht? Was ist mit 4.2 EStR?

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#5
 Von 
TimAllen
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antworten.
Wenn ich das KFZ nun aus dem Betriebsvermögen herausnehme zum entsprechend zu versteuernde Marktwert, ist es dann doch wieder in Privatbesitz. Wäre dann nicht ein Privatverkauf ohne Sachmängelhaftung möglich?
Mal nebenbei. Ich muss den Wagen auch nicht verkaufen. Wenn ich ihn ins Privatvermögen überführe und dann weniger als 50 % beruflich nutze, ließe sich doch wieder 0,30 € Fahrtkosten absetzen.

Meine Frage ist dahingehend, was man mit einem KFZ welches über 5 Jahre abgeschrieben wurde, möglichst nützliches anfängt.

Im Allgemeinen: Wenn ich Privat ein PKW kaufe, sagen wir im 1. Jahr privat nutze und umständehalber im 2. Jahr dann betrieblich über 50 %, leuchtet mir nicht ein, dass ich damit haftbar wäre im Verkaufsfall. Was geht dies einen Privatkäufer an bzw. woher soll er überhaupt wissen, ob das KFZ 5, 10 oder 80 % beruflich genutzt wurde? Eine Auskunftspflicht besteht sicherlich nicht. Es steht ja auch nur mein Name in den Papieren.

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#6
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13687 Beiträge, 4352x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Wenn ich das KFZ nun aus dem Betriebsvermögen herausnehme zum entsprechend zu versteuernde Marktwert, ist es dann doch wieder in Privatbesitz.
Ja.

Zitat:
Wäre dann nicht ein Privatverkauf ohne Sachmängelhaftung möglich?
Nein, das funktioniert nicht.
Ändern könnte es sich erst bei längerer privater Nutzung, wobei das aber wirklich erfolgt sein muss und nicht nur zur Umgehung der gesetzlichen Regelungen behauptet wird.

Zitat:
Meine Frage ist dahingehend, was man mit einem KFZ welches über 5 Jahre abgeschrieben wurde, möglichst nützliches anfängt.
Distanziere dich mal von der Abschreibung, das Fahrzeug hat immer noch einen Wert und den musst du versteuern (egal wie du es letztendlich machst). Die einzige Möglichkeit das zu verhindern ist, das Auto weiter betrieblich zu nutzen.
Wie man das Problem der Sachmängelhaftung angeht hatte ich ja schon angedeutet (Verkauf an einen Händler). Außerdem dauert die gefährliche Zeit ja nur 6 Monate, wenn das Auto in ordentlichem Zustand ist und immer gut gewartet wurde kann man das imho durchaus mal riskieren (das gleiche Risiko hast du die letzten Jahre ja auch getragen).

Zitat:
Eine Auskunftspflicht besteht sicherlich nicht.
Doch. Ein gewerbliches Fahrzeug muss auch als solches verkauft werden, bzw. eben von dem Gewerbe.

Stefan

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#7
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4840 Beiträge, 1171x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Zitat:
Wurde es doch ins Unternehmesvermögen aufgenommen?
Hat er doch indirekt geschrieben: "Es waren dann doch über 80 % berufliche Fahrten in den Jahren,".
Imho ist das Fahrzeug Betriebsvermögen, und ein Veräußerungsgewinn steuerpflichtig (hier offenbar 100% Gewinn).

Betriebsvermögen ist nicht Unternehmensvermögen und bei 80 % besteht ein Zuordungswahlrecht, welches ...

Zitat (von TimAllen):
Den privaten genutzten Teil habe ich entsprechend für diese Zeit versteuert (inkl. Anteil der MwSt.).


... offensichtlich ausgeübt wurde.

*Klug*******rmodus off*

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#8
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13687 Beiträge, 4352x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
und bei 80 % besteht ein Zuordungswahlrecht,
Wozu führt das?
Das der Gewinn auch nur zu 80% versteuert werden muss(?) - ich denke nicht.

Stefan

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#9
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4840 Beiträge, 1171x hilfreich)

Bei einem Zuordnungswahlrecht besteht die Möglichkeit, das Fahrzeug zu 0 %, zu 80 % oder zu 100 % (oder auch einem Zwischenwert) dem Unternehmensvermögen zuzuordnen und das unabhängig von der Einordnung als Betriebsvermögen.

Bei einer (ggf. anteiligen) Zuordnung zum Unternehmensvermögen wäre die Veräußerung (Verkauf oder Entnahme) gleichwohl in voller Höhe umsatzsteuerpflichtig.

Hätte man das Fahrzeug nur zu 80 % dem Unternehmen zugeordnet (= 80 % VorStA aus der Lieferung des Fahrzeugs), hätte der TO bei privater Nutzung von 20 % die unentgeltliche Wertabgabe allerdings nicht umsatzversteuern müssen.
Über Sinn und Unsinn kann man lange diskutieren. Wollte nur die Unterscheidung klarstellen.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#10
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13687 Beiträge, 4352x hilfreich)

Hallo,

OK. Das betrifft aber nur die Umsatzsteuer, richtig?

Stefan

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#11
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Das betrifft aber nur die Umsatzsteuer, richtig?
Ja natürlich. Aufhänger war doch, dass @Harry van Sell etwas ungücklich zwischen dem ust-lichen Begriff
Zitat (von Harry van Sell):
Wurde es doch ins Unternehmesvermögen aufgenommen?
und dem ertragststeuerlichen Begriff
Zitat (von Harry van Sell):
Der Anteil der Fahrten macht das Kfz nicht zum Betriebsvermögen.
gependelt ist. Da liegen nun einmal Welten dazwischen, weil komplett anderer Rechtsansatz!

Zitat (von Cybert.):
welches ...

Zitat (von TimAllen):
Den privaten genutzten Teil habe ich entsprechend für diese Zeit versteuert (inkl. Anteil der MwSt.).

... offensichtlich ausgeübt wurde.
Das wage ich zu bezweifeln! Für die Zuordnung zum Unternehmensvermögen bedarf einer aktiven Handlung des Stpfl., die durch das Geltendmachen des VoSt-Anspruches nach aussen dokumentiert wird. Die bisherige Aussage
Zitat (von TimAllen):
privat auf meinen Namen gekauft
würde ich zunächst eher als Nicht-Zuordnung zum Unternehmensvermögen werten. Die spätere ggf. falsche ust-liche Berechnung des Kfz-EV ist dabei unerheblich.

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

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#12
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4840 Beiträge, 1171x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Das wage ich zu bezweifeln! Für die Zuordnung zum Unternehmensvermögen bedarf einer aktiven Handlung des Stpfl., die durch das Geltendmachen des VoSt-Anspruches nach aussen dokumentiert wird. Die bisherige Aussage
Zitat (von TimAllen):
privat auf meinen Namen gekauft
würde ich zunächst eher als Nicht-Zuordnung zum Unternehmensvermögen werten. Die spätere ggf. falsche ust-liche Berechnung des Kfz-EV ist dabei unerheblich.


Das ist richtig! Man sollte genauer lesen. :bang: Der VorStA hätte nach akt. Verwaltungsauffassung bis zum 31.5. des Folgejahres geltend gemacht werden müssen.
Die evtl. fehlerhafte Behandlung der privaten Nutzung dürfte dagegen verfahrensrechtlich noch möglich sein.
Nun stellt sich die Frage, wie die unentgeltliche Wertabgabe bei Ansatz der 1 %-Regelung umsatzsteuerlich zu beurteilen wäre.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#13
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Nun stellt sich die Frage, wie die unentgeltliche Wertabgabe bei Ansatz der 1 %-Regelung umsatzsteuerlich zu beurteilen wäre.
Die Methodenwahl bei der USt ist unabhängig von der gewählten Methode bei der ESt!

Zitat (von Cybert.):
Die evtl. fehlerhafte Behandlung der privaten Nutzung dürfte dagegen verfahrensrechtlich noch möglich sein.
Die Behandlung dürfte aller Wahrscheinlichkeit nach eher unglücklich als fehlerhaft sein, was eine Änderung wegen VdN nicht weniger möglich macht. Andererseits sollte man sich bewusst sein, dass ein entsprechender Antrag immer auch eine UStSoPr oder andere Außenprüfung nach sich ziehen kann.

taxpert

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#14
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4840 Beiträge, 1171x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Die Methodenwahl bei der USt ist unabhängig von der gewählten Methode bei der ESt!


Nein, wird ertragsteuerlich ein Fahrtenbuch zugrundegelegt, ist dies auch für die Umsatzsteuer maßgeblich.

Signatur:

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#15
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Danke für die die Klarstellung, aber die Antwort war auf den zuerst von Dir unterstellten Sachverhalt ...

Zitat (von Cybert.):
bei Ansatz der 1 %-Regelung
... und nicht auf den "neuen" Sachverhalt ...
Zitat (von Cybert.):
ein Fahrtenbuch zugrundegelegt
... abgestimmt.

taxpert

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