Moin zusamm`,
jemand hat ein Haus geerbt und renoviert es. Für neue Gasheizung und Wärmedämmung kann er vom KfW einen Zuschuß von 12,5 %, maximal rund EUR 9000,- erhalten. Dafür muss er Rechnungen einreichen. o.k.
Kann er die eingereichten Rechnungen auch noch einmal als Erhaltungsaufwand von der EK-Stuer absetzen ? Da würde er ca. 30% der Bausumme nochmal erhalten.
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KfW-Zuschuss Erhaltungsaufwand
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Wenn das Haus vermietet wird stellen die Sanierungsaufwendungen Werbungskosten dar.
Absetzbar sind allerdings nur die Kosten, die man selber getragen hat. Wenn also die KfW etwas erstattet dann sind die Werbungskosten insoweit zu kürzen.
Na, es ist ganz anders:
das Haus ist geerbt, wurde grundlegend saniert und soll (muss) verkauft werden. Wenn man also der KfW z.B. Rechnungen für Wärmeverbundsystem und neue Heizung sowie neue 3-fach Fenster in Höhe von EUR 70.000 vorlegt, so erstattet diese 12,5 %. Wie ich gelesen habe sogar nur vom Rechnungsbetrag OHNE MWST. Dann sind das 70.000 ./. 58.823,- Hiervon 12,5 % sind EUR 7.352,80, die man bekommt.
Im Gegensatz, wenn man über 5 Jahre Erhaltungsaufwand abschreiben kann (soweit man entsprechend Einkommensteuer zahlen muss, sind das beim Steuersatz von 30 % immerhin doch wohl EUR 21.000,-
Was nützt dann die ganze KfW ???
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Die KfW erstattet 7352,80, beim Finanzamt macht man die verbleibenden 62.647,20 geltend.
Nachdem die Immobilie aber verkauft werden soll, wird das Finanzamt prüfen, ob die Kosten abzugsfähig sind.
Sofern der Verkauf nämlich steuerfrei ist können auch die Kosten der Renovierung nicht mehr als Werbungskosten getend gemacht werden.
Das ist mir bezüglich "steuerfrei" verkauft, unklar. Was für Steuer ? MWSt ? Ich bin Privatmann.
Es kann doch auch nicht sein, dass angefallene Werbungskosten (bzw. der Erhaltungsaufwand) nach dem Verkauf, obwohl auf 5 Jahre verteilt, sich in NICHTS auflösen.
Dann sollte ich das Haus wohl nicht verkaufen, vorläufig vermieten oder gar so lange als möglich leer stehen lassen ???
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Was für Steuer ?
Einkommensteuer natürlich - die kann auch beim Verkauf einer Immobilie anfallen, und zwar namentlich dann, wenn man sie nicht selbst nutzt.
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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"
Der Verkauf eines privaten Hauses ist grundsätzlich nicht steuerbar. Die Ausnahme bildet das sog. private Veräußerungsgeschäft, wenn das Haus innerhalb von 10 Jahren ab Kauf weiterveräußert wird und nicht eigenen Wohnzwecken gedient hat.
Wenn das Haus also verkauft wird und der Verkaufserlös nicht der Einkommensteuer unterworfen wird können natürlich auch keine Werbungskosten geltend gemacht werden.
Dafür müssen auf den Verkaufserlös auch keine Steuern gezahlt werden.
Angenommen, ich verdiene durch Arbeit 70.000,- EURO und zahle sagenwirmal 30 %, also 21.000,- Einkommensteuer.
Nun verkaufe ich das geerbte, sanierte Haus. Es hatte einen Erbwert von 100.000,- dann 100.000.- reingesteckt und verkaufe für
a) 250.000,-
b) unter Preis für 190.000.-kann ich die Sanierungskosten von den 21.000,- teilweise wieder reinholen ??
Was ist mit dem
Gewinn nach a)
Verlust nach b)
Danke für mehrere Antworten.
Tschüss
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Der Erbwert ist nicht relevant für die Einkommensteuer. Wichtig sind die Anschaffungskosten (in diesem Fall des Rechtsvorgängers, also des Erblassers).
Nehmen wir an, dieser hat das Haus für 100.000 kurz vor seinem Tod erworben, es wurden, Zuschuss KfW außer Acht gelassen, 100.000 Euro In das Haus investiert.
a) Bei einem Verkauf von 250.000 entsteht somit ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 50.000 Euro, der der Einkommensteuer unterworfen werden muss, d.h. er wird mit den 70.000 Euro Einnahmen aus dem Angestelltenverhältnis (abzgl. dortiger Werbungskosten) zusammengerechnet und nach Abzug von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, Freibeträgen zur Steuerberechnung herangezogen.
b)
Hierbei entsteht ein Verlust in Höhe von 10.000 Euro. Eine Verrechnung mit den Einkünften aus Nichtselbständiger Arbeit ist jedoch nicht möglich (§ 23
Einkommensteuergesetz):
quote:<hr size=1 noshade>Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.
<hr size=1 noshade>
Eine Verrechnung wäre also nur möglich, wenn der Steuerpflichtige noch ien zweites Haus mit Gewinn verkaufen würde.
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