Kfz-Kosten: Ungleichbehandlung Arbeitnehmer - Unternehmer?!

14. April 2020 Thema abonnieren
 Von 
MF123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kfz-Kosten: Ungleichbehandlung Arbeitnehmer - Unternehmer?!

Hallo zusammen,

folgender Fall:
a) Arbeitnehmer fährt täglich zur Arbeitsstätte, einfache Entfernung 80km, Kfz-Kosten trägt Arbeitnehmer
b) Unternehmer (Gesellschafter, Personengesellschaft) fährt täglich zur Betriebsstätte, einfache Entfernung 80km, Kfz-Kosten trägt Unternehmer

Steuerliche Auswirkungen:
a) Werbungskosten: Entfernungspauschale 230 Tage x 80 km x EUR 0,30 EUR / km = EUR 5.520,00
b) Aufgrund des erheblichen Umfangs der Fahrten Wohnung - Betriebsstätte liegt die betriebliche Nutzung > 50% und ist somit in das betriebliche (Sonder)Vermögen zwangsweise einzulegen (notwendiges BV). Da kein Fahrtenbuch für das (private) Fahrzeug geführt wurde, ist die 1% Regelung anzuwenden:
BLP 60.000,00 x 1% --> entspricht jährlich: EUR 7.200,00
BLP 60x000,00 x 0,03% x 80km --> jährlich: EUR 17.280,00
- abzgl. Entfernungspauschale EUR - 5.520,00
= zu besteuern: EUR 18.960,00

Kann das richtig sein? Ein Arbeitnehmer erhält einen Werbungskostenabzug, dagegen hat der Unternehmer - obwohl seitens des Unternehmens keine Kfz-Kosten an den Unternehmer/Gesellschafter erstattet worden sind! - rund EUR 19.000,00 zu besteuern??

Anmerkung: Sofern die Kostendeckelung greifen und der Unternehmer alle privat verauslagten Kfz-Kosten aufgehoben sollte, ist auf Unternehmerseite kein Steuernachteil - aber auch kein Steuervorteil in Höhe der für den Arbeitnehmer vorteilhafteren Entfernungspauschale gegeben.

Fortführung Beispiel b)
zu besteuern nach 1% und 0,03% EUR 18.960,00
Begrenzung der tatsächliche angefallenene Kfz- Kosten EUR 6.000,00

steuerliches Ergebnis:
Sonderbetriebsausgabe in Höhe der Kfz-Kosten - EUR 6.000,00
Maximal Privatanteil Kostendeckelung + EUR 6.000,00
= Steuervorteil = EUR 0,00

Ist das möglich oder verstehe ich hier etwas falsch?

Vielen Dank schon mal an alle =)

-- Editiert von MF123 am 14.04.2020 17:42

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

Zitat:
Ist das möglich oder verstehe ich hier etwas falsch?


Ja, Du hast einen Denkfehler. Benachteiligt ist nämlich nicht der Unternehmer, sondern der Arbeitnehmer.

a) Arbeitnehmer fährt täglich zur Arbeitsstätte, einfache Entfernung 80km, Kfz-Kosten trägt Arbeitnehmer aus versteuertem Einkommen
b) Unternehmer (Gesellschafter, Personengesellschaft) fährt täglich zur Betriebsstätte, einfache Entfernung 80km, Kfz-Kosten trägt Unternehmer aus unversteuertem Einkommen


Daher stellt die Versteuerung der 18.960€ einen angemessenen Ausgleich dar.

Zitat:
Fortführung Beispiel b)
zu besteuern nach 1% und 0,03% EUR 18.960,00
Begrenzung der tatsächliche angefallenene Kfz- Kosten EUR 6.000,00


Da alleine die AfA schon 10.000€ beträgt, wäre ein Kostenansatz in Höhe von 6.000€ für die Gesamtkosten unrealistisch niedrig. Wenn wir von einer Deckelung von sagen wir mal 16.000€ ausgehen, dann kann noch die Entfernungspauschale in Höhe von 7.200€ geltend gemacht werden. Es wären also 8.800€ zu versteuern.

Wenn die Deckelung zum Tragen kommt, dann wären Arbeitnehmer und Unternehmer gleichgestellt. Sollten die tatsächlichen Kosten höher sein als 24.480€ so wäre der Unternehmer besser gestellt als der Arbeitnehmer.

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#2
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13743 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
BLP 60.000,00 x 1% --> entspricht jährlich: EUR 7.200,00
BLP 60x000,00 x 0,03% x 80km --> jährlich: EUR 17.280,00
- abzgl. Entfernungspauschale EUR - 5.520,00
= zu besteuern: EUR 18.960,00
Was ist denn das für eine Rechnung?
Wie kommst du auf 17.280?

Außerdem vergisst du doch bei dem Vergleich die Steuer die der Arbeitnehmer beim Kauf seines Fahrzeuges gezahlt hat (19%) der Unternehmer hingegen nicht.

Stefan


-- Editiert von reckoner am 16.04.2020 10:27

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4895 Beiträge, 1177x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Was ist denn das für eine Rechnung?
Wie kommst du auf 17.280?

In dem der TO den Wert mit zwölf multipliziert und die Entfernungspauschale nicht abgezogen hat.

-- Editiert von Cybert. am 16.04.2020 11:39

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#4
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13743 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Danke, verstanden.

Und da liegt doch auch der Fehler, so weite Strecken muss man halt mit Fahrtenbuch nachweisen.
Im Extemfall kann es sonst passieren, dass man jedes Jahr den kompletten Kaufpreis oder gar mehr versteuern muss (ab 245 km sollte das der Fall sein). Richtig?

Übrigens ist die Fragestellung schon unlogisch, wenn man mit Pauschalen rechnet. Die sind doch schon per Definition ungleich gegenüber realistischen Abrechnungen.

Stefan

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#5
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4895 Beiträge, 1177x hilfreich)

Ich komme eher bei unrealistischen 320 km (tägliche) Entfernung zu dem Ergebnis, dass der zu versteuernde Wert dem Bruttolistenpreis entspricht.

Nichtsdestotrotz zahlt man dann vielleicht zwar 20.000 Euro Steuern.
Hat aber laufende Aufwendungen und fen Wertverzehr eines PKWs für über 147.000 km gespart (bliebe man bei dem rein theoretischen Beispiel), d.h. 13,6 Cent je Kilometer, die man zahlt und private Nutzung "for free".

Natürlich bleibt das Führen eines Fahrtenbuches in jedem Fall möglich...

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#6
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2372 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Ich komme eher bei unrealistischen 320 km (tägliche) Entfernung
Wie kommst Du auf 320 km? Es sind doch 80 km einfach, also 160 km pro Tag, oder irre ich mich? Auch die 147.000 km erschließen sich mir nicht ganz, ehrlich gesagt.

In seinem Rechenbeispiel "unterschlägt" @MF123 ja die tatsächlich anfallenden Kfz-Kosten vollständig. Von daher kann das Beispiel nie richtig sein! Anders als @hh will ich garnicht versuchen, die einzelnen Posten in der GuV/EÜR aufzulisten, sondern gehe einen pauschalierenden Weg!

Schaue ich beim ADAC die Kosten je km für Fahrzeuge in der genannten Preisklasse an, dann komme ich regelmäßig zu etwa 0,80 €/km. Da ich nicht genau weiß, was der ADAC da alles rein rechnet, mindere ich den Wert um 0,10 €. Weitere 0,10 € ziehe ich wegen der überdurchschnittlichen Jahresleistung ab. Verbleiben also 0,60 € je km als Kostenansatz.

Desweiteren gehe ich mal davon aus, dass neben den Fahrten Wohnung -Betriebsstätte keine weitere betrieblichen Fahrten angefallen sind. Für die ja offenbar unzweifelhaft angefallenen Privatfahrten setze ich einfach 6.000 km im Jahr an, was ich persönlich für einen eher am unteren Rand des Möglichen Ansatzes halte.

Insgesamt komme ich dann auf 42.800 km Jahresfahrleistung (2 * 80 * 230 + 6.000). Bei 0,60 € je km fallen also etwa 25.680 € Kosten an (allein ja 10.000 € AfA!), die sich gewinnmindernd auswirken.

Demgegenüber stehen 7.200 € Entnahme (60.000 € *12%) und 11.760 € nichtabziehbare Betriebsausgaben (60.000 € *0,03% * 80 km * 12 Monate - 230 Tage * 80 km *0,30 € ), insgesamt also 18.960 € gewinnerhöhend!

Unterm Strich kann der Unternehmer -obwohl er/sie nur Fahrten Wohnung - Btriebsstätte hat- 6.720 € (25.680 € - 18.960 € ) steuerlich gelten machen, während der ArbN nur 5.520 € geltend machen kann!

Ich sehe da zunächst keine Benachteiligung des Unternehmers! Eher im Gegenteil, mit jedem km, den er/sie privat fährt, erhöht sich zwar der gewinnmindernde Ansatz der Kostem, der gewinnerhöhende Ansatz bleibt jedoch gleich!

Auch die Fahrtenbuchlösung bringt hier keine Vorteile!

Hier würden die Kosten für 6.000 km privat gefahren als Entnahme angesetzt und die verbleibenden Kosten als nichtabziehbare Betriebsausgaben für Fahrten Wohnung - Betriebsstätte angesetzt werden. Als Folge bliebe nur die Entfernungspauschale wie beim ArbN steuerlich wirksam.

Zitat (von Cybert.):
Natürlich bleibt das Führen eines Fahrtenbuches in jedem Fall möglich...
§6 Abs.1 Nr.4 EStG und §4 Abs.5 Nr.6 EStG eröffnen dem Stpfl. ein Wahlrecht, das nur er/sie allein ausüben kann!

Der Stpfl. kann das Wahlrecht dadurch ausüben, dass er von Beginn an kein Fahrtenbuch führt ...
Zitat (von MF123):
Da kein Fahrtenbuch für das (private) Fahrzeug geführt wurde,
Ob dies nun aus Unwissenheit, Faulheit, Dummheit oder wegen sonst irgendetwas erfolgt, ist einzig und allein Sache des Unternehmers! Wenn ich mich jedoch nicht vorher kümmere/erkundige, dann darf man natürlich hinterher nicht jammern und schimpfen über Gott und die achso ungerechte Welt und insbesondere das FA!

Oder man führt ganzjährig ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch und trifft nach Ablauf des Jahres die Entscheidung, welche Methode angewendet werden soll!

Im Übrigen bliebe es selbst bei der Kostendeckelung immer bei dem Ansatz für Fahrten - Betriebsstätte, wie bei einem ArbN, vgl. BMF-Schreiben vom 18.11.2009, Rz. 20.

taxpert

-- Editiert von taxpert am 16.04.2020 14:32

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#7
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4895 Beiträge, 1177x hilfreich)

Das

Zitat (von taxpert):
Wie kommst Du auf 320 km? Es sind doch 80 km einfach, also 160 km pro Tag, oder irre ich mich? Auch die 147.000 km erschließen sich mir nicht ganz, ehrlich gesagt.


bezog sich auf:
Zitat (von reckoner):
Im Extemfall kann es sonst passieren, dass man jedes Jahr den kompletten Kaufpreis oder gar mehr versteuern muss (ab 245 km sollte das der Fall sein). Richtig?


Die Werte hatten nichts mit den km-Angaben des TO zu tun.

Signatur:

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#8
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2372 Beiträge, 631x hilfreich)

Danke! Mit dem Hinweis stelle Koch bei nochmaligem Lesen fest, dass ich es auch gleich hätte verstehen können! Hatte wohl Brett vor‘m Kopf!

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#9
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13743 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

und ich kam auf meine 245 km folgendermaßen (übrigens falsch gerundet, es sind nur 244):

60.000 * 1% *12 =7.200 (es fehlen also noch 52.800)
60.000 * 0,03% *12 * X km = 52.800 (es ist genau die Grenze gesucht, bei der nach einem Jahr der Kaufpreis erreicht wird)
Formel nach X umgestellt, ergibt 244,444.. km

Wenn man dann die üblichen 230 Tage ansetzt kommt man auf nur 56.222 km/Jahr, und das ist nun wirklich deutlich weniger als die typische Laufleistung eines Fahrzeuges.
Wo liegt der Fehler? Ich denke, an der Pauschale bzw. an dem nicht geführten Fahrtenbuch (aber vielleicht auch in meiner Rechnung ;) ).

Nicht mit eingerechnet hatte ich aber die Pendlerpauschale. Wenn man auch die berücksichtigt liegt die Grenze noch um einiges höher, vielleicht passt es ja dann ungefähr.

Stefan

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#10
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4895 Beiträge, 1177x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Nicht mit eingerechnet hatte ich aber die Pendlerpauschale. Wenn man auch die berücksichtigt liegt die Grenze noch um einiges höher, vielleicht passt es ja dann ungefähr.

Die habe ich berücksichtigt, allerdings nur für 245 Tage. Somit müsste die Entfernung noch größer sein, dass man 1,0 BLP versteuern würde.

60.000 = 7.200 + (60.000 * 0,0003 * x * 12) - (230 * x * 0,3) :-)

Passiert manchmal, @taxpert! ;-)

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

Zitat:
es ist genau die Grenze gesucht, bei der nach einem Jahr der Kaufpreis erreicht wird


Und welchen Sinn macht es, diese Grenze zu finden. Die 1%-Versteuerung soll ja nicht nur die Anschaffungskosten, sondern auch die Betriebskosten abdecken.

Im Übrigen sind die zu versteuernden Kosten ohnehin auf die kompletten angefallenen Kosten gedeckelt, so dass eine solche Berechnung sinnfrei ist.

Es bleibt dabei, dass der Unternehmer mit einem AN gleichgestellt ist für den Fall, dass er die kompletten angefallenen Kosten versteuern muss. Der Denkfehler des Fragestellers ist, dass der AN die Kosten aus versteuertem Einkommen leisten muss und der Unternehmer die Kosten aus unversteuertem Einkommen leistet. Daher erfolgt durch die Versteuerung ein entsprechender Ausgleich.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13743 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Und welchen Sinn macht es, diese Grenze zu finden.
Natürlich gar keinen. :)

Ähnlich wie der ganze Thread ...

Stefan

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