Kfz-Steuer - Muss das Finanzamt nicht erst darauf hinweisen, dass die Lastschrift misslang?

30. August 2007 Thema abonnieren
 Von 
briwie
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 20x hilfreich)
Kfz-Steuer - Muss das Finanzamt nicht erst darauf hinweisen, dass die Lastschrift misslang?

Hallo zusammen,

ich weiss nicht ob ich hier mit meiner Frage richtig bin, falls nicht bitte Bescheid geben!

Am 23.08.07 hat das Finanzamt versucht von meinem Konto die Kfz-Steuer abzubuchen, was aber wg fehlender Deckung nicht gelang (ich wusste davon bis dato auch nichts). Nun bekam ich ein Schreiben vom Finanzatm (datiert auf den 28.8.), dass ich die Abgabe nicht entrichtet hätte weil die entsprechende Lastschrift mangels ausreichendem Guthaben nicht eingelöst wurde.
Falls ich nicht sofort überweise (zzgl Säumniszuschlag) würde eine Zwangsvollstreckung eingeleitet werden.

Ich bin total verblüfft, sowas ist mir noch nie untergekommen und ich zahle nicht zum ersten mal Kfz-Steuer. Muss ich das so hinnehmen oder kann ich mich gegen diese "Willkür" wehren? Klar, dass ich die Kfz-Steuer nun selber überweise, aber die Art und Weise wie ich informiert wurde ist doch wohl nicht normal?
Muss das Finanzatm nicht erst darauf hinweisen, dass die Lastschrift misslang und dem Betreffenden erstmal die Gelegenehit geben dies selbst nachzuholen bevor sie mit Zwangsvollstreckung drohen können?
Hat Jemand einen Tipp, wie ich auf dieses Schreiben reagieren kann?

Danke schon mal für Eure Antworten.

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"MfG briwie"

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Das Vorgehen des Finanzamtes ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Aus rechtlicher Sicht wäre nach meiner Kenntnis noch nicht einmal dieser Brief notwendig gewesen. Das Finanzamt hätte auch direkt zwangsvollstrecken dürfen.

-- Editiert von hh am 30.08.2007 09:28:12

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#2
 Von 
briwie
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 20x hilfreich)

Hallo hh,

in welchem Gesetz oder Schriftsatz steht denn, dass das Finanzamt so reagieren darf?

Danke schon mal für eine Antwort.


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"MfG briwie"

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Siehe z.B. § 259 AO

http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__259.html

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#4
 Von 
guest123-1299
Status:
Student
(2376 Beiträge, 252x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#5
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Was machst Du denn hier ?

Die Lösung heißt natürlich: Zweitwagen.

:grins:

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