Hallo liebe Wissenden,
in unserem EkSt-Bescheid 2005 wurde uns diesmal die in 2005 gezahlte Kirchensteuer nicht als Sonderausgabe abgezogen.
Hintergrund:
Im Dezember 2004 haben wir geheiratet und hatten infolgedessen bei der EkSt 2004, eine Steuerrückerstattung zu
verzeichnen. Überwiesen wurde die Erstattung des Guthabens aus 2004 selbstverständlich erst in 2005.
Nun argumentiert der Sachberbeiter des Finanzamtes, dass, da die Rückzahlung ja im Jahr 2005 erfolgt sei, der auf die Kirchensteuer entfallene Anteil, als Erstattung in der EkSt-Erklärung 2005 in Abzug gebracht werden müsse und da diese Erstattung die in 2005 gezahlte Kirchensteuer übersteige, nichts mehr für den Sonderausgabenabzug übrig bleibe.
Ich verstehe diese Argumentation nicht, dachte dass jeweils die tatsächlich gezahlte Kirchensteuer als Sonderabzug abgezogen werden kann. Die Erstattung für 2004, hat doch lediglich das Steuerjahr 2004 im Nachhinein korrigiert.
Kann mir bitte jemand helfen und mir sagen, ob der Sachbearbeiter tatsächlich Recht hat oder sich hier ein Einspruch gegen den Bescheid lohnen würde ?
Vielen Dank schon mal an dieser Stelle !
LG
Traxdata
KiSt-Erstattung in 2004 (wegen Heirat) = kein Sonderausgabenabzug in 2005 ?
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Der Sachbearbeiter beim FA hat tatsächlich Recht, Erstattungen der Kirchensteuer des Vorjahres werden von der gezahlten Kirchensteuer des folgenden Jahres abgezogen, deshalb auch der entsprechend gedruckte Vermerk auf dem Steuerformular.
Gruß
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--- editiert vom Admin
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@oerdiz
Das wäre mir neu.
Wenn im Jahr 2005 eine höhere Kirchensteuerertattung erfolgt, als man überhaupt vom Lohn abgezogen bekommen hat, dann erfolgt nach meiner Kenntnis kein Rücktrag nach 2004.
Sonderausgaben können nicht als Verlust vor- oder rückgetragen werden. Und bezüglich der Kirchesteuerzahlungen gilt das Geldflussprinzip. Es kommt also nicht darauf an, für welches Jahr die Kirchensteuerzahlung war, sondern wann die Erstattung efolgt ist.
Beispiel:
Abgabe der Steuererklärung 2003 erst in 2005. Die Kirchensteuererstattung wird dann nicht etwa in die Erklärung 2004 als Erstattung aufgenommen, sondern in die Erklärung 2005, weil ja die Rückzahlung auch erst in 2005 erfolgt ist.
--- editiert vom Admin
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