Hallo,
meine über 18jährige Tochter macht eine Art Soziales Jahr im EU AUsland. Wahrscheinlich hat sie Kost und Loggie frei und bekommt so eine Art Taschengeld x. Wie verhält es sich jetzt mit dem Unterhalt? Ich weiß noch nicht ob es weiterhin Kindergeld bekommt, kriegt noch meine Ex. Ich werde sie natürlich weiterhin finaziell unterstützen. Einen Titel über zu zahlenden KU gab es nie. Insofern könnte ich die Unterhaltszahlungen nur durch die Überweisungen dem Finanzamt belegen können. Würde das reichen und kann ich den Unterhalt überhaupt in dieser Konstellation absetzen?
-- Editiert von Moderator am 19.04.2017 19:02
-- Thema wurde verschoben am 19.04.2017 19:02
Kind macht fsj im Ezu Ausland, KU absetzbar?
Guten Abend!
Da sich die Tochter zur Zeit nicht schulischer oder beruflicher Ausbildung befindet, hat sie keinen Anspruch auf Unterhalt. Wenn Du sie dennoch finanziell unterstützen möchtest, ist das sehr löblich. Absetzbar ist die Unterstützung aber nicht. Taschengeld kann man ja auch nicht von der Steuer absetzen.
LG nero
-- Editiert von nero070 am 18.04.2017 19:31
Und wie war das hier? Habe ich da was falsch verstanden? zumindest in Bezug auf den Unterhalt?
https://www.familienrecht.de/unterhalt/ausbildungsunterhalt-freiwilliges-soziales-jahr-fsj/
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Hallo,
Zitat :Würde das reichen und kann ich den Unterhalt überhaupt in dieser Konstellation absetzen?
mir ist nicht bekannt dass KU steuerlich absetzbar ist.
lg
edy
Hallo Ihr neuer!
Da hast Du einen der ganz ganz seltenen Fälle gefunden, in dem ein Unterhaltsanspruch auch im FSJ bejaht wurde.
Aber das was edy schrieb, KU ist nicht steuerlich absetzbar. Ehegattenunterhalt hingegen schon.
LG nero
Zitat :KU ist nicht steuerlich absetzbar.
Stimmt so pauschal ja nun auch nicht.
Genauer ist: Wenn das Kind Anspruch auf Kindergeld hat, dann ist nicht der konkrete Unterhalt, sondern der Kinderfreibetrag absetzbar - sofern dieser höher ist als das Kindergeld. Das Kindergeld wird allerdings dagegen gerechnet.
Wenn das Kind keinen Anspruch auf Kindergeld hat (weil es über 25 ist oder dauerhaft im Ausland lebt oder ...), dann sind gezahlte notwendige Unterhaltsleistungen unter Umständen aus außergewöhnliche Belastungen bis zu 7.188,- Euro jährlich absetzbar. Da wird dann allerdings alles dagegen gerechnet, was das Kind an eigenen Einnahmen hat (z.B. das Taschengeld, das beim FSJ gezahlt wird).
Größtes Problem dürfte hier allerdings die schon aufgeworfene Frage sein, ob die Unterhaltszahlungen überhaupt notwendig sind. Wenn das Kind sich nämlich nicht in Ausbildung befindet (oder krank ist), dann bist du ja nicht zu Unterhlat verpflichtet und dementsprechend sind diese Zahlungen freiwillig. Freiwillige Zuwendungen können nun mal keine außergewöhnliche Belastung darstellen.
Wenn das Kind sich nämlich nicht in Ausbildung befindet (oder krank ist), dann bist du ja nicht zu Unterhlat verpflichtet und dementsprechend sind diese Zahlungen freiwillig. Freiwillige Zuwendungen können nun mal keine außergewöhnliche Belastung darstellen. Das Stichwort heißt hier "Erwerbsobliegenheit", d. h., das Kind könnte seinen Lebensunterhalt durch Arbeit finanzieren. Und dann tritt der von quiddje beschriebene Fall ein - mit Verweis auf die Erwerbsobliegenheit verweigert das Finanzamt die Absetzbarkeit.
Und jetzt?
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