Hallo
Kann ich meinen neuen LP mein Kinderfreibetrag überschreiben oder so ohne ihn heiraten zu müssen.
Wenn nicht kann er es irgendwie andersweitig geltend machen,das er für mein kind aus erster ehe mit aufkommt.
Gruß delphine
Kinderfreibeträge auf Steuerkarte ohne Heirat?
13. Februar 2005
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Frage vom 13. Februar 2005 | 12:07
Von
Status: Schüler (281 Beiträge, 57x hilfreich)
Kinderfreibeträge auf Steuerkarte ohne Heirat?
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#1
Antwort vom 14. Februar 2005 | 17:44
Von
Status: Unbeschreiblich (47657 Beiträge, 16843x hilfreich)
Den Kinderfreibetrag kannst Du m.E. nicht auf Deinen neuen Lebenspartner übertragen.
Auch anderweitig kann er die Kosten, die er für Dein Kind übernimmt nicht geltend machen. Es handelt sich dabei um freiwillige Leistungen. Rechtlich ist er nicht zur Übernahme von solchen Kosten verpflichtet.
#2
Antwort vom 15. Februar 2005 | 09:25
Von
Status: Student (2162 Beiträge, 279x hilfreich)
Eine Möglichkeit besteht, wenn Dir (aber nicht Deinem Kind) Sozialleistungen aus dem Grund gestrichen oder gekürzt wurden, weil Dein LG zur Bedarfsgemeinschaft zählt und sein Einkommen angerechnet wird.
Dann kann ein Betrag bis zu 7.680 €/Jahr als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.
quote:
Erwachsen Ihnen Aufwendungen für den Unterhalt oder eine Berufsausbildung einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, können Sie Ihre Aufwendungen bis in Höhe von 7.680 Euro als außergewöhnliche Belastung absetzen.
Ihre Aufwendungen für den Unterhalt eines bedürftigen Angehörigen können Sie als außergewöhnliche Belastung bis zum Höchstbetrag von 7.680 Euro absetzen, ohne dass hier eine zumutbare Belastung abgezogen wird. Voraussetzung ist, dass für den Unterhaltsempfänger weder Sie noch eine andere Person Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag haben und der Unterhaltsempfänger kein oder allenfalls ein Vermögen unter 15.500 Euro besitzt.
Unterhaltszahlungen können Sie absetzen, wenn Sie folgende Personen unterstützen:
• Personen, die Ihnen oder Ihrem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt sind: Das sind Verwandte in gerader Linie, also Kinder, Eltern, Enkelkinder und Großeltern.
• Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft, dem aufgrund des Zusammenlebens öffentliche Mittel, wie Sozialhilfe, Arbeitslosenhilfe, Erziehungsgeld, Wohngeld u. Ä., gekürzt wurden.
• Partner in gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft, denn aufgrund der rechtlichen Unterhaltsverpflichtung nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz zählt der Lebenspartner zu den "gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen".
• Mutter des nichtehelichen Kindes bis zu drei Jahren nach der Geburt des Kindes.
Unterstützen mehrere Personen die gleiche Person, so ist der Unterhaltshöchstbetrag nur im Verhältnis der jeweiligen Aufwendungen anzusetzen.
Quelle: Lexware Steuerhilfe
Der Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte wird ohnehin immer überschätzt, er hat keinen Einfluß auf die zu zahlenden Lohnsteuer, sondern nur auf Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Bei einem KFB von 0,5 und einem Bruttoeinkommen von 2500 € macht das bei Steuerklasse 1 an KiSt 5,77 €/Monat und an SolZ 3,97 €/Monat aus.
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