Sehr geehrte Damen und Herren,
ich und meine beiden Kinder besitzen die Deutsche Staatsbürgerschaft.
Meine Ehefrau hat die Türkische.
Ich habe von mein Arbeitsgeber das Angebot erhalten, in der Türkei für 5 Jahre zu arbeiten.
Wir würden dann alle in die Türkei umziehen.
Die Kinder werden in der Türkei zu schule gehen müssen.
Mein Lohn werde ich aus Deutschland erhalten.
Ich erhalte mein Lohn aus Deutschland und bezahle dementsprechend abgaben.
Haben wir weiterhin Anrecht auf das Kindergeld?
-- Editiert von LPMAN am 15.07.2022 11:38
-- Editiert von LPMAN am 15.07.2022 11:38
-- Editiert von Moderator topic am 15.07.2022 16:31
-- Thema wurde verschoben am 15.07.2022 16:31
-- Editiert von Moderator topic am 18.07.2022 13:02
-- Thema wurde verschoben am 18.07.2022 13:02
Kindergeld im Ausland aber Lohn aus Deutschalnd
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Nach meiner Auffassung bekommst du Kindergeld in der genannten Konstellation nur, wenn du zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehst und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehst. Ansonsten dürfte es nicht funktionieren.
Gäbe es da nicht die Möglichkeit auf KG über die Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger? Siehe hier: https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/kindergeld-33-fiktive-unbeschraenkte-steuerpflicht_idesk_PI20354_HI9293977.html
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Hallo Zusammen,
ja das frage ich mich eigentlich auch.
Wenn ich in die Türkei umziehen, erhalte ja mein Lohn aus einer Firma in Deutschland und bezahle Steuern.
Da ich ja Steurn und abgaben bezhale, sollte ich doch eigentlich anrecht auf Kindergeld haben.
Für mich stellt es sich nach § 63 Abs.1 S.6 EStG wie folgt dar:
"Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a."
(§ 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a EStG verweist abschließend auf § 1 Abs.2 EStG, weshalb eine Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger auf Antrag nach § 1 Abs.3 EStG nicht für einen Anspruch ausreicht.)
Wer dauerhaft im Ausland lebt, muss idR auch keine deutsche Einkommenssteuer oder Sozialversicherung mehr bezahlen.ZitatDa ich ja Steurn und abgaben bezhale, sollte ich doch eigentlich anrecht auf Kindergeld haben. :
Es sei denn, es handelt sich bei der Tätigkeit des TE um eine "Entsendung" durch einen deutschen AG. Dann bleibt der TE in Deutschland steuer- und sozialversicherungspflichtig angestellt.ZitatWer dauerhaft im Ausland lebt, muss idR auch keine deutsche Einkommenssteuer oder Sozialversicherung mehr bezahlen. :
Das dürfte über einen Zeitraum von 5 Jahren nicht möglich sein. Unabhängig davon muss man aber auch keine deutsche Einkommenssteuer bei einer längerfristigen Entsendung bezahlen, wenn man ausschließlich im Ausland lebt.ZitatEs sei denn, es handelt sich bei der Tätigkeit des TE um eine "Entsendung" durch einen deutschen AG. Dann bleibt der TE in Deutschland steuer- und sozialversicherungspflichtig angestellt. :
Falsch. Innerhalb der EU ist die Entsendung max 24 Monate möglich. In Drittstaaten sind längere Zeitdauern möglich. Z.B. in den USA: 5 Jahre. Bei der Türkei müsste man es evaluieren.ZitatDas dürfte über einen Zeitraum von 5 Jahren nicht möglich sein. Unabhängig davon muss man aber auch keine deutsche Einkommenssteuer bei einer längerfristigen Entsendung bezahlen, wenn man ausschließlich im Ausland lebt. :
ZitatGäbe es da nicht die Möglichkeit auf KG über die Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger? :
Die Voraussetzungen, nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt zu werden liegen hier aber nicht vor.
ZitatWenn ich in die Türkei umziehen, erhalte ja mein Lohn aus einer Firma in Deutschland und bezahle Steuern. :
Steuern und Sozialabgaben müssen aber in der Türkei nach türkischem Recht bezahlt werden.
ZitatEs sei denn, es handelt sich bei der Tätigkeit des TE um eine "Entsendung" durch einen deutschen AG. Dann bleibt der TE in Deutschland steuer- und sozialversicherungspflichtig angestellt. :
Die Aussage ist falsch.
ZitatInnerhalb der EU ist die Entsendung max 24 Monate möglich. :
Das gilt hinsichtlich der Sozialleistungen. Steuerrechtlich geht die Steuerpflicht schon bei mehr als 183 Tagen auf den anderen Staat über.
ZitatIn Drittstaaten sind längere Zeitdauern möglich. Z.B. in den USA: 5 Jahre. :
Das Sozialversicherungsabkommen mit den USA gilt aber nicht für Kindergeld. Steuerrechtlich gilt ebenfalls eine Grenze von 183 Tagen.
ZitatBei der Türkei müsste man es evaluieren. :
Das Sozialversicherungsabkommen mit der Türkei enthält keine vergleichbare Regelung. Es gilt daher das Sozialversicherungsrecht der Türkei.
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