Hallo,
mal wieder einr Frage, die mir "unerklärlich" ist
Also,
mein Schwager hat aus vorehelicher Zeit eine volljährige Tochter, die bei ihrer Mutter lebt und seit 2 1/2 Jahren eine Ausbildung macht.
Nun muss er nach richterlichem Beschluss auch während der Ausbildung Unterhalt zahlen. Aus diesem Grund hat er die Tochter als 2. Kind auf der Steuerkarte eintragen lassen. Dazu sei gesagt, dass er kein Kindergeld bekommt!
Bei seiner Steuererklärung hat der Herr aus dem Finanzamt nun Kindergeld eingetragen, obwohl keines ausgezahlt (und auch nicht beantragt) wurde. Telefonisch hat das der Herr mit § 9 BGB
begründet - was auch immer der Wohnsitz eines Soldaten
damit zu tun hat ???????
Meine Frage:
Auf dem Steuerbescheid steht jetzt sinngemäß, dass durch das ausgezahlte Kindergeld irgendein Freibetrag "aufgebraucht" ist, dieser Freibetrag nicht mehr angerechnet werden kann.
Ist das so rechtens und durch welchen § ist das geregelt?
Vom FA bekommt man hierzu keine (richtige) Antwort
Danke und Gruss
MichiM
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"So dumm wie ich bin,
sehe ich noch lange nicht aus "
Kindergeld nicht erhalten - trotzdem...
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?



Was der § 9 BGB
damit zu tun haben soll, ist mir auch nicht klar. Dennoch hat der Finanzbeamte recht. Wer einen halben Kinderfreibetrag erhält, muss sich auch das halbe Kindergeld anrechnen lassen. Das ergibt sich aus:
§ 31 Abs. 1 Satz 4 EStG
Ist der Abzug der Freibeträge für Kinder günstiger als der Anspruch auf Kindergeld, erhöht sich die unter Berücksichtigung des Abzugs der Freibeträge für Kinder ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld; bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt.
Bei der Berechnung des Unterhaltes wird das Kindergeld ja mit einbezogen und wirkt sich zumindest bei höheren Einkommen auch mindernd auf den Kindesunterhalt aus.
Bei der Berechnung des Unterhaltes wird das Kindergeld ja mit einbezogen
und wirkt sich zumindest bei höheren Einkommen auch mindernd auf den Kindesunterhalt aus.
Genau das ist das Problem - das ist nämlich nicht der Fall.
Wie meine Schwester mir gerade sagte, hat der Richter bei der Unterhaltsklage gesagt, dass die Einberechnung des Kindergeldes vor 3 Jahren (?) geändert wurde.
Ist das richtig, oder was kann damit gemeint sein?
Gruss
MichiM
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"So dumm wie ich bin,
sehe ich noch lange nicht aus "
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Keine Antwort und schon das nächste Problem
Mein Schwager hat dem Finanzamt jetzt mitgeteilt, dass das Kindergeld weder an ihn ausgezahlt, noch beim Unterhalt angerechnet wurde.
Ist es dann richtig, dass das 1/2 Kind überhaupt nicht berücksichtigt wird / werden darf?
Gruss
MichiM
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"So dumm wie ich bin,
sehe ich noch lange nicht aus "
Wenn Dein Schwager Unterhalt zahlt, dann steht ihm auch der halbe Kinderfreibetrag zu. Die Hälfte des Kindergeldes wird in jedem Fall angerechnet, unabhängig davon, ob er es ausbezahlt bekommen hat oder ob es auf den Unterhalt angerechnet wird.
Der Kinderfreibetrag wirkt sich daher im Regelfall nur auf den Solidaritätszuschalg und ggfls. auf die Kirchensteuer aus.
Nur bei hohen Einkommen ist die Steuerersparnis bei der Einkommensteuer höher, als das angerechnete Kindergeld.
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