Kindergeld soll zurückgezahlt werden

27. Mai 2010 Thema abonnieren
 Von 
hansabig
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 3x hilfreich)
Kindergeld soll zurückgezahlt werden

Ich hatte das Thema bereits im Verwaltungsrechttopic eröffnet, jedoch teilte man mir dort mit, dass ich hier wahrscheinlich besser aufgehoben bin.

Wir haben folgendes Problem.
Meine Freundin hat im Juli 2009 ihre Ausbildung abgeschlossen (zu dem Zeitpunkt 22, nun 23 Jahre alt).

Seit April 2009 studiert sie zeitgleich über die Firma (Fernstudium - ca. ein bis zwei Mal im Monat, jeweils Freitag und Samstag ungefähr 4 bis 6h pro Tag).

Bis Juli 2009 hat sie Kindergeld erhalten. Bis hier her alles nachvollziehbar...

Nun hat sie in Ihrer Jahresprognose, welche man immer erstellen muss, logischerweise alle Einnahmen angegeben. Bis Zum Ausbildungsende 2009 liegt sie auch unter der Einkommensgrenze.

Telefonisch wurde ihr mitgeteilt, dass bei ihr die Einnahmen des ganzen Jahres angerechnet werden (auf Grund des Fernstudiums), also nicht nur bis Ausbildungsende. So kommt sie natürlich durch ihre Einnahmen von August bis Dezember 2009 über die Einkommensggrenze und soll dann alles an Kindergeld zurückzahlen (von Januar bis Juli 2009).

Ist das so rechtens? Es ist doch überall vermerkt, dass man Anspruch auf Kindergeld bis zum Ausbildungsende hat. Sie kann doch nicht bestraft werden, nur weil sie schon während ihre Ausbildung mit dem Studium begonnen hat?!...

Es kann doch nicht sein, dass sie auf Grund des Studiums quasi bestraft wird und das ganze letzte Jahr als "Azubi/Student" gezählt wird, nur weil sie gleichzeitigt angefangen hat zu studieren. Hätte sie im Sommersemester oder WS 2010 angefangen, würde das niemanden interessieren oder hätte sie es gar nicht erst angegeben...

Auf Grund eines Auswahlverfahrens im Unternehmen sowie durch die guten Abschlussnoten in der Ausbildung wurde ihr dieses Studium erst ermöglicht. Hätte sie es nicht bestanden oder wäre durch die Ausbildung gefallen, hätte sie nichts zurückzahlen müssen.

Für mich absolut nicht nachvollziehbar, zu mal sie ihr Ausbildungsziel ja erreicht hat und das Studium nur eine Art Fortbildung ist und nicht der Berufsfindung dient...

Wir würden uns sehr über Antworten/Hinweise/Vorschläge freuen.

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-- Editiert am 27.05.2010 19:06

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8 Antworten
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#1
 Von 
guest-12317.05.2011 21:04:02
Status:
Schüler
(397 Beiträge, 119x hilfreich)

Das Studium gehört zur Ausbildung und somit ist das Einkommen des gesamten Kalenderjahres zu berücksichtigen.

Bundesfinanzhof Urteil vom 21.1.2010, III R 68/08


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#2
 Von 
hansabig
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke für die Antwort, das Urteil ist mir bekannt. Bitte helf mir auf die Sprünge, wenn ich es falsch deute.

Es steht doch eindeutig unter Entscheidungsgründe geschrieben, dass das Kind sich im ganzen Jahr in der Berufsausbildung befinden muss. (Punkt 8: "Wird das Kind nicht während des gesamten Jahres für einen Beruf ausgebildet, ist der Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 7 EStG zu kürzen.") oder Punkt 9
a) "In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. "

-> Trifft doch überhaupt nicht zu!

Es ist doch nun der Fall, dass sie ihre Ausbildung abgeschlossen hat und das Studium nicht der Berufsfindung dient - quasi auf den Beruf aufbaut und somit als Fortbildung anzusehen ist. Das Studium selbst kann man OHNE den Beruf zu erlernen, gar nicht absolvieren! Außerdem kann man das Studium doch nicht als Berufsfindung ansehen, da es monatlich teilweise willkürliche Stundenansetzungen gibt. Manchmal nur ein Tag mit 6h pro Monat. Mal 2 Tage mit 6h bzw. 8h. Ein anderes Mal findet kein Unterricht statt oder es gibt auch Monate mit jeweils 4 Schulungstagen und jeweils 6h. Aber insgesamt kommt man monatlich im Schnitt nicht einmal auf 32h.

Kann man über dieser Schiene was erreichen?

Ich verstehe ja, dass Sie sich im gesamten Jahr in einer Art Lernprozess befindet, aber die Ausbildung zum Beruf an sich war doch bereits im Juli abgeschlossen.

Hätte sie in diesem Jahr begonnen, wärs egal gewesen. Das ergibt einfach keinen Sinn...

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#3
 Von 
guest-12317.05.2011 21:04:02
Status:
Schüler
(397 Beiträge, 119x hilfreich)

quote:
Manchmal nur ein Tag mit 6h pro Monat. Mal 2 Tage mit 6h bzw. 8h. Ein anderes Mal findet kein Unterricht statt oder es gibt auch Monate mit jeweils 4 Schulungstagen und jeweils 6h. Aber insgesamt kommt man monatlich im Schnitt nicht einmal auf 32h.


Sinn eines Fernstudiums ist es ja gerade von zu Hause aus zu arbeiten und evtl. Präsenzseminare sind doch nur Ergänzung.

quote:
Außerdem kann man das Studium doch nicht als Berufsfindung ansehen


Da weder bekannt ist, welchen Beruf deine Freundin hat, noch was sie studiert, kann hier niemand sagen, ob es zur Berufsausbildung gehört.

Höhere Abschlüsse (z.B. Meister, Fachwirt) gehören jedenfalls zur Ausbildung.

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#4
 Von 
hansabig
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 3x hilfreich)

Also sie hat Sozialversicherungsfachangestellte gelernt. Studium hat den Abschluss Bachelor of Science in Betriebswirtschaftslehre mit einer Spezialisierung.

Sie arbeitet ja in ihrem Beruf. Die Berufsfindung ist doch demnach abgeschlossen und darauf bezieht sich ja das Gesetz...

Man sollte das vielleicht wirklich mal zur Prüfung vorlegen. Eindeutig finde ich das alles nicht...

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#5
 Von 
guest-12317.05.2011 21:04:02
Status:
Schüler
(397 Beiträge, 119x hilfreich)

Wenn sie eine Bachelor in BWL anstrebt, hat sie mit dem Anschluss Sozialversicherungsfachangestellte einen Teilabschnitt ihres Berufsziels erreicht, aber offensichtlich noch nicht ihr persönliches Endziel (§ 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG : für einen Beruf ausgebildet wird).

Es tut mir leid, aber so wie ich es einschätze, liegt deine Freundin 2009 über dem Grenzbetrag.

Bleibt die Frage, warum man der Familienkasse das Studium auf die Nase gebunden hat.

Bis Mitte 2008 war es so, dass der Kindergeldanspruch mit Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit automatisch endete. Aber da musste ja durch alle Instanzen durchgeklagt werden. Mit dem Ergebnis, dass halt nicht jeder davon profitiert. :augenroll:

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#6
 Von 
hansabig
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 3x hilfreich)

Alles ein absoluter Witz... Anders kann man das nicht formulieren. Wir haben uns nochmal erkundigt und sollen erstmal Widerspruch einlegen, da es viele ähnliche Fälle gibt, die gegenwärtig durch den Bundesfinanzhof geprüft werden... Bei positiven Ausgang kann man wohl mit einer Rückzahlung rechnen, allerdings muss man den Gesamtbetrag natürlich erstmal entrichten... Sind ja "nur" knapp 2000€... Wo soll das bloß hinführen? Nun wird man schon dafür bestraft, dass man sich selber weiterbildet bzw. in seine Zukunft investiert. Ehrlichkeit ist sowieso fehl am Platze...

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#7
 Von 
ratefuchs
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 8x hilfreich)

Hallo,
ja, das kommt mir so bekannt vor. Habe wegen eines solchen Falles damalss sogar einen Rechtsanwalt beauftragt.
Mein Sohn - damals ausbildungssuchend - bekam Kindergeld, weil er unter der Einkommensgrenze lag. Dann fing er im Oktober eine Umschulung an, bekam dadurch mehr Geld. prompt musste ich für das gesamte Jahr rückwirkend das Kindergeld zurückzahlen.
Ich versthe das Gesetz bis heute nicht. Bin aber nicht damit durchgekommen. War ja klar.
Trotzdem noch liebe Grüße
karin.r

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#8
 Von 
guest-12317.05.2011 21:04:02
Status:
Schüler
(397 Beiträge, 119x hilfreich)

Es gibt verschiedene Konstellationen:

1. Ausbildungsplatzsuchend und Vollzeit
2. Übergangszeit und Vollzeit
3 . Ausbildung und Vollzeit

Meine persönliche Meinung:

Nr. 1 und 2 haben gute Aussichten, dass die Familienkassen zukünftig Vergleichsberechnungen machen müssen und die günstigere Variante wird angewendet.
Siehe hierzu auch das BFH:

quote:<hr size=1 noshade>Eine Vollzeiterwerbstätigkeit kann eine Berücksichtigung als Kind nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ausschließen, wenn das Kind sie in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG ) oder während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ) ausübt (BFH-Urteile vom 19. Oktober 2001 VI R 39/00 , BFHE 197, 92 , BStBl II 2002, 481 ; vom 14. Mai 2002 VIII R 83/98 , BFH/NV 2002, 1551 ; Senatsurteile vom 15. September 2005 III R 67/04 , BFHE 211, 452 , BStBl II 2006, 305 ; vom 23. Februar 2006 III R 8/05 , III R 46/05 , BFHE 212, 486 , BStBl II 2008, 704 ; vom 20. Juli 2006 III R 58/05 , BFH/NV 2006, 2249 ). An dieser Rechtsprechung hat sich --entgegen der Auffassung der Verwaltung (vgl. Verfügung des Bundeszentralamts für Steuern vom 4. Juli 2008 St II 2-S 2282-138/2008, BStBl I 2008, 716)-- durch das Senatsurteil vom 16. November 2006 III R 15/06 (BFHE 216, 74 , BStBl II 2008, 56 ) nichts geändert. <hr size=1 noshade>


Bei Nr. 3 wird es aber allem Anschein nach zu keiner Vergleichsberechnung kommen. Wieder BFH:
quote:<hr size=1 noshade>Demgegenüber schließt eine Vollzeiterwerbstätigkeit neben einer ernsthaft und nachhaltig betriebenen Ausbildung die Berücksichtigung als Kind in der Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ) nicht aus (z.B. BFH-Urteile vom 26. November 2003 VIII R 30/03 , BFH/NV 2004, 1223 ; vom 30. November 2004 VIII R 9/04 , BFH/NV 2005, 860 ; vom 14. Dezember 2004 VIII R 44/04 , BFH/NV 2005, 1039 ; Senatsbeschlüsse vom 31. Juli 2008 III B 64/07 , BFHE 222, 471 , BFH/NV 2008, 1932 , und vom 19. September 2008 <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III%20B%20102/07" target="_blank" class="djo_link" title="BFH, 19.09.2008 - III B 102/07: Kindergeld für sog. "dualen Ausbildungsgang" - Vorliegen einer ...">III B 102/07</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BFH/NV%202009,%2016" target="_blank" class="djo_link" title="BFH, 19.09.2008 - III B 102/07: Kindergeld für sog. "dualen Ausbildungsgang" - Vorliegen einer ...">BFH/NV 2009, 16</a>; Senatsurteil vom 22. Oktober 2009 III R 29/08 , nicht amtlich veröffentlicht). Die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte sind daher bei der Prüfung, ob der --ggf. anteilige-- Jahresgrenzbetrag überschritten wurde, einzubeziehen. <hr size=1 noshade>


Mal schauen, wann das Bundeszentralamt für Steuern tätig wird und den Familienkasse eine entsprechende Dienstanweisung gibt.

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