Kindergeldrückforderung - liegt leichtfertige Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung vor?

18. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
svenbjörn
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 5x hilfreich)
Kindergeldrückforderung - liegt leichtfertige Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung vor?

Hallo,

folgender Sachverhalt hat sich tatsächlich so zugetragen. Er entspricht vollständig der Wahrheit:

Vor einigen Jahren wollte ich ein Praktikum im Ausland machen. Ich kläre alles telefonisch ab und bat um eine Praktikumsbescheinigung für 1 Jahr. Wir waren uns einig gewesen und der Praktikumsbetrieb stellte mir eine solche Bescheinigung aus. Diese lag ich dem Kindergeldantrag bei - er wurde stattgegeben.

Noch bevor ich das Praktikum antreten konnte wollte ich letzte Details telefonisch abklären. Jetzt wollte mich der Praktikumsbetrieb nicht mehr haben. Einen Vetrag hatten wir noch nicht abgeschlossen, sodass ich nichts in der Hand hatte. Die Reise wurde bereits gebucht. Die Kosten für den Flug waren bereits von meinem Konto abgebucht worden.

Kurz darauf meldete ich mich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend (erst später fand ich heraus, dass ich mich lieber ausbildungssuchend hätte melden sollen) für die Dauer von 8 Monaten für den Zeitraum indem das Kindergeld geflossen war. 4 Monate (jeweils zwei Mal für zwei Monate) meldete ich mich von der Agentur für Arbeit ab und reiste ins Ausland.

Klar ist: Das Kindergeld wurde zuunrecht bezogen und muss bei Bekanntgabe zurückgezahlt werden. Der Kindergeldberechtigte ist dafür verantwortlich. Im Falle einer Rückforderung könnte er es auch in einem Stück zurückzahlen.

Meine konkreten Fragen lauten:

- Handelt es sich bei dem obig genannten Sachverhalt um eine Ordnungswidrigkeit nach https://dejure.org/gesetze/AO/378.html oder um eine Steuerhinterziehung nach https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__370.html ?

- Hat jemand aus dem Forum schon einmal eine ähnliche Situation gemacht und kann aus Erfahrung sagen, wie es bei ihm gelaufen ist?

Mein Anliegen ist eindeutig darauf hinzuwirken, dass der Sachverhalt als Ordnungswidrigkeit gemäß § 378 AO gesehen wird.

Danke für eure Hilfe im Voraus.

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14 Antworten
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#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32837 Beiträge, 17252x hilfreich)

Vor einigen Jahren wollte ich ein Praktikum im Ausland machen. Und zwar vor wievielen Jahren? Sowas verjährt schließlich auch mal...

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Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
svenbjörn
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 5x hilfreich)

Für das Jahr 2014-2015. Die letzte Kindergeldzahlung erfolgte 2015.

Über die Verjährungsfristen bin ich mir im Klaren.

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32837 Beiträge, 17252x hilfreich)

Es scheint Hinterziehung zu sein: https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/steuerstraftaten-beim-kindergeldbezug_164_139242.html

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
svenbjörn
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 5x hilfreich)

In den Hinweisen der Kindergeldkasse 2017 ist das etwas anders aufgeführt.

Die Tendenz geht eher in Richtung leichtfertiger Steuerverkürzung...

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32837 Beiträge, 17252x hilfreich)

In den Hinweisen der Kindergeldkasse 2017 ist das etwas anders aufgeführt. Und die findet man wo?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#6
 Von 
svenbjörn
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 5x hilfreich)

Ich denke, dass es letztenendes ein Mittelding ist und es auf dem Ermessensspielraum des Sachbearbeiters ankommt. In dem Link von Dir findet sich sowohl das eine also auch das andere in meinem Sachverhalt wieder. In der Dienstanweisung von 2017 steht sinngemäß drinne "dass im Zweifel zugunsten des Betroffenen" entschieden, wenn es nciht ganz klar ist, ob ein bedingter Vorsatz oder Leichtsinnigkeit vorliegt.

Von bedingten Vorsatz war bei mir auch nie die Rede oder der Wunsch es zu tun. In der Summe war es eine Leichtsinnigkeit.

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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32837 Beiträge, 17252x hilfreich)

In der Dienstanweisung von 2017 steht sinngemäß drinne "dass im Zweifel zugunsten des Betroffenen" entschieden, wenn es nciht ganz klar ist, ob ein bedingter Vorsatz oder Leichtsinnigkeit vorliegt. Um meine Frage zu wiederholen: Wo findet man die?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#8
 Von 
svenbjörn
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
In den Hinweisen der Kindergeldkasse 2017 ist das etwas anders aufgeführt. Und die findet man wo?


Hier, der erste Link:

https://www.google.de/search?source=hp&ei=8a6JWo-BFo7fwQLV_5DgCQ&q=kindergeldkasse+dienstanweisungen+2017&oq=kindergeldkasse+dienstanweisungen+2017&gs_l=psy-ab.3...561.7757.0.7987.40.32.1.5.5.0.147.2920.17j13.30.0....0...1c.1.64.psy-ab..5.33.2693...0j0i131k1j0i22i30k1j0i8i13i30k1j33i160k1.0.DWu5njxhm-I

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#9
 Von 
svenbjörn
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 5x hilfreich)

Aus der Dienstanweisung habe ich etwas herauskopiert:

Zitat:
)
(2) 1Da der objektive Tatbestand in § 378 AO mit dem in § 370 AO übereinstimmt, ist § 378 AO häufig dann anzuwenden, wenn zwar der Verdacht auf Steuerhinterziehung besteht, der für die Verwirklichung des Straftatbestandes erforderliche Vorsatz (§ 15 StGB ) aber nicht nachgewiesen werden kann, und die Voraussetzungen für Leichtfertigkeit vorliegen. 2Der Tatbestand des § 378 AO wird daher in der Praxis häufig als Auffangtatbestand in Erscheinung treten, und zwar immer dann, wenn die Durchführung eines Strafverfahrens wegen des Verdachts einer Steuerhinterziehung i. S. d. § 370 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AO letztlich daran scheitert, dass Vorsatz bei Beachtung strafrechtlicher Beweisgrundsätze nicht nachgewiesen werden kann, hingegen eine Leichtfertigkeit. 3Im Zweifel ist zu Gunsten des Betroffenen zu entscheiden. 4Das gleiche gilt, wenn eine Aufklärung aussichtslos erscheint oder mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand verbunden wäre.

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#10
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32837 Beiträge, 17252x hilfreich)
Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#11
 Von 
svenbjörn
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 5x hilfreich)

Angenommen es kommt wirklich zu einen Verfahren gemäß §370 AO wegen Steuerhinterziehung.

Ist es möglich die Sache auch auf dem außergerichtlichen Wege zu klären? Zum Beispiel durch eine solche "Einstellungsauflage"? Mir ist klar, dass eine Geldstrafe nach Tagessätzen berechnet wird. Aber wenn dadurch weiteres Unheil wie ein Vermerk im Bundeszentralregister etc und weitere Gerichts- und Anwaltskosten vermieden werden können, wäre das natürlich brauchbar.

Edit: Das liest sich doch erfreulich:

https://www.lhp-rechtsanwaelte.de/themen/steuerstrafverfahren/einstellung-steuerstrafverfahren-gegen-auflage/

-- Editiert von svenbjörn am 18.02.2018 18:39

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#12
 Von 
svenbjörn
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 5x hilfreich)

Eine wichtige Sache noch:

Für den obig gennanten Zeitraum gingen sämtliche Zahlungen auf mein Konto ein. Der Kindergeldberechtigte hat nachweislich und de facto nichts von dem Geld bekommen. Kann das in irgendeiner Form:

1.) strafmildernd wirken?
2.) Auswirkungen auf die Höhe einer Geldbuße (sofern der Tatbestand der Steuerhinterziehung positiv fesgestellt worden ist) haben?
3.) Und wie verhält es sich mit §169 AO ?

Zitat:
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

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#13
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Auch eine Einstellung nach § 153a läuft über das Gericht, da dieses zustimmen muss.

2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32837 Beiträge, 17252x hilfreich)

Nein - das Gericht muß nur zustimmen, wenn schon Anklage erhoben wurde. Insofern ist die Verfahrenseinstellung im Normalfall allein Sache der Staatsanwaltschaft und hier im Steuerrecht der Bußgeld- und Strafsachenstelle.

-- Editiert von muemmel am 19.02.2018 13:03

Signatur:

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