Kindesunterhaltszahlungen steuerlich geltend machen?

29. Mai 2023 Thema abonnieren
 Von 
Destino30
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)
Kindesunterhaltszahlungen steuerlich geltend machen?

Hallo,

Frage:

Ich habe einen Freund, dem ich bei seiner Einkommensteuererklärung unterstütze.
Er erhält einen Arbeitslohn aus nicht-selbständiger Arbeit, ist in der Lohnsteuerklasse 1 und hat einen Kinderfreibetrag von 1 auf seiner Lohnsteuerkarte.

Frage 1)
Er leistet Kindesunterhaltszahlungen an seine Ex-Frau für seine zwei Kinder, die bei ihr leben.
Kann er die jährlichen Kindesunterhaltszahlungen in irgendeiner Form steuerlich geltend machen?
Für die beiden Kinder wird weiterhin von der Familienkasse Kindergeld an die Ex-Frau gezahlt.

Frage 2)
Ist das korrekt, dass obwohl die beiden Kindern bei der Frau leben, er einen Kinderfreibetrag von 1 auf seiner Lohnsteuerkarte hat? Ich dachte immer, die Kinderfreibeträgen stehen lediglich dem Elternteil zu, bei denen die Kinder leben für die Kindergeld empfangen bzw. der Kinderfreibetrag geltend gemacht wird.

Frage 3)
Im Zuge einer Günstigerprüfung wird ja durch das zuständige Finanzamt kontrolliert, ob man durch das Kindergeld (Kindergeld im Monat * 12) oder geltend machen des Kinderfreibetrages "günstiger" gestellt ist.
Solange sich durch das Empfangen von Kindergeld die Situation positiver auswirkt, hat man dann überhaupt irgendwelche Vorteile durch einen Kinderfreibetrag?

Danke vorab.

-- Editiert von User am 29. Mai 2023 22:17

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33614 Beiträge, 17527x hilfreich)

1. Nein.
2. Ja.
3. Nein (abgesehen davon, dass man weniger Kirchensteuer zahlt).

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Destino30
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort!!

Ich habe gelesen, dass man Unterhaltszahlungen an Kindern steuerlich geltend machen kann, sobald weder Kindergeld mehr gezahlt, noch Kinderfreibeträge geltend gemacht werden.

Das verstehe ich allerdings nicht. Die Voraussetzungen für die Zahlung Kindergeld/Kinderfreibetrag sind ja fast die selben, wie die Bedingungen für den Anspruch an Kindesunterhalt.

In welchem Fall also, könnte es denn vorkommen, dass das Kind über 18 ist und aus Gründen (Erwerbstätig oder abgeschlossene Berufsausbildung) kein Kindergeld/Kinderfreibetrag erhält aber weiterhin Anspruch auf Kindesunterhaltszahlungen gültig sind?

Das muss ich verstehen. Also ist die Frage eher: Wann ist man zu Kindesunterhalt verpflichtet, wenn aber gleichzeitig kein Kindergeld ausgezahlt / Kinderfreibetrag gewährt wird?

-- Editiert von User am 29. Mai 2023 23:16

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48836 Beiträge, 17198x hilfreich)

Zitat (von Destino30):
Ich habe gelesen, dass man Unterhaltszahlungen an Kindern steuerlich geltend machen kann, sobald weder Kindergeld mehr gezahlt, noch Kinderfreibeträge geltend gemacht werden.


Das ist richtig.

Zitat (von Destino30):
In welchem Fall also, könnte es denn vorkommen, dass das Kind über 18 ist und aus Gründen (Erwerbstätig oder abgeschlossene Berufsausbildung) kein Kindergeld/Kinderfreibetrag erhält aber weiterhin Anspruch auf Kindesunterhaltszahlungen gültig sind?


Wenn das Kind über 25 Jahre alt ist und sich noch in Ausbildung befindet.

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17695 Beiträge, 9688x hilfreich)

... oder wenn das Kind eine Ausbildung / ein Studium im nicht-EU-Ausland macht.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#5
 Von 
Destino30
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für eure Antworten - echt!

Letzte Frage und folgendes Szenario:
Freund ist geschieden, zahlt Kindesunterhalt an seine Frau, die Kinder leben bei ihr.
Er hat auf seiner Lohnsteuerkarte einen Kinderfreibetrag von 1,0.

Frage 1)
Dadurch das er Kindesunterhalt zahlt und auf seiner Lohnsteuerkarte einen KFB hat, sollte er auch die "Anlage Kind" in ELSTER ausfüllen?

Frage 2)
dort (Anlage Kind) hat er doch dann, solange für die Unterhaltspflichtigen Kinder Kindesunterhalt gezahlt wird, entsprechend seinen Anspruch auf Kindergeld mit der Hälfte des ausgezahlten Jahresbetrag an Kindergeld zu berücksichtigen, richtig?

Frage 3)
Wenn Frage 2 = Ja - überprüft auch in so einem Fall das Finanzamt nach einer Günstigerprüfung - bedeutet die Frage: Ist es für den Steuerzahler "günstiger", wenn die Hälfte des ihm zustehenden Kindergeldes von seinen Unterhaltszahlungen abgezogen wird oder er zahlt den vollen Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle und es wird bei ihm der Kinderfreibetrag berücksichtigt?

-- Editiert von User am 30. Mai 2023 14:41

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48836 Beiträge, 17198x hilfreich)

Zitat (von Destino30):
Dadurch das er Kindesunterhalt zahlt und auf seiner Lohnsteuerkarte einen KFB hat, sollte er auch die "Anlage Kind" in ELSTER ausfüllen?


Ja

Zitat (von Destino30):
dort (Anlage Kind) hat er doch dann, solange für die Unterhaltspflichtigen Kinder Kindesunterhalt gezahlt wird, entsprechend seinen Anspruch auf Kindergeld mit der Hälfte des ausgezahlten Jahresbetrag an Kindergeld zu berücksichtigen, richtig?


Richtig

Zitat (von Destino30):
Ist es für den Steuerzahler "günstiger", wenn die Hälfte des ihm zustehenden Kindergeldes von seinen Unterhaltszahlungen abgezogen wird oder er zahlt den vollen Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle und es wird bei ihm der Kinderfreibetrag berücksichtigt?


Die Günstigerprüfung wird in jedem Fall durchgeführt. Die zweite Variante ist rechtlich auch gar nicht möglich, denn steuerrechtlich wird das halbe Kindergeld auch dann angerechnet, wenn der volle Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle gezahlt wird. Wenn der Steuerzahler mehr zahlt als den Zahlbetrag laut Düsseldorfer Tabelle, dass ist das seine Privatsache.

Das Finanzamt interessiert sich erst für den tatsächlich gezahlten Unterhalt, wenn Person A zu weniger als 75% seiner Unterhaltspflicht nachkommt.

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#7
 Von 
Destino30
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für deine Antwort!

Bedeutet also in seinem Fall, dass Kindergeld zur Hälfte IN JEDEM FALL berücksichtigt wird.
Jetzt ist ja so, dass er aber faktisch die Hälfte des Kindergeldes nicht erhält. Was würde das denn steuerrechtlich für ihn bedeuten, wenn das Kindergeld in „Anlage Kind" berücksichtigt, er aber davon scheinbar ja nichts hat?

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#8
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1402 Beiträge, 525x hilfreich)

Zitat (von Destino30):
Jetzt ist ja so, dass er aber faktisch die Hälfte des Kindergeldes nicht erhält


Wie kommst du darauf, dass er das hälftige Kindergeld nicht bekommt?

Bei der Unterhaltsberechnung wird vom Bedarf das hälftige Kindergeld abgezogen und ergibt damit den Zahlbetrag, den er monatlich für die Kinder überweist.

Vielleicht wäre es ür deinen Freund sinnvoller sich bei der Lohnsteuererklärung Hilfe von einem Fachmann zu holen

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Destino30
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich hab das Prinzip ja verstanden. Ein kleines Verständnisproblem habe ich aktuell noch beim Thema Freibetrag. Die Hälfte des Freibetrags steht ihm ja zu.

Was kann er mit dem Freibetrag anstellen? Im Prinzip ja das selbe wie als ob er noch mit seiner Frau zusammenleben würde.

Das Finanzamt prüft, was günstiger für ihn ist. a) Die Berücksichtigung des Kindergeldes, die sich ja dann in den Unterhaltszahlungen „wieder finden" oder b) durch den KFB das zu versteuernde Einkommen und die daraus resultierende Steuerlast „günstiger" ist, als wenn die Hälfte des Kindergeldes bei ihm berücksichtigt würde.

Meine Frage ist einfach zum Verständnis - wenn ich b) richtig zusammengefasst habe und das zum Tragen kommt (also KFB günstiger als Kindergeld), werden ihm die Kindergeldzahlungen in den Unterhaltszahlungen nicht berücksichtigt, weil er ja mit seiner Minderung der Steuerlast durch den KFB mehr Geld zurück erhält - ist das so richtig?

Richtig ?


-- Editiert von User am 30. Mai 2023 16:21

-- Editiert von User am 30. Mai 2023 16:22

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48836 Beiträge, 17198x hilfreich)

Zitat (von Destino30):
Was kann er mit dem Freibetrag anstellen? Im Prinzip ja das selbe wie als ob er noch mit seiner Frau zusammenleben würde.


Im Prinzip ja, aber wenn er getrennt lebt und somit die Steuerklasse 1 hat, dann greift die Günstigerprüfung deutlich eher zu Gunsten des Kinderfreibetrages.

Zitat (von Destino30):
wenn ich b) richtig zusammengefasst habe und das zum Tragen kommt (also KFB günstiger als Kindergeld), werden ihm die Kindergeldzahlungen in den Unterhaltszahlungen nicht berücksichtigt, weil er ja mit seiner Minderung der Steuerlast durch den KFB mehr Geld zurück erhält - ist das so richtig?


Nein, an den Unterhaltszahlungen ändert sich nichts. Man bekommt ja im Rahmen der Steuererklärung auch nur die Differenz zwischen Kindergeld und Steuervorteil durch den KFB ausgezahlt.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Destino30
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

Achja stimmt!
Die Differenz zwischen Kindergeld und KFB ..., also werden die Kindergelder berücksichtigt bei der Steuererklärung.

Eine wirklich letzte Frage die sich jetzt aus deiner Antwort, hh, ergibt:

Beispiel:
Kind wird geboren (bsp. 1.1.23. Kindergeld wird beantragt und für das gesamte Jahr 2023 monatl. ausgezahlt)
Im ersten Veranlagungsjahr (2024 für 2023) wird somit durch das Finanzamt und Günstigerprüfung ermittelt, KFB macht mehr Sinn als Kindergeld. Das bereits gezahlte Kindergeld wird ja bei der Berechnung des Steuervorteils berücksichtigt.

Ist es dann im über-nächsten Jahr so (in dem Fall im laufenden Jahr 2024 oder 2025), dass (Voraussetzung die Einkommensverhältnisse haben sich nicht geändert) wenn von vornerein klar ist, dass KFB mehr Sinn macht, dass dann kein Kindergeld mehr gezahlt wird? Oder wird Kindergeld IMMER ausgezahlt und dann insgesamt dem KFB bei der Einkommensteuererklärung angerechnet?

-- Editiert von User am 30. Mai 2023 18:03

-- Editiert von User am 30. Mai 2023 18:04

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33614 Beiträge, 17527x hilfreich)

Ist es dann im über-nächsten Jahr so (in dem Fall im laufenden Jahr 2024 oder 2025), dass (Voraussetzung die Einkommensverhältnisse haben sich nicht geändert) wenn von vornerein klar ist, dass KFB mehr Sinn macht, dass dann kein Kindergeld mehr gezahlt wird? Nein.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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