Kirchensteuer trotz Austritt weiter berechnet

4. Oktober 2009 Thema abonnieren
 Von 
Bowie99
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)
Kirchensteuer trotz Austritt weiter berechnet

Hallo,

ich bin im Sommer 2008 aus der Kirche ausgetreten. Dies habe ich mindestens meinem Arbeitgeber mitgeteilt. Ob ich auch das zuständige Finanzamt informiert habe, kann ich nicht mehr mit Sicherheit sagen.

2 Monate nach dem Austritt wurden keine Kirchensteuerbeiträge mehr abgeführt. Meine elektronische Lohnsteuerbescheinigung hat auch klar aufgeführt, ab wann ich nicht mehr kirchensteuerpflichtig bin. Das Finanzamt muss also davon Kenntnis gehabt haben. ("Nachstehende Daten wurden maschinell an die Finanzverwaltung übertragen")

Mein Einkommenssteuerbescheid von Mitte August 2009 weist nun einen betrag von mehreren 100 Euro unter "Ausgleich durch Verrechnung" auf. Weiter unten steht dann zu lesen: "Nachweis der Verrechnung - Anrechnung auf demnächst fällige Beiträge Kirchenst.ev 2008"

Das heißt, ich habe letztlich mehrere 100 Euro zu viel Steuern bezahlt.

Was kann ich tun? ich muss doch davon ausgehen können, dass das zuständige Finanzamt meinen Kirchenaustritt auch berücksichtigt, wenn er elektronisch an es übermittelt wird.

-----------------
""

-- Editiert am 04.10.2009 11:27

Haben Sie sich versteuert?

Haben Sie sich versteuert?

Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

Was hast Du in Deiner Steuererklärung zu Deinem Kirchenaustritt angegeben?

quote:
ich muss doch davon ausgehen können, dass das zuständige Finanzamt meinen Kirchenaustritt auch berücksichtigt, wenn er elektronisch an es übermittelt wird.


Nein, das Finanzamt richtet sich nach Deinen Angaben in der Steuererklärung. Davon darf das Finanzamt nicht einfach abweichen, nur weil der Arbeitgeber vielleicht "vergessen" hat, die Kirchensteuer abzuführen.

Du kannst aber auf jeden Fall innerhalb der Einspruchsfrist von einem Monat gegen die Festsetzung der Kirchensteuer Widerspruch einlegen und das noch nachträglich korrigieren lassen.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Bowie99
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo,

diese First ist leider bereits verstrichen.

Ich könnte mir nur vorstellen, dass § 173 AO greift, kann aber nicht beurteilen ob das hier zutrifft.

Ich habe eben sogar noch eine Kopie meiner Lohnsteuerkarte (die beim AG liegt) gefunden, wo die Kirchenzugehörigkeit ausgetragen ist.

Auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" kann ich wohl kaum hoffen, es sei denn ich behaupte, der Bescheid ist mir nie zugegangen.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12307.10.2009 10:52:51
Status:
Lehrling
(1004 Beiträge, 103x hilfreich)

quote:
kann aber nicht beurteilen ob das hier zutrifft.


Wenn Du Deine Erklärung selbst erstellt hast (also ohne Steuerberater/Lohnsteuerhilfeverein) klappt das schon.





-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Bowie99
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)

hm und wie soll ich das hadhaben? Erstmal dort anrufen und das besprechen (mit wem?), oder gleich die harte Tour fahren und die Änderung nach § 173 AO fordern?

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort


#6
 Von 
guest-12307.10.2009 10:52:51
Status:
Lehrling
(1004 Beiträge, 103x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>die Änderung nach § 173 AO fordern? <hr size=1 noshade>


Sagen wir mal: beantragen.

Du erläuterst den Hergang und weist darauf hin, daß Dir nicht bewußt gewesen wäre, auf den Austritt explizit hinweisen zu müssen, da Du davon ausgegangen wärst, daß die entsprechende Änderung der Lohnsteuerkarte mit Datenübernahme in die Lohnsteuerbescheinigung ausreichend gewesen wäre.




-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

Eine Änderung nach § 173 AO halte ich nicht für möglich. Eher schon halte ich eine Änderung nach § 129 AO für denkbar.

-----------------
" "

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Bowie99
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)

@USEN: ok, vielen Dank, das hilft mir weiter.

ich werde dann auch auf den § 129 AO hinweisen.

-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Bowie99
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)

so, erstaunlicherweise hat sich alles in 10 Minuten mit einem kurzen Anruf geklärt. Der Steuerbescheid wird nachträglich geändert - ganz ohne dass ich auf irgendwelche Paragraphen hinweise musste.

Es geschehen also noch Zeichen und Wunder.

:-)

Vielen Dank an alle für die kompetente Hilfe.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.229 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.384 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen