Kirchensteuer und Steuerklasse 6

1. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
Recht22
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)
Kirchensteuer und Steuerklasse 6

Folgender ausgedachter Fall:

Wenn man z. B. kirchensteuerpflichtig ist und eine Tätigkeit ausübt, bei der man aufgrund der geringen Höhe des Gehalts vorher keine Lohn- und Kirchensteuer zahlen musste, muss dann auch Kirchensteuer vom AG eingezogen werden, wenn diese Tätigkeit aufgrund einer neuen Haupttätigkeit mit der Steuerklasse 6 versteuert wird oder wird die Kirchensteuer nur bei der Haupttätigkeit eingezogen?

Der AG weiß in diesem Fall hier von der Kirchenmitgliedschaft seiner AN Bescheid und dies war auch in allen Gehaltsabrechnungen zuvor so dokumentiert, jedoch in diesem Fall nun nicht mehr. Ist diese Gehaltsabrechnung somit korrekt oder muss diese korrigiert werden?

-- Editiert von User am 1. Januar 2023 23:04

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(45058 Beiträge, 16032x hilfreich)

Zitat (von Recht22):
muss dann auch Kirchensteuer vom AG eingezogen werden, wenn diese Tätigkeit aufgrund einer neuen Haupttätigkeit mit der Steuerklasse 6 versteuert


Ja

Zitat (von Recht22):
Ist diese Gehaltsabrechnung somit korrekt oder muss diese korrigiert werden?


Welches Kirchensteuermerkmal ist denn beim Finanzamt in ElStAM eingetragen?

ElStAM = Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (früher: Steuerkarte)

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#2
 Von 
Recht22
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Welches Kirchensteuermerkmal ist denn beim Finanzamt in ElStAM eingetragen?


In diesem Fall hier gehen wir mal davon aus, dass bei ElStAM das Kirchensteuermerkmal "ev" eingetragen wurde.

Würde in diesem Fall also ein interner Fehler beim AG vorliegen?

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(45058 Beiträge, 16032x hilfreich)

Zitat (von Recht22):
Würde in diesem Fall also ein interner Fehler beim AG vorliegen?


Ja

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Recht22
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Ja


Dem AG war die Religionszugehöhrigkeit bekannt. Es wurde vorher noch nie Lohnsteuer gezahlt. Gilt hier gemäß Paragraph 41a EStG also eine jährliche Lohnsteueranmeldung zum 10. Januar eines Kalenderjahres? Gilt dieser Paragraph auch für die Kirchensteuer?

Hat trotz einer fehlerhaften Gehaltsabrechnung die fehlende Abführung der Kirchensteuer Konsequenzen für den AG und/oder AN?

Kann eine bereits erfolgte Anmeldung korrigiert und der Differentbetrag ohne Konsequenzen nachgezahlt werden?

-1. Fallabwandlung:

Die Abweichungen werden dem AG zum 07. des Monats mitgeteilt, da nur die Gehaltsabrechnung für den vergangenen Monat und theoretisch den aktuellen Monat falsch sind. Eine Lohnsteueranmeldung ist noch nicht erfolgt.

-2. Fallabwandlung:

Die Abweichungen werden dem AG zum 20. des Monats mitgeteilt, da nur die Gehaltsabrechnung für den vergangenen Monat und theoretisch den aktuellen Monat falsch sind. Lohnsteueranmeldung ist bereits erfolgt.

-3. Fallabwandlung:

Die Abweichungen werden dem AG zum 07. des Monats mitgeteilt, da nur die Gehaltsabrechnung für die vergangenen 5 Monate und theoretisch den aktuellen Monat falsch sind.

Oder ist dies unbedenklich, da der AN in seiner Steuererklärung ohnehin seine Einkünfte für die Einkommens- und somit auch für die Kirchensteuer angeben muss?

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(45058 Beiträge, 16032x hilfreich)

Zitat (von Recht22):
Hat trotz einer fehlerhaften Gehaltsabrechnung die fehlende Abführung der Kirchensteuer Konsequenzen für den AG und/oder AN?


Für den AN hat es keine Konsequenzen, sofern er in der Einkommensteuererklärung korrekte Angaben macht. Fr den AG kann es im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung Probleme geben.

Zitat (von Recht22):
Kann eine bereits erfolgte Anmeldung korrigiert und der Differentbetrag ohne Konsequenzen nachgezahlt werden?


Ja, jedenfalls dann, wenn das bis zum 28.02. des Folgejahres erfolgt.

Zitat (von Recht22):
Oder ist dies unbedenklich, da der AN in seiner Steuererklärung ohnehin seine Einkünfte für die Einkommens- und somit auch für die Kirchensteuer angeben muss?


Für den AN ist das unbedenklich. Er muss dann eben die Kirchensteuer im Rahmen der Einkommensteuererklärung nachzahlen.

Der AG möge jedoch nach dem Fehler in seinem System suchen. Typischerweise werden die Daten elektronisch aus ElStAM in die Gehaltsabrechnungssoftware des AG übernommen, so dass so ein Fehler eigentlich nicht passieren dürfte. Sollte jemand in der Personalabteilung die Daten manuell geändert haben, so müsste der AG wohl ein ernstes Wörtchen mit diesem Mitarbeiter reden.

Tatsächlich liegt in den meisten vergleichbaren Fällen ein Fehler in der Erfassung beim Finanzamt vor.

Zitat (von Recht22):
In diesem Fall hier gehen wir mal davon aus, dass bei ElStAM das Kirchensteuermerkmal "ev" eingetragen wurde.


Das wurde auch über Elster durch eine neue Abfrage der ElStAM-Daten geprüft?

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#6
 Von 
Recht22
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Für den AN hat es keine Konsequenzen, sofern er in der Einkommensteuererklärung korrekte Angaben macht. Fr den AG kann es im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung Probleme geben.


Obwohl es für AN also weder straf- noch ordnungsrechtliche Konsequenzen hat, wenn dies in der Einkommensteuererklärung nachgeholt wird, wenn ich es richtig verstanden habe, welche Konsequenzen hätte dies hingegen für den AG?

Zitat (von hh):
Ja, jedenfalls dann, wenn das bis zum 28.02. des Folgejahres erfolgt.


Warum bis zum 28.02. des Folgejahres? Kann bis zu diesem Zeitpunkt die Nachzahlung der Kirchensteuer dem vorherigen Jahr zugeordnet werden?

Zitat (von hh):
Das wurde auch über Elster durch eine neue Abfrage der ElStAM-Daten geprüft?


In diesem ausgedachten Fall ist keine erneuter Abfrage der ElStAM-Daten erfolgt, jedoch stand das Kirchensteuermerkmal immer vorher auf der Gehaltsbescheinung als noch Steuerklasse 1 galt und auch in ELSTAM. Der AN hat dem AG jedoch niemals gesagt, dass das Kirchensteuermerkmal nicht mehr gelten würde. Hat dies irgendwelche Auswirkungen auf die obigen Aussagen?

-- Editiert von User am 3. Januar 2023 19:11

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#7
 Von 
Recht22
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Recht22):
In diesem ausgedachten Fall ist keine erneuter Abfrage der ElStAM-Daten erfolgt, jedoch stand das Kirchensteuermerkmal immer vorher auf der Gehaltsbescheinung als noch Steuerklasse 1 galt und auch in ELSTAM. Der AN hat dem AG jedoch niemals gesagt, dass das Kirchensteuermerkmal nicht mehr gelten würde. Hat dies irgendwelche Auswirkungen auf die obigen Aussagen?


Gemeint ist also, dass der AN niemals gegenüber dem AG behauptet hat, dass die Religionszugehörigkeit nicht mehr bestehen würde, und auch die aktuellen Daten in ElStAM belegen, dass der AN seine Religionszugehörigkeit nicht geändert hat.

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#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(45058 Beiträge, 16032x hilfreich)

Zitat (von Recht22):
Warum bis zum 28.02. des Folgejahres?


Weil der AG bis dahin die Daten der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung an das Finanzamt gemeldet haben muss.

Zitat (von Recht22):
In diesem ausgedachten Fall ist keine erneuter Abfrage der ElStAM-Daten erfolgt, jedoch stand das Kirchensteuermerkmal immer vorher auf der Gehaltsbescheinung als noch Steuerklasse 1 galt und auch in ELSTAM.


Ich kenne Fälle, bei denen sich beim Finanzamt eine unerklärliche Datenänderung ergeben hat. Dass der Fehler beim AG liegt wäre dagegen sehr ungewöhnlich.

Zitat (von Recht22):
Hat dies irgendwelche Auswirkungen auf die obigen Aussagen?


Nein

Bevor wir hier weiter spekulieren, was die Ursache sein könnte, einfach mal beim AG nachfragen.

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