Kleingewerbe Einkommenssteuervorrauszahlung wie zurück erhalten ?

7. September 2023 Thema abonnieren
 Von 
manu94
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Kleingewerbe Einkommenssteuervorrauszahlung wie zurück erhalten ?

Guten Tag,

ich habe ein kleines Problem welches hoffentlich schnell und leicht gelöst werden kann.

Jedem der mir helfen kann bin ich sehr dankbar und gerne bereit eine Provision oder ein Geschenk zu versenden.

Nun zu dem "Problem"

Ich hatte 2022 ein Kleingewerbe angemeldet und 2x jeweils 1160€ Einkommenssteuervorrauszahlung geleistet.
Bei dem Kleingewerbe habe ich nichts verdient, keine Einnahmen und Ausgaben gehabt ! Angemeldet als Vertrieb von Telekomunikationsverträgen, wobei ich dann letztlich nie angefangen habe und nur meine Vollzeitstelle als Angestellter besucht habe.

Kann man auch leicht nachweisen das ich kein Gewinn hatte, da Einnahmen nur elektronisch durch eine große Agentur erfolgt wären. Das Finanzamt hat das auch so akzeptiert und mir bei meiner Steuererklärung von 2022
folgendes erstattet : Von meinem BruttoLohn als Angestellter wurde alles normales berechnet.

4600€ Lohnsteuer gezahlt , 1160€ wurden berechnet (Lohnsteuer von 1 auf 3 gewechselt in dem Jahr durch Heirat) und Erstattung von etwa 3450€ unterm Strich.

Soweit so gut.

Jetzt hätte ich erwartet ich kriege meine Einkommenssteuer von dem Kleingewerbe 1 zu 1 so wieder zurück aber Pustekuchen.


Ich weiß nicht ob ich den Bescheid zitieren darf aber wörtlich steht da etwa drin :

Erläuterungen : Bei den Einkommenssteuervorrauszahlungen handelt es sich um Vorrauszahlungen auf Einkommen welches nicht durch Betriebsausgaben abzugsfähig ist. Der Gewinn aus Gewerbetrieb wurde daher in Höhe von 0€ berücksichtigt.





Bei der Aussage merke ich schon das ich bei meiner Steuererkärung ein Fehler gemacht habe und bei Betriebsausgaben meine Einkommenssteuervorrauszahlungen angegeben habe.

Es gab keine Betriebsausgaben und Einnahmen , es gab einfach gar nicht.


Den Bescheid habe ich heute bekommen. Kann mir jemand bitte helfen wie ich die 2298€ wieder bekomme , welche ich bezahlt habe für Einkommen welches niemals stattfand ?

Wäre sehr dankbar

mfg

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2267 Beiträge, 608x hilfreich)

Die Frage ist, ob überhaupt ein Problem vorliegt ...

Was steht den im Abrechnungsteil des Bescheides GENAU?

Festgesetzt werden 1.160 €
ab Steuerabzug vom Lohn 4.600 €
verbleibende Steuer -3.440 €
Abrechnung Finanzkasse:
bereits getilgt 0 €
mithin sind zu viel entrichtet 3.440 €

Das Guthaben von ..... wird erstattet auf ...

Oder steht da:

Festgesetzt werden 1.160 €
ab Steuerabzug vom Lohn 2.280 €
verbleibende Steuer -1.120 €
Abrechnung Finanzkasse:
bereits getilgt 2.320 €
mithin sind zu viel entrichtet 3.440 €

Das Guthaben von ..... wird erstattet auf ...

Wenn man die Antwort weiß, kann man weiterreden!

taxpert

-- Editiert von User am 7. September 2023 13:41

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
manu94
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Tag,
das erstere kommt etwas hin. Das letztere überhaupt nicht.


Festgesetzt werden 1.160 €
ab Steuerabzug vom Lohn 4.600 €
verbleibende Steuer -3.440 €

Das steht ganz oben und folgend kommt direkt eine Rechnung, die nur mein Angestelltenverhältnis beinhaltet. Die ganzen Berechnung beinhalten keine Einkommensvorrauszahlung oder Betriebsausgaben. Lediglich meine Lohnsteuer, Krankenversicheurng, Rentenversicherung , Pauschalbeträge , Km Pauschale etc von meinem Angestelltenverhältnis.


Ganz am Ende nach der Rechnung kommt nur eine Erläuterung :

Bei den Einkommensteuervorauszahlungen in Höhe von 2.298,00 € handelt es sich um Steuern auf
das Einkommen, die gem. § 12 Nr. 3 Einkommensteuergesetz nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig
sind. Der Gewinn aus Gewerbebetrieb wurde daher in Höhe von 0,00 € berücksichtigt.


mfg

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46689 Beiträge, 16550x hilfreich)

Zitat (von manu94):
Bei den Einkommensteuervorauszahlungen in Höhe von 2.298,00 € handelt es sich um Steuern auf das Einkommen, die gem. § 12 Nr. 3 Einkommensteuergesetz nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig
sind.


Wurde denn die Steuervorauszahlung als Betriebsausgabe ind er Steuererklärung angegeben?

Die Aussage ist richtig, hat aber mit der eigentlichen Frage nichts zu tun.

Vielmehr hätten die Vorauszahlungen hier auftauchen müssen.
Zitat (von manu94):
Festgesetzt werden 1.160 €
ab Steuerabzug vom Lohn 4.600 €
verbleibende Steuer -3.440 €


Ich würde ich zuständigen Finanzbeamten anrufen und versuchen, das zu klären. Wenn das nicht funktioniert, dann muss Einsrpuch eingelegt werden.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
manu94
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Tag,

ja ich hatte die Steuererklärung selber als Laie ausgeführt.

2022 ein Kleingewerbe angemeldet , niemals ausgeführt und trotzdem die Einkommenssteuervorrauszahlung bezahlt 2x.

Nach einiger Zeit Gewerbe wieder abgemeldet und 2023 Steuererklärung abgegeben. Dort habe ich die 2298€ Einkommenssteuervorrauszahlung angegeben und 2298€ als Betriebsausgaben angegeben. Sonst nichts.

Dachte ich kriege damit mein Geld wieder zurück, aber scheint falsch gewesen zu sein.

mfg

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2267 Beiträge, 608x hilfreich)

Zitat (von hh):
Ich würde ich zuständigen Finanzbeamten anrufen und versuchen, das zu klären. Wenn das nicht funktioniert, dann muss Einsrpuch eingelegt werden.
Ja, aber auch nein!

1. Der zuständige Finanzbeamte ist hier der/die Bearbeiterin in der Finanzkasse (TelNr. sollte auch oben im Bescheid stehen). Die Veranlagung kann hier zunächst wenig bis gar nichts machen, denn es handelt sich ja offenbar um ein Problem der Steuererhebung und nicht der Steuerfestsetzung!

2. Ein Einspruch gegen den ESt-Bescheid läuft hier ins Leere, denn die Steuer ist ja in richtiger Höhe festgesetzt worden (1.160 €). Von daher liegt gar keine Beschwer vor. Wenn das Ganze nicht telefonisch geklärt werden kann, muss ein Abrechnungsbescheid nach §218 AO beantragt werden. Soweit die ESt-VZ darin nicht enthalten sind, kann gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt werden.

Ich vermute, dass es wegen Gewerbeanmeldung und Hochzeit zu mindestens einem Steuernummerwechsel gekommen ist und wahrscheinlich die ESt-VZ unter einer anderen StNr festgesetzt wurden als jetzt die eranlagung durchgeführt wurde. Da können Festsetzungs- und Erhebungsspeicher leider schon einmal von einander abweichen.

taxpert

Signatur:

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The Beatles, Taxman

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#6
 Von 
manu94
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Tag,

schon einmal vielen Dank für die schnellen Antworten.

Ich habe mir mal die erste Seite des Bescheids durchgelesen.

Da steht :

Die Anzeige der Bescheiddaten ist ein Service der Finanzverwaltung der Länder und hat keine
rechtliche Bindungswirkung!
Die Werte entsprechen denen des Bescheids, der Ihnen in den nächsten Tagen bekannt gegeben wird,
und dienen lediglich zum Abgleich mit der von Ihnen erstellten Steuerberechnung. Bitte beachten
Sie, dass eventuell geleistete Vorauszahlungen aus technischen Gründen nicht berücksichtigt sind.
Bei eventuellen Abweichungen von den erklärten Daten beachten Sie bitte auch die Erläuterungstexte
in dem Bescheid.



Ich habe mal den für mich relevanten Teil dick markiert.

Ich habe den vorliegenden Bescheid nur im Elster heute erhalten. Ich kriege dann doch wohl noch ein Bescheid per Post zugeschickt.

Kann es sein das meine Vorauszahlungen gar nicht in diesem elektronischen Bescheid angegeben sind aber bald in dem schriftlichen Bescheid noch drauf berechnet werden ?

Also das dann auf die etwa 3450€ nocheinmal 2298€ Vorauszahlung abgebildet werden und ich die hier einfach nicht angezeigt bekommen habe. Hier in dem Bescheid habe ich auch keine Telefonnummer gefunden wo ich vorhin gelesen habe das eine dabei sein sollte.

mfg

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46689 Beiträge, 16550x hilfreich)

Zitat (von manu94):
Ich kriege dann doch wohl noch ein Bescheid per Post zugeschickt.


Das ist richtig und den solltest Du abwarten, bevor Du etwas unternimmst.

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