Guten Tag,
meine Frau meldet zum 01.11.2023 ihr Kleingewerbe (Verkauf von individuellen Dekoartikeln) an.
Bereits im Vorfeld wurden diese Dekoartikel hergestellt.
Im Vorfeld wurde dazu diverses Grundmaterial bei Amazon bestellt. Sie hat kein eigenes Amazon-Benutzerkonto, sodass meines verwendet wurde, entsprechend sind die Rechnungen auf meinen Namen ausgestellt.
Nun zur Frage, können diese Rechnungen bei ihrem Kleingewerbe in der EÜR berücksichtigt werden?
Leider kann ich die Rechnung nicht mehr auf ihren Namen ändern.
Ich freue mich auf Antworten.
Kleingewerbe mit Kleinunternehmerregelung - Frage zu Eingangsrechnungen
24. Oktober 2023
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Frage vom 24. Oktober 2023 | 14:09
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Kleingewerbe mit Kleinunternehmerregelung - Frage zu Eingangsrechnungen
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#1
Antwort vom 24. Oktober 2023 | 23:46
Von
Status: Unbeschreiblich (125931 Beiträge, 40562x hilfreich)
Zitatmeine Frau meldet zum 01.11.2023 ihr Kleingewerbe (Verkauf von individuellen Dekoartikeln) an. :
Da man in DE keine Kleingewerbe anmelden kann, in welchen Land spielt das?
In DE müsste sie dafür wohl auch eine Baugenhemigung haben ...
https://www.swr.de/swraktuell/rheinland-pfalz/koblenz/landwirt-darf-seine-produkte-nicht-mehr-verkaufen-102.html
ZitatNun zur Frage, können diese Rechnungen bei ihrem Kleingewerbe in der EÜR berücksichtigt werden? :
Nö.
Wobei das in DE ausnahmeweise mal einfach wäre, Du verkaufst ihr den Kram einfach und fertig.
#2
Antwort vom 25. Oktober 2023 | 07:17
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatDa man in DE keine Kleingewerbe anmelden kann, in welchen Land spielt das? :
Sorry. Also bei uns bei der Gemeinde haben wir unser Anliegen geschildert und gesagt, das wir ein Kleingewerbe anmelden möchten - da wurden wir nicht korrigiert. Man hat uns entsprechend geholfen bei der Ausfüllung des Formulars. Ich denke das ist dann wohl eine Gewerbeanmeldung, um es hier begrifflich korrekt zu halten.
Zu dem Thema der Baugenehmigungspflicht. Ich glaube hier streiten sich die Geister. Ich habe dazu nur " ... Im Außenbereich sind Verkaufsschränke zur Selbstbedienung zunächst unzulässig, es sei denn, sie befinden sich an der Stätte der Leistung, also unmittelbar am Betrieb oder in räumlicher Verbindung mit diesem..." gefunden.
Da sich der Verkaufsschrank auf dem "Betriebsgelände" befindet, ist es demnach nicht genehmigungspflichtig.
Da wir ebenfalls keine Lebensmittel verkaufen, ist auch der mögliche Grund der Prüfung einer geeigneten Lagerhaltung ausgeschlossen.
ZitatWobei das in DE ausnahmeweise mal einfach wäre, Du verkaufst ihr den Kram einfach und fertig. :
Danke für den Hinweis.
-- Editiert von User am 25. Oktober 2023 07:22
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#3
Antwort vom 25. Oktober 2023 | 10:41
Von
Status: Student (2505 Beiträge, 664x hilfreich)
Ich sehe da irgendwie keinen Zusammenhang zwischen dem Eingangs-Thread und dem verlinkten Video!!??ZitatIn DE müsste sie dafür wohl auch eine Baugenhemigung haben ... :
Könntest Du da irgendeine Rechtsgrundlage nennen, denn ohne ist die Auffassung schlicht falsch. VoSt-Abzug definitiv nicht möglich, BA-Abzug definitiv möglich!ZitatNö. :
taxpert
#4
Antwort vom 25. Oktober 2023 | 15:00
Von
Status: Frischling (46 Beiträge, 9x hilfreich)
ZitatVoSt-Abzug definitiv nicht möglich, BA-Abzug definitiv möglich! :
Wobei im Thread-Titel auch noch die Kleinunternehmerregelung erwähnt ist. Von daher kratzt die Vorsteuer ja nicht.
#5
Antwort vom 25. Oktober 2023 | 15:35
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatWobei im Thread-Titel auch noch die Kleinunternehmerregelung erwähnt ist. Von daher kratzt die Vorsteuer ja nicht. :
Korrekt, es geht mir nur um die Betriebsausgaben, nicht um Vorsteuerabzug.
Aber vielleicht sollte ich das Ganze einmal beim Finanzamt erfragen.
-- Editiert von User am 25. Oktober 2023 15:36
#6
Antwort vom 25. Oktober 2023 | 16:03
Von
Status: Frischling (46 Beiträge, 9x hilfreich)
ZitatAber vielleicht sollte ich das Ganze einmal beim Finanzamt erfragen. :
Das FA ist kein Steuerberater. Kleine Auskünfte geben die aber schon mal.
Wobei ich da aber gar keine schlafenden Hunde wecken würde. Du (Frau) hast die Sachen deinem Mann abgekauft und daraus die Artikel hergestellt, die dann 1:1 zu dem Preis eingelegt wurden (als Ware/Material) und entsprechend später in der Anlage EÜR auftauchen und gut.
#7
Antwort vom 26. Oktober 2023 | 07:41
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatDu (Frau) hast die Sachen deinem Mann abgekauft und daraus die Artikel hergestellt, die dann 1:1 zu dem Preis eingelegt wurde :
Also muss ich meiner Frau dann offiziell eine Rechnung schreiben, die wir dann zu den Belegen heften?
#8
Antwort vom 26. Oktober 2023 | 09:06
Von
Status: Richter (8263 Beiträge, 1721x hilfreich)
Ich empfehle an dieser Stelle einen Existenzgründerkurs
#9
Antwort vom 26. Oktober 2023 | 09:51
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatIch empfehle an dieser Stelle einen Existenzgründerkurs :
Die Empfehlung beantwortet nicht meine Frage.
Ich bezweifle stark, dass die von mir genannte Problematik darin behandelt wird.
Das Rechnungen korrekt und an den richtigen Empfänger ausgestellt werden müssen, ist mir klar und läuft zukünftig auch so.
#10
Antwort vom 26. Oktober 2023 | 10:08
Von
Status: Student (2505 Beiträge, 664x hilfreich)
Gerne nochmal!
Damit Kosten als Betriebsausgaben anerkannt werden, müssen diese betrieblich veranlasst sein und vom Unternehmer getragen werden.
Unzweifelhaft erleichtert der richtige Rechnungsempfänger diesen Nachweis und ist für den VoSt-Abzug zwingende Voraussetzung, aber eben nicht für den Betriebsausgabenabzug! Hier kann der Nachweis ggf. auch anders geführt werden.
taxpert
#11
Antwort vom 26. Oktober 2023 | 20:01
Von
Status: Unbeschreiblich (125931 Beiträge, 40562x hilfreich)
ZitatAlso muss ich meiner Frau dann offiziell eine Rechnung schreiben, :
Nö, ein korrekt formulierter Kaufvertrag kann auch schon reichen.
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