Kleingewerbe mit Kleinunternehmerregelung - Frage zu Eingangsrechnungen

24. Oktober 2023 Thema abonnieren
 Von 
al1992
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Kleingewerbe mit Kleinunternehmerregelung - Frage zu Eingangsrechnungen

Guten Tag,

meine Frau meldet zum 01.11.2023 ihr Kleingewerbe (Verkauf von individuellen Dekoartikeln) an.

Bereits im Vorfeld wurden diese Dekoartikel hergestellt.
Im Vorfeld wurde dazu diverses Grundmaterial bei Amazon bestellt. Sie hat kein eigenes Amazon-Benutzerkonto, sodass meines verwendet wurde, entsprechend sind die Rechnungen auf meinen Namen ausgestellt.

Nun zur Frage, können diese Rechnungen bei ihrem Kleingewerbe in der EÜR berücksichtigt werden?
Leider kann ich die Rechnung nicht mehr auf ihren Namen ändern.

Ich freue mich auf Antworten.

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125931 Beiträge, 40562x hilfreich)

Zitat (von al1992):
meine Frau meldet zum 01.11.2023 ihr Kleingewerbe (Verkauf von individuellen Dekoartikeln) an.

Da man in DE keine Kleingewerbe anmelden kann, in welchen Land spielt das?



In DE müsste sie dafür wohl auch eine Baugenhemigung haben ...
https://www.swr.de/swraktuell/rheinland-pfalz/koblenz/landwirt-darf-seine-produkte-nicht-mehr-verkaufen-102.html



Zitat (von al1992):
Nun zur Frage, können diese Rechnungen bei ihrem Kleingewerbe in der EÜR berücksichtigt werden?

Nö.

Wobei das in DE ausnahmeweise mal einfach wäre, Du verkaufst ihr den Kram einfach und fertig.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
al1992
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Da man in DE keine Kleingewerbe anmelden kann, in welchen Land spielt das?


Sorry. Also bei uns bei der Gemeinde haben wir unser Anliegen geschildert und gesagt, das wir ein Kleingewerbe anmelden möchten - da wurden wir nicht korrigiert. Man hat uns entsprechend geholfen bei der Ausfüllung des Formulars. Ich denke das ist dann wohl eine Gewerbeanmeldung, um es hier begrifflich korrekt zu halten.

Zu dem Thema der Baugenehmigungspflicht. Ich glaube hier streiten sich die Geister. Ich habe dazu nur " ... Im Außenbereich sind Verkaufsschränke zur Selbstbedienung zunächst unzulässig, es sei denn, sie befinden sich an der Stätte der Leistung, also unmittelbar am Betrieb oder in räumlicher Verbindung mit diesem..." gefunden.
Da sich der Verkaufsschrank auf dem "Betriebsgelände" befindet, ist es demnach nicht genehmigungspflichtig.
Da wir ebenfalls keine Lebensmittel verkaufen, ist auch der mögliche Grund der Prüfung einer geeigneten Lagerhaltung ausgeschlossen.

Zitat (von Harry van Sell):
Wobei das in DE ausnahmeweise mal einfach wäre, Du verkaufst ihr den Kram einfach und fertig.


Danke für den Hinweis.

-- Editiert von User am 25. Oktober 2023 07:22

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#3
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2505 Beiträge, 664x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
In DE müsste sie dafür wohl auch eine Baugenhemigung haben ...
Ich sehe da irgendwie keinen Zusammenhang zwischen dem Eingangs-Thread und dem verlinkten Video!!??

Zitat (von Harry van Sell):
Nö.
Könntest Du da irgendeine Rechtsgrundlage nennen, denn ohne ist die Auffassung schlicht falsch. VoSt-Abzug definitiv nicht möglich, BA-Abzug definitiv möglich!

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#4
 Von 
Taxofit
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
VoSt-Abzug definitiv nicht möglich, BA-Abzug definitiv möglich!

Wobei im Thread-Titel auch noch die Kleinunternehmerregelung erwähnt ist. Von daher kratzt die Vorsteuer ja nicht.

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#5
 Von 
al1992
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Taxofit):
Wobei im Thread-Titel auch noch die Kleinunternehmerregelung erwähnt ist. Von daher kratzt die Vorsteuer ja nicht.


Korrekt, es geht mir nur um die Betriebsausgaben, nicht um Vorsteuerabzug.

Aber vielleicht sollte ich das Ganze einmal beim Finanzamt erfragen.

-- Editiert von User am 25. Oktober 2023 15:36

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#6
 Von 
Taxofit
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von al1992):
Aber vielleicht sollte ich das Ganze einmal beim Finanzamt erfragen.

Das FA ist kein Steuerberater. Kleine Auskünfte geben die aber schon mal.

Wobei ich da aber gar keine schlafenden Hunde wecken würde. Du (Frau) hast die Sachen deinem Mann abgekauft und daraus die Artikel hergestellt, die dann 1:1 zu dem Preis eingelegt wurden (als Ware/Material) und entsprechend später in der Anlage EÜR auftauchen und gut.

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#7
 Von 
al1992
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Taxofit):
Du (Frau) hast die Sachen deinem Mann abgekauft und daraus die Artikel hergestellt, die dann 1:1 zu dem Preis eingelegt wurde


Also muss ich meiner Frau dann offiziell eine Rechnung schreiben, die wir dann zu den Belegen heften?

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#8
 Von 
cirius32832
Status:
Richter
(8263 Beiträge, 1721x hilfreich)

Ich empfehle an dieser Stelle einen Existenzgründerkurs

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#9
 Von 
al1992
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Ich empfehle an dieser Stelle einen Existenzgründerkurs

Die Empfehlung beantwortet nicht meine Frage.
Ich bezweifle stark, dass die von mir genannte Problematik darin behandelt wird.
Das Rechnungen korrekt und an den richtigen Empfänger ausgestellt werden müssen, ist mir klar und läuft zukünftig auch so.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2505 Beiträge, 664x hilfreich)

Gerne nochmal!

Damit Kosten als Betriebsausgaben anerkannt werden, müssen diese betrieblich veranlasst sein und vom Unternehmer getragen werden.

Unzweifelhaft erleichtert der richtige Rechnungsempfänger diesen Nachweis und ist für den VoSt-Abzug zwingende Voraussetzung, aber eben nicht für den Betriebsausgabenabzug! Hier kann der Nachweis ggf. auch anders geführt werden.

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125931 Beiträge, 40562x hilfreich)

Zitat (von al1992):
Also muss ich meiner Frau dann offiziell eine Rechnung schreiben,

Nö, ein korrekt formulierter Kaufvertrag kann auch schon reichen.

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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