Kleinunternehmer Leistungsort Inland (D) - Rechnungsort Schweiz

22. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
fliegenpülz
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kleinunternehmer Leistungsort Inland (D) - Rechnungsort Schweiz

Hallo,
als Kleinunternehmer habe ich für ein schweizer Institut eine technische Vor-Ort-Betreuung in Deutschland im Rechnungswert von 1500€ geleistet. Die Rechnung hab ich wie eine reguläre Inlands-Rechnung mit dem Hinweis auf Umsatzsteuerbefreiung gestellt, da die Leistung hier erbracht wurde - ohne Hinweis auf Reversed Charge.

Muss ich mich nun in der Schweiz bei einer Behörde anmelden und den einmaligen, geringen Betrag dort versteuern? Kann ich das in der Anlage AUS so angeben, dass ich einfach in Deutschland die anfallenden Steuern zahle und auf meine Kleinunternehmer-Regelung verzichte?

Vielen Dank im Voraus!

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Zitat:
Kann ich das in der Anlage AUS so angeben, dass ich einfach in Deutschland die anfallenden Steuern zahle und auf meine Kleinunternehmer-Regelung verzichte?


Die Anlage AUS ist für die ESt und hat mit der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung nichts zu tun.
Auf die Kleinunternehmerregelung kann für das gesamte Unternehmen nur einheitlich verzichtet werden.

Wenn der Ort der Leistung nach § 3a UStG in Deutschland ist, bliebe es m.E. bei der Kleinunternehmerregelung. Schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, müsste sich dieser um die Besteuerung kümmern. Wüsste aber nicht, unter welche Nr. des § 13b UStG der Umsatz fiele, denn es ist z.B. keine (im Inland) erbrachter sonstige Leistung eines ausländischen Unternehmers.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Zitat:
Kann ich das in der Anlage AUS so angeben, dass ich einfach in Deutschland die anfallenden Steuern zahle und auf meine Kleinunternehmer-Regelung verzichte?


Die Anlage AUS ist für die ESt und hat mit der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung nichts zu tun.
Auf die Kleinunternehmerregelung kann für das gesamte Unternehmen nur einheitlich verzichtet werden.

Wenn der Ort der Leistung nach § 3a UStG in Deutschland ist, bliebe es m.E. bei der Kleinunternehmerregelung. Schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, müsste sich dieser um die Besteuerung kümmern. Wüsste aber nicht, unter welche Nr. des § 13b UStG der Umsatz fiele, denn es ist z.B. keine (im Inland) erbrachter sonstige Leistung eines ausländischen Unternehmers.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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