Hallo,
Ich lebe in Deutschland und bin nebenberuflich selbsständig als VBA-Programmierer.
Auf Grund der Kleinunternehmerregelung weise ich keine Umsatzsteuer auf meinen Rechnungen aus.
Ich arbeite grundsätzlich von zu Hause aus und sende die programmierten Dateien an die jeweiligen Kunde per E-Mail.
Ein Unternehmen in der Schweiz will nun eine Excel-Anwendung progammiert haben.
Es ist die Finanzverwaltung einer kleinen Gemeinde in der Schweiz.
Was muss ich nun bei der Rechnungsstellung beachten?
Da gibt es doch bestimmt Besonderheiten?!
-- Editiert von vbakoenig am 27.08.2019 22:52
-- Editiert von vbakoenig am 27.08.2019 23:05
Kleinunternehmer: Rechnung an Schweizer Unternehmen
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Zitat:Da gibt es doch bestimmt Besonderheiten?!
Nein. Da ist alles genau wie immer.
In diesem Fall z.B. der Umstand, daß Leistungen, deren Empfänger im Nicht-EU-Ausland sitzt, in Deutschland nicht umsatzsteuerpflichtig sind.
Danke für die Rückmeldung.
d.h. Ich kann eine herkömmliche Rechnung erstellen, wie ich Sie auch einem Kunden in Deutschland erstellen würde ?!
Oder muss ich auf der Rechnung zusätzlich etwas aufführen?
z.B.
Ust-ID des Kunden bzw. meine Ust-ID
oder
Hinweis auf "Reverse-Charge" Verfahren?
-- Editiert von vbakoenig am 28.08.2019 09:27
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Hat die Finanverwaltung in der Schweiz eine Ustd-Nr? Bestimmt nicht. Erstens ist die Schweiz kein Mitglied der EU ( liegt nicht im übrigen Gemeinschaftsgebiet) und ist bestimmt auch kein Unternermet, der VAT-Nummer hat. Du kannst dieselbe Rechnung ausstellen, die du auch an die deutschen Kunden ausstellt. Wchtig für dich: dieser Umsatz wird bei der Berechnung der Umsatzgrenze von 17.500 Euro nicht mitgezählt.
Zitatdieser Umsatz wird bei der Berechnung der Umsatzgrenze von 17.500 Euro nicht mitgezählt. :
Aha !
d.h. in der EÜR (Einnahmenüberschussrechnung) darf dieser Posten nicht erscheinen ?!
In welcher Form muss ich dann den Umsatz dem Finanzamz melden !?
ZitatHat die Finanverwaltung in der Schweiz eine Ustd-Nr? :
habe ich soeben nachgefragt, warte auf Antwort
ZitatHat die Finanverwaltung in der Schweiz eine Ustd-Nr? :
wie sie schon richtig vermutet haben..
das Unternehmen hat weder USt-Id noch VAT
Zitatd.h. in der EÜR (Einnahmenüberschussrechnung) darf dieser Posten nicht erscheinen ?! :
Doch, denn er ist nur umsatzsteuerlich nicht steuerbar. Bei der Einkommensteuer (EÜR) ist er aber natürlich mit anzusetzen!
ZitatDoch, denn er ist nur umsatzsteuerlich nicht steuerbar. Bei der Einkommensteuer (EÜR) ist er aber natürlich mit anzusetzen! :
ok - aber wie mache ich dem FA dann kenntlich, dass der Umsatz dieser einen Position nicht in die Berechnung der Umsatzgrenze von 17.500 Euro mitgezählt werden soll?
Das FA muss das doch irgendwo ersehen können.
Zeile 116, Tz.205 Umsatzsteuererklärung
Hallo zusammen,
worauf stützt sich die geäußerte Auffassung, die Leistung sei nicht steuerbar (Ort der Leistung Schweiz) und daher nicht in die Prüfung Kleinunternehmergrenze einzubeziehen?
Für §3a (2) Satz 3 sind die Angaben zum Kunden m.E. etwas zu dünn, um das belastbar sagen zu können, die VBA Programmierung fällt m.E. auch nicht unter §3a (4), so dass letztendlich auch § 3a (1) in Frage käme, also Ort = Deutschland, mit der Folge, dass der Umstz bei der 17'500 €-Grenze des § 19 UStG
mit zu berücksichtigen ist.
Darüber hinaus wäre noch zu prüfen, was denn passiert, wenn der Ort der Leitung tatsächlich in der Schweiz liegt.
Müsste dann dort USt abgeführt werden (nach der aufwändigen Registrierung versteht sich)? Gibt es dort auch Kleinunternehmer-Regelungen?
Wenn der Auftraggeber tatsächlich die dortige Finanzverwaltung ist, wäre ich darauf bedacht, hier alles korrekt zu machen.
3a.Abs. 5 UStG.
-- Editiert von Charlie@098 am 28.08.2019 17:25
-- Editiert von Charlie@098 am 28.08.2019 17:28
Zitatmit der Folge, dass der Umstz bei der 17'500 €-Grenze des :§ 19 UStG mit zu berücksichtigen ist.
Das interessiert mich aktuell sekundär, der Umsatz kann von mir aus durchaus mitberücksichtigt werden.
Mir geht es primär darum, wie die Rechnung nun konkret auszusehen hat.
Ich will dass das alles aus (Steuer-)rechtlicher Sicht korrekt abläuft.
Zitatwäre ich darauf bedacht, hier alles korrekt zu machen. :
genau deswegen bin ich hier
Danke für die Beiträge.
Das dürfte bei den Eidgenossen unter die Bezugsteuer nach Art. 45ff MWSTG-CH fallen (entspricht in etwa unserem §13b UStG ).ZitatMüsste dann dort USt abgeführt werden (nach der aufwändigen Registrierung versteht sich)? Gibt es dort auch Kleinunternehmer-Regelungen? :
taxpert
ZitatEin Unternehmen in der Schweiz :
Sorry, ich muss mich korrigieren.
Ich habe soeben erfahren, dass es kein Unternehmen ist, sondern eine Gemeinde die nicht mehrwertsteuerpflichtig ist.
-- Editiert von vbakoenig am 29.08.2019 16:35
Zitat3a.Abs. 5 UStG. :
Sorry, aber ich glaube VBA-Programmierung fällt nicht unbeding unter
1. die sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation;
2. die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen;
3. die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen.
Zitat:Das dürfte bei den Eidgenossen unter die Bezugsteuer nach Art. 45ff MWSTG-CH fallen (entspricht in etwa unserem §13b UStG ).ZitatMüsste dann dort USt abgeführt werden (nach der aufwändigen Registrierung versteht sich)? Gibt es dort auch Kleinunternehmer-Regelungen? :
taxpert
Ja, kann natürlich sein, hängt aber m.E. vom USt-Status des Leistungsempfängers ab. Wenn wie beschrieben der Empfänger die Finanzverwaltung einer Gemeinde ist, oder wie im Nachtrag geschrieben "eine Gemeinde die nicht mehrwertsteuerpflichtig ist", kann es sein, dass dies eben nicht greift.
Zitat:Mit der nunmehrigen Teilrevision des Schweizer Mehrwertsteuergesetzes wurden daher Art 45 Schweizer MWSTG und Art 9a Schweizer MWSTV wieder geändert bzw bereinigt wie folgt:
Der Bezugsteuer unterliegen gemäß Art 45 Schweizer MWSTG seit 01.01.2018
- Dienstleistungen, deren Leistungsort sich nach Art 8 Abs 1 Schweizer MWSTG (Empfängerort) im Inland befindet und die erbracht werden durch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, mit Ausnahme von Telekommunikations- oder elektronischen Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen;
- die Einfuhr von Datenträgern ohne Marktwert mit den darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechten (Art 52 Abs 2 Schweizer MWSTG);
- geändert: die Lieferung von unbeweglichen Gegenständen im Inland, die nicht der Einfuhrsteuer unterliegt und die erbracht wird durch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, mit Ausnahme des Überlassens solcher Gegenstände zum Gebrauch oder zur Nutzung;
-neu: die Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme durch Unternehmen mit Sitz im Ausland an steuerpflichtige Personen im Inland.
Auch in Deutschland gilt der 13b ja nur bei Leistungsempfänger = (USt-licher) Unternehmer.
Wenn also der Leistungsort (noch nicht geklärt) tatsächlich in der Schweiz liegt, und dort beim LE nicht der Bezugssteuer unterliegt, was dann?
Schweizer USt oder Schweizer Kleinunternehmerregelung?
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
3 Antworten
-
5 Antworten
-
2 Antworten
-
3 Antworten
-
3 Antworten
-
2 Antworten
-
7 Antworten