Hallo zusammen,
ich habe eine Kurze Frage.
Ein Sozialversicherungspflichtiger Angestellter in einem Unternehmen ist seit Jahren Nebengewerblich als Kleinunternehmer gemäß der § 19 UStG
- Besteuerung der Kleinunternehmer tätig und machte immer im Jahr ca. 10.000 Euro Bruttoumsatz. Er hat also nie Umsatzsteuer abführen müssen, bzw. die Grenze überschritten.
Im Jahr 2019 hat er 23.000 Euro Umsatz gemacht.
Normalerweise wäre also im Jahr 2020 die Umsatzsteuer abzuführen.
Aufgrund einer beruflichen Fortbildung beim Arbeitgeber die ab Januar 2020 beginnt und 15 Monate meldet er sein Gewerbe zum 31.12.2019 ab (Weil keine Zeit mehr dafür).
Jetzt die Frage. Wenn sich der Angestellte im Jahr 2021 dazu entscheidet, sein Nebengewerbe erneut anzumelden und das Gewerbe, kann er dann wieder von der § 19 UStG
- Besteuerung der Kleinunternehmer -Regelung gebrauch machen?
Oder sagt hier das Gesetz oder das Finanzamt "Nein, da Sie im letzten Geschäftsjahr, indem Sie tatsächlich tätig waren, über der 17.500-Euro (22.000-Euro-Grenze nach neuem Gesetz) lagen, müssen Sie 1 Jahr Umsatzsteuer abführen."
Bemerkung: Das Gewerbe angemeldet lassen und eine Nullmeldung machen, möchte der Angestellte nicht, da er sich ohnehin nicht zu 100% sicher ist, ob er das Gewerbe nochmal aufnehmen wird.
Tut mir leid, ich mir nicht ganz sicher, daher frag ich mal hier :S
MFG
-- Editiert von Beggi1990 am 24.11.2019 18:51
Kleinunternehmergrenze bei Gewerbe-Neuanmeldung
24. November 2019
Thema abonnieren
Frage vom 24. November 2019 | 18:41
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Kleinunternehmergrenze bei Gewerbe-Neuanmeldung
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#1
Antwort vom 25. November 2019 | 08:05
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Wäre echt cool, falls es einer weis, sonst hilft nur noch der kostenpflichtige Gang zum STB :p
#2
Antwort vom 25. November 2019 | 10:24
Von
Status: Student (2114 Beiträge, 734x hilfreich)
Nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 UStG wird auf das vorangegangene Kalenderjahr abgestellt. Somit liegen die Voraussetzungen für die "Kleinunternehmereigenschaft" 2021 wieder vor.
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#3
Antwort vom 25. November 2019 | 11:55
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Vielen, vielen Dank
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#5
Antwort vom 25. November 2019 | 12:07
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Danke für eure Infos
#6
Antwort vom 25. November 2019 | 13:11
Von
Status: Master (4877 Beiträge, 1175x hilfreich)
Zitatdenn erneute Anmeldung kostet! :
Von größerer Bedeutung als die paar Euro ist, dass bei einem Ruhen des Unternehmens nicht in ein Jahresgesamtumsatz umgerechnet werden müsste.
Wird neu angemeldet, werden die voraussichtlichen Zahlen aus 2021 maßgeblich sein.
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