Hallo, ich melde zum nächsten Jahr eine Freiberuflichkeit als digitale Künstlerin an, und zwar mit Kleinunternehmer-Regel. Ich würde nach Auftrag arbeiten, das MOSS Verfahren käme nicht zur Anwendung. Auf der Rechnung würde ich die Honorargebühr und eine Gebühr für Nutzungsrechte berechnen.
Ich würde auch gerne ins EU-Ausland verkaufen.
Nun ist für mich die Frage ob ich zwingend die UST-ID brauche um ins EU-Ausland B2B Dienstleistungen verkaufen zu dürfen? So wie ich es im Moment verstehe brauche ich die UST-ID nicht und kann auf der Rechnung einfach auf § 19 hinweisen als Begründung warum keine USt berechnet wird. In der EÜR würde ich die Umsätze in Zeile 115 eintragen, und verbuchen würde ich sie mit Konto 8336. Und ich muss dann auch keine Umsatzsteuervoranmeldung und keine Zusammenfassende Meldung über die Umsätze abzugeben.
Ist das richtig so?
Kleinunternehmerin Verkäufe ins EU-Ausland
27. November 2019
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Frage vom 27. November 2019 | 18:30
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Kleinunternehmerin Verkäufe ins EU-Ausland
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#1
Antwort vom 28. November 2019 | 19:47
Von
Status: Master (4452 Beiträge, 1064x hilfreich)
Der Ort der sonstigen Leistung kann nach § 3a UStG dort sein, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz hat.
In dem Fall würde die dt. Kleinunternehmerregelung nicht greifen. Der Leistungsempfänger hätte die Leistung in seinem Land der USt zu unterwerfen. Eine ZM wäre in dem Fall m.E. abzugeben.
#2
Antwort vom 29. November 2019 | 00:21
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Hm, soviel ich weiß kann ich ohne eigene UST-ID gar keine ZM abgeben. Bedeutet das, dass es verboten ist ins EU-Ausland zu verkaufen, wenn man keine UST-ID hat?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 29. November 2019 | 09:26
Von
Status: Lehrling (1939 Beiträge, 1130x hilfreich)
KleinU müssen keine ZM abgeben (§ 18a Abs. 4 UStG).
#4
Antwort vom 29. November 2019 | 18:14
Von
Status: Master (4452 Beiträge, 1064x hilfreich)
ZitatKleinU müssen keine ZM abgeben (§ 18a Abs. 4 UStG). :
Stimmt! Aber eine steuerliche Registrierung im Land des LE wäre doch erforderlich, oder?
#5
Antwort vom 13. Dezember 2019 | 19:02
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:ZitatKleinU müssen keine ZM abgeben (§ 18a Abs. 4 UStG). :
Stimmt! Aber eine steuerliche Registrierung im Land des LE wäre doch erforderlich, oder?
Ich habe nochmal darüber nachgedacht und verstehe den Sachverhalt wie folgt:
Ein Kleinunternehmer kann prinzipiell kein Reverse Charge anwenden. Der Grund dafür ist, dass er keine USt berechnet, somit kann auch keine Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übertragen werden, ergo kein Reverse Charge möglich. Ein Kleinunternehmer ist auch prinzipiell nicht verpflichtet eine ZM zu machen. Merke: Diese Regelung gilt unter der logischen Annahme, dass der Kleinunternehmer keine eigene USt-IdNr besitzt und B2B Leistungen ins EU-Ausland erbracht hat - d.h. selbst dann muss der Kleinunternehmer keine ZM machen.
In diesem Fall kann der Kleinunternehmer die USt-IdNr seines Kunden ignorieren und muss sie auch nicht prüfen! Und somit ist es vom dt. Finanzamt aus gesehen eine B2C Dienstleistung und müsste dementsprechend behandelt werden - Ort der Leistung ist dann im Inland, in der Umsatzsteuererklärung zählt es als Kleinunternehmer-Umsätze (also NICHT Zeile 115), und in der Buchhatung gilt in Skr03 Konto 8195. Soviel ich weiß ist eine steuerliche Registrierung im Land des B2C Leistungsempfängers der Grundregel nach nicht notwendig.
Das ausländische Unternehmen muss als Leistungsempfänger trotzdem die USt bezahlen und kriegt sie sogleich als Vorsteuer zurück. Dies gilt unabhängig davon, ob auf der Rechnung "Reverse Charge" steht oder nicht. Ob der ausländische Unternehmer es korrekt macht oder nicht, interessiert weder mich noch das dt. Finanzamt.
In Bezug auf B2B Diesntleistungen die ein Drittland verkauft werden sollte sich jedoch nichts ändern, denn zwischen einem Kleinunternehmer und einem regelbesteuerten Unternehmen gibt es keine Unterschiede. Und die Umsätze sind somit in der USt-Erklärung in Zeile 116 einzutragen und in Skr03 zu verbuchen unter 8338.
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