Hallo,
evtl. könnt ihr mir bei folgendem Sachverhalt helfen:
Person A ist Geschäftsführer (nicht Gesellschafter) der 123 UG, diese agiert nach §19 UStG
und bekommt diese nach 2 Jahren vom FA entzogen. Person A bleibt Geschäftsführer, agiert nach diesen 2 Jahren als Selbstständiger im Nebenewerb und handelt hier nach § 19 UStG
. Diese wird nach 2 Jahren auch wieder entzogen. Person A gründet nun eine GbR mit Person B um erneut nach §19 UStG
zu handeln und so erneut 2 Jahre umsatzsteuerbefreit zu agieren.
Die Grenzen für die Umsatzsteuerbefreiung werden hierbei in allen Fällen eingehalten, der Entzug geschieht regulär.
Kommt es zu einem Vergehen durch Person A? Wäre es ein Vergehen, wenn Person A in allen 3 Unternehmen die gleichen Dienstleistungen angeboten hätte? Kann Person B belangt werden?
Bin auch für Ansätze dankbar, komme grade nicht weiter.
Kleinunternehmerregelung § 19 UStG
Haben Sie sich versteuert?
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Aus welchem Grund kommt es denn alle zwei Jahre zu einer Umsatzüberschreitung?
Grundsätzlich sind die drei genannten Subjekte umsatzsteuerfähig (A 1.1. Abs. 1 UStAE). Es "riecht" natürlich nach einem Gestaltungsmissbrauch. Eine Hinterziehung würde ich dagegen noch nicht sehen.
Insoweit kann B auch nicht strafrechtlich belangt werden.
Allerdings ist er natürlich Gesamtschuldner der (Umsatz-)Steuern und hat evtl. Anspruch auf einen Gewinnanteil.
Genaue Details zur Umsatzüberschreitung sind nicht beschrieben, es lässt sich aber ableiten, dass Person A durch kreative Rechnungslegung im ersten Jahr unter einem Umsatz von 17.500€ liegt und daher im Folgejahr einen höheren Umsatz verbucht. Nach der Beschreibung liegt der Arbeitsaufwand von Person A in jedem Jahr nahezu konstant.
Danke für die schnelle Antwort, das hilft mir erstmal sehr.
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