Kleinunternehmerregelung 22.500

10. September 2023 Thema abonnieren
 Von 
MichaelausL
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kleinunternehmerregelung 22.500

Liebes Forum,
eine Frage: ich bin nebenberuflich als freiberuflicher Trainer beschäftigt. Hierfür schreibe ich Rechnungen mit einer eigenen Steuernummer und nutze dabei die Kleinunternehmerregelung, d.h. ich berechne keine Umsatzsteuer. Dies kann ich bekanntlich nur so lange tun, bis mein Umsatz 22.500 € brutto beträgt. Nun habe ich folgende Frage: ich bin auch als Dozent an Hochschulen tätig. Hierfür schreibe ich keine Rechnungen, sondern unterschreibe lediglich einen Lehrauftrag und fülle ein Abrechnungsforumular von den Hochschulen aus.

Muss ich mein Verdienst an den Hochschulen, für die ich keine eigene Rechnung schreibe, aber dennoch Lehrvergütungen erhalte, bei den 22.500 € berücksichtigen oder sind hier nur Verdienste relevant, für die ich Rechnungen schreibe?

Für eine Antwort bedanke ich mich im Voraus!

Viele Grüße, Michael

-- Editiert von User am 10. September 2023 08:27

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tom998
Status:
Lehrling
(1992 Beiträge, 1155x hilfreich)

Rechnung oder nicht ist für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zunächst unerheblich. Falls die Umsätze mit der Hochschule nach einer der in § 19 Abs. 3 Nr. 1 UStG genannten Befreiungen steuerfrei sind, zählen sie für die Grenze von 22.500 € aber nicht mit.

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#2
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4580 Beiträge, 1092x hilfreich)

Zitat (von MichaelausL):
Dies kann ich bekanntlich nur so lange tun, bis mein Umsatz 22.500 € brutto beträgt.

Wurde die Grenze von 22.000 Euro durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz angehoben?

Zitat (von MichaelausL):
Muss ich mein Verdienst an den Hochschulen, für die ich keine eigene Rechnung schreibe, aber dennoch Lehrvergütungen erhalte, bei den 22.500 € berücksichtigen oder sind hier nur Verdienste relevant, für die ich Rechnungen schreibe?

Maßgeblich ist das Leistungsdatum. Die Umsätze sind nicht zu berücksichtigen, wenn die Lehrtätigkeit nach § 4 Nr. 21 Buchstabe b UStG steuerfrei ist.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#3
 Von 
Kunternehmer
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vorsicht...nach allem was ich weiß liegt die Grenze bei 22.000 und nicht bei 22.500 Euro.

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